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4 (1846) [Deu - For]
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592
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592 Familie, Familie «recht.

Außerdem und überhaupt müssen natürlich stets die allgemeinen Grundsätze zurAusmessung der Strafbarkeit und insbesondere auch der Größe der verletzten Rechte i

und die Gemeingefährlichkeit überall beachtet werden. Stetsmuß jedoch bei !

Fälschungen und Betrug die nach dem allgemeinen Gesichtspunkt der Größeder materiellen Rechtsverletzung abgemessene Strafe, wegen der gleichzeitigenmoralisch schändlicheren und gemeingefährlicheren Verletzung von iTreu und Glauben, eine Verschärfung erhalten- Für diese Seite desVerbrechens eignen sich vorzüglich die Strafen des Ehrverlusts und der Ausschließung vondenjenigen Geschäften und Verhältnissen, in welchen die öffentliche Treue und die Recht-schaffenheit verletzt, das Vertrauen verscherzt wurden. ^

Vi. Nimmermehr aber hoffe man, die öffentliche Treue und öffentliches Ver-trauen, diese Gcundsäulen des Staats, des Thrones und der Freiheit, diese Grundbe-dingungen wahrer Ehre und dauernder Wohlfahrt, zu erhalten, wenn nicht vor Allendie Staatsregierung und die ganze Verwaltung das segensreiche Vorbild von Treu undGlauben, von Ehrlichkeit und Offenheit und von Vertrauen geben, wenn sie nicht denWillen und den Muth haben, ehrlich und offen zu regieren, wenn sie aus Kleinlichkeit,Feigheit und Selbstsucht für augenblickliche Zwecke das Volk zu täuschen suchen, unehr-liche hinterlistige Mittel selbst gebrauchen und wegen eigener Unwürdigkeit ihren Werk-zeugen gestatten, wenn sie das Heiligste verletzen und misbrauchen, um ihr Volk und ihreZeit zu täuschen. Solche Regierungen waren stets, trotz aller etwaigen sonstigen gutenEigenschaften, trotz aller vorübergehenden Erfolge, das böse Princip, die Pest ihrer !Völker; denn Treulosigkeit ist der Wurm, der die inneren Lebensbande der Staatenzernagt. C. Welcker.

Falliment, s. Eoncurs.

Falllehen, s. Lehen und Schupflehen.

Familie, Familienrecht (natürliches). Die Familie ist die früheste, weildurch die Natur selbst veranstaltete, Vereinbarung mehrerer Menschen zu einem ge-meinschaftlichen Leben und zu einer wahren Gesammtpersönlichkeit. Da-durch wurde sie die Grundlage aller jener später errichteten größeren und künstlicherengesellschaftlichen Verbindungen, welche die nothwendige Bedingung sind jeder Entwicke-lung der Humanität und Eivilisation. Der sich allmälig erweiternde Familienkreiswird zum Stamme; mehrere unter sich in näherer Berührung stehende Stämmebilden eine Horde, oder, wenn sie, die Unzulänglichkeit des mit der Erweiterungloser werdenden Familienbandes erkennend, über geregeltere Verhältnisse unter sichÜbereinkommen, ein bürgerliches oder politisches Gemeinwesen, ein Volk,einen Staat. Die einfachste Staatsform, die patriarchalische, ist unmittelbardem Familien-Leben entstiegen; dieses ist die Wurzel, woraus auch alle andern, imStaat bestehenden, ja ohne Staat gar nicht gedenkbaren, geselligen Verhältnisse derMenschen erwachsen sind. Aber auch jetzt noch, nachdem schon längstens diese Fort-bildung, Erweiterung und Vervielfachung der gesellschaftlichen Verbindungen geschehensind, bleibt die Familie die Grundlage alles edlem menschlichen und bürgerlichen Le-bens, alles menschlichen und bürgerlichen Glücks. Die Familie oder die gute Fa-milienordnung ist daher auch fortwährend einer der hochwichtigsten Gegenstände derder Staatsgewalt obliegenden Sorge, und die Versäumung derselben rächt sich jeder-zeit schwer.

Welchecgestalt die verschiedenen Staaten älterer und neuerer Zeit solche Oblie-genheit erfüllt, in welchem Geiste sie die das Familienwesen betreffenden Gesetze ge-geben haben, dieses aufzuzählen liegt hier nicht in unserem Zweck. Einige darauf Be-zug habende Notizen sind in mehreren der rechtsgeschichtlichen Belehrung ge-widmeten Artikeln enthalten. Hier fragen wir blos nach der natürlichen Fami-lienordnung, welche thunlichst zu handhaben, und, wo sie mangelhaft, zumal an Unbe-stimmtheit leidend ist, im Sinne ihres obersten Princips zu vervollständigen oder nä-her zu bestimmen die Staatsgesetzgebung allernächst berufen ist. Abweichungen