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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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591
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Fälschung. 591

leidigung" und Kränkung ist eine juristische Injurie. Nur der absichtlich beleidigendeund zugleich rechtswidrige Eingriff in den Kreis der juristischen Ehren rech tebildet eine Injurie, so wie nur der absichtlich täuschende Eingriff in den fremdenRechtskreis eine Betrügerei begründet *").

Die Betrügerei im weiteren Sinne muß nun abgetheilt werden in Fälschungund Betrug im engeren. Aber was ist die Grunze zwischen beiden? In Be-ziehung auf das römische Recht hat man sich in der That vergeblich bemüht, dieseGränze nach einem allgemeinen Begriffe sestzustellen und durchzusühren. Da nehm-lich jene allmälige historische Rechtsbildung di- Unvollkommenheit der früheren Straf-bestimmungen über alle Betrügereien zuerst durch besondere Anknüpfungen an die ein-zelnen früher bestraften Fälschungen, später durch das allgemeine Supplementar-Gesetzüber den Stellionat zu ergänzen suchte, so finden sich sehr begreiflich sowohl unterdem Gesetz über die Fälschungen Verbrechen, welche die angeblichen allgemeinen Cha-raktere des Betrugs haben, wie unter dem Gesetz über diesen oder über den Stellio-nat Handlungen, die man ihrem allgemeinen Charakter nach als Fälschungen bezeich-netAbgesehen vom positiven Recht aber und in Uebereinstimmung schon mitdem allgemeinen Sprachgebrauch ist Fälschung im engeren Sinne eine absicht-liche rechtsverletzende Täuschung, die durch Verfälschung einer Sache, durch Verfer-tigung einer unächten oder Veränderung einer ächten bewirkt wird, Betrug im en-geren Sinne dagegen jede andere durch Täuschung absichtlich bewirkte Rechtsver-letzung. Die Verfälschung von Sachen erhöht im Allgemeinen die Strafbarkeit, weilsie der Regel nach hartnäckigeren bösen Willen verräth und auch als gemeingefähr-licher erscheint.

Außerdem erhöhen die Strafbarkeit von Fälschung und Betrug folgende Umstände.Zuerst sind die Verletzungen gegen die öffentliche Treue erhöht strafbar, weilsie zugleich den Staat und die Einzelnen verletzen und gemeingefährlicher sind. Hier-hin gehören vor Allem Treuverletzungen von Seiten der öffentlichen Behörden undBeamten durch betrügerischen Misbrauch ihrer Amtsrechte, welcher wiederum um sostrafbarer wird, je wichtiger diese Amtsrechte, so wie z. B. das Richteramt, sind undje mehr sie das allgemeinste Vertrauen in Anspruch nehmen sollten. Wenn die Re-gierung Treuverletzungen der Beamten nicht auf das strengste ahndet, vielleicht zueiner geheimen Bestechung für ihre Zwecke, oder um eigne Täuschungen unentdecktdurchzuführen, begünstigt und aufmuntert, so bildet sie selbst den Staat zu einer Räu-berhöhle um und darf dann nicht klagen, wenn, ihrem Beispiel und praktisch aus-gestellten Gesetz folgend, bald listige Bürger sie übertreffen und mit vereintemVerrath ihre Rechte vernichten. Alsdann aber gehören auch hierher die von Unter-thanen fälschlich oder betrügerisch misbrauchten Zeichen und Bürgschaften öffentlicherTreue, wie Münzfälschungen, Verfälschungen oder betrügerischer Misbrauch öffentlicherSiegel und Urkunden.

Sodann ist erhöht strafbar, als moralisch schändlicher, als in erhöhtem GradeTreu und Glauben verletzend, die Täuschung oder der verrätherische Misbrauch einesbesonderen Vertrauensverhältnisses, aus welchem Grunde auch die Betrügereien öffent-licher Behörden, der Beamten, Volkswoctführer, abermals in erhöhtem Grad strafbarerscheinen.

Nach beiden Gesichtspunkten wird sich der Meineid als besonders strafbar dar-stellen, weil durch ihn, neben der Verletzung durch Täuschung, zugleich die zur Verbürgungder öffentlichen allgemeingültigen Wahrheit in das juristische Gebiet aufgenommene feier-liche religiöse Form auf eine gemeingefährliche und besonders moralisch schändliche Weiseverletzt wird.

10) S. U. I. §. 23. äs äol. msl. I,. 16. §. 4. äs minorib. I,. 65. 63129. äs rsx.jur. 1,. 6. 27. §. 2. lex. 6o>'. äs isl«.

1V Vergl. 1^. I. 2>. pr. 1,. 27. xr. 7,. 82. L. Oornel. äs LIs. 7>. 3. §. I. etel-