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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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593
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Familie, Familienrecht. 593

von dem natürlichen Gesetz, politischer Interessen willen, können hier nur wenigerlaubt sein, schon darum, weil die Skaatsverbindung in der Regel, d. h. nach der ver-nünftigen Annahme, von Familienhäuptern, also von ganzen Familien, inderen Namen nur das Familienhaupt auftrat, geschlossen ward, nicht aber von Ver-einzelten, und weil daher die Anerkennung und Gewährleistung der natürlichenFam ilienrechte als ein Hauptartikel des bürgerlichen Vereinigungsvertrags zu be-trachten ist. Abänderungen dieser Rechte können jedenfalls nur insofern als zuläs-sig anerkannt werden, als man dazu von allen Familiengliedern in ihrer Eigenschaft alssolche und als Staatsbürger die freie Zustimmung mit Zuversicht erwarten oderals wirklich vorhanden voraussetzen darf. Die Verständigung über die Principien einesnatürlichen Familienrechtes ist hiernach zum Entwurf wie zur Prüfung einespositiven das erste Erforderniß. Politische Interessen dürfen hier jedenfalls nur einesekundäre Berücksichtigung ansprechen; sie werden jedoch gerade alsdann am vollkom-mensten gefördert werden, d. h. es werden die edelsten Früchte für den Staat aus der Fa-milienordnung gerade alsdann hervorgehen, wenn die Gesetzgebung sich so eng alsmöglich an die natürliche Ordnung anschloß, d. h. dieselbe, so viel immer die Verhält-nisse des bürgerlichen Vereines gestatten, in ihrer vollen Reinheit erhielt und durch ihrepositiven Festsetzungen nur ihre genauere Bestimmung, auch entsprechende Vervollständi-gung und Gewährleistung bezweckte. Die Aufstellung jener vernunftrechtlichen Princi-pien für die Familienordnung gehört sonach allerdings auch zur Aufgabe der politi-schen Doctrin; wir werden hier aber auf einige allgemeine Betrachtungen uns be-schränken, da die mehr ins Einzelne gehenden füglicher in besonder» Artikeln (alsE h e",Väterliche Gewalt",Gesindeordnung" vorzutragen sind.

Zur Familie im engern Sinne gehören blos die durch Ehe und unmittelbareAbstammung unter sich natürlich und allernächst verbundenen Personen, also Ehe-gatten und Kinder. Man rechnet jedoch im weitern Sinne die Gesammtheitder von einem gemeinschaftlichen Stammvater Abstammenden, wohlauch mit Einschluß der durch Heirath mit denselben Verbundenen zu ihr; ja mannimmt in den Begriff der Familie auch noch die Dienstboten auf, weil auch diesedie Genossen des einen Hauptcharakter der Familie im engern Sinne bildenden gern ei n-schaftlichen Lebens derselben sind. Es sind hiernach dreierlei (oder viererlei),unter sich wesentlich verschiedene Verhältnisse bei ihr vereinigt vorhanden und hier-nach auch eben so vielerlei Principien für ihre vernunftrechtliche Ordnung maßge-bend. Nicht aus dem allgemeinen Gesellschaftsrecht, sondern nur aus derbesonder» rechtlichen Natur jener drei oder vier Verhältnisse, nehmlich jenes der Ehe-gatten unter sich, sodann des zwischen Eltern und Kindern (das zwischen denKindern unter sich hat wenig Besonderes) und endlich des zwischen Diensther-ren undDienstboten läßt ein vernünftiges Familienrecht sich ableiten. Wir wol-len einen kurzen Blick auf diese drei (oder vier) Verhältnisse werfen.

Die Ehe ist die erste Grundlage der Familie. Was ist die Ehe von vernunftrecht-lichem Standpunkt? Schwerlich wird man von ihr mit Zustimmung des gemeinenMenschenverstandes einen andern Begriff aufstellen können, als den einer zum Zweckdes mit dem Sitten ge setz oder milder edler» Menschennatur überein-stimmenden Genusses der Geschlechtsliebe geschlossenen Verbindung zwischenMann und Weib. Nur durch diese Begriffsbestimmung nehmlich wird die überall un-ter den civilistrlen, ja selbst unter den noch in natürlicher Einfalt lebenden Völkern herr-schende Idee der Würde, ja Heiligkeit, der Ehe befriedigt, zugleich aber der nähereInhalt des Eherechtes als von der moralischen Gesetzgebung abfließend, daherder Rechts-Gesetzgebung nur mittelbar, gewissermaßen durch Adop ti on, angehö-rig dargestellt. Die durch das Eheband Vereinigten, ohne Unterschied, ob dasselbe mit-telst eines ausdrücklichen Vertrags oder auch mittelst irgend eines bloßen Factums(welchem jedoch durch einen hinzukommenden oder hinzuzudenkenden still-schweigenden Vertrag dieselbe Rechtswirkung verliehen werden mag) zu Stande ge-kommen, haben hiernach gegen einander auch die rechtliche Verpflichtung auf sich,Etaats-Lerikon. IV. 38