590 Fälschung.
keit nicht erhöhe ^). Und sicherlich war es eine der traurigsten, verderblichsten Abirrungenunserer neueren Zwangsrechtstbevcieen, welche sich von aller Moral gänzlich lossagten, daß lsie die Heiligkeit des Eides, dieses letzten Bandes von Treu und Glauben, theils durch denhäufigen Misbrauch und die form- und würdelose Ableistung der Eide, theils durch Ver-nachlässigung der strengen Bestrafung der Meineide herabsetzken.
V. Sehr bestritten aber find sowohl in Beziehung auf das positive wie auf dasnatürliche Recht die für die ganze Lehre folgereichen Beantwortungen der Fragen über die !wahren rechtlichen Begriffe von Fälschung und Betrug und über die rechtliche Begründung iso wie über die Ausdehnung einer rechtlichen Strafbarkeit von Wahrheits- und Treuver- 'letzungen. >
Gewiß ist nach dem schon oben Bemerkten, daß alle Betrügerei und FälschungWahrheitsverletzung sind, indem ihr Wesen darin besteht, daß sie täuschen, daß sieentweder falsche Thatsachen oder Merkmale als wahr und richtig darstellen, oder die ächtenunterdrücken und vorenthalten. Aber giebt es denn auch ein Recht auf Wahrheit ? Unbe-dingt ja sagen die Einen, die Anhänger einer rein moralischen Rechtslehre. Und siemußten dann folgerichtig jedes Belügen für ein juristisches Unrecht, für das Vergehen desBetrugs erklären. Alsdann müßte man aber auch ge^en den Jäger oder Krieger, weil eruns mit falschen Helden- oder Jagdstücken unterhielt und täuschte, eine juristische Klagehaben, vielleicht gar gegen den Künstler, welcher uns durch künstlerische Darstellung täuscht,oder gegen den, welcher uns schmeichlerisch falsche Hochachtungs- und Freundschaflserklä-rungen macht, oder treulos ihnen entgegenbandelt. Und gewiß dieses widerstreitet jedervernünftigen Theorie und Praxis. Unbedingt nein sagen dagegen eben so unrichtig dieAndern, die Anhänger der abstracten und negativen Zwangstheorie. Nach ihnen giebtes nur eine M oral Pflicht zur Wahrheit. Sie muffen alsdann allerdings folgerichtig beiallen Verletzungen durch Unwahrheiten, durch Fälschungen und Betrügereien in der Täu-schung selbst weder den Rechtsgrund der Strafbarkeit noch auch den Grund zu einer Er- ^Höhung derselben finden. Sie gründen alle Strafbarkeit darauf, daß eine Unwahrheitmateriell schädlich für den Andern wurde. Aber dabei vergißt man den großen Grundsatz,daß, wer nicht rechtverletzend handelt, daß, wer sich nur seines Rechts bedient, für den Scha-den, der daraus dem Andern entsteht, juristisch nicht verantwortlich ist. (tzu! fürs utitur8U», nemmi iucit inzurisw). Wenn meine Errichtung einer Fabrik den Wohlstand ganzerFamilien ruinirt, so erhalten sie doch deswegen kein Klagrecht gegen mich, selbst dann nochnicht, wenn ich mich meines Rechts auf eine unedle, harte, gewinnsüchtige Weise bediente,wenn ich sie durch meine Eoncurrenz ruiniren wollte. Eben so wenig aber könnte nun derGetäuschte alsdann ein juristisches Klagrecht gegen mich haben, wenn er kein Recht aufWahrheit hätte, wenn ich mich, bei der Mittheilung von Unwahrheit, nur meines Rechtsbediente, er aber mir glauben wollte, und ihm dieses schädlich wurde. Auch könnte ausdieser Theorie nie eine Rechtspflicht zur Erfüllung rechtlicher Zusagen und Verträge abge-leitet werden, sondern höchstens jenes schlecht begründete Recht auf etwaige Schadloshaltungwegen der Täuschung:
Das Rechte wird sich auch hier nur alsdann ergeben, wenn man nach demoben (Bd. I. S. 11 ff.) Ausgeführten zwar die sittliche Grundlage alles Rechts undinsbesondere auch die Treue gegen den allgemeinen rechtlichen Friedensvertrag aner-kennt, dabei aber sorgfältig die Absonderung und die Gränzen des Rechtsverhältnissesvon den allgemeinen rein menschlichen und rein sittlichen Verhältnissen ins Auge saßt, kAlsdann wird allerdings in rechtlichen Geschäften, überhaupt innerhalb des Kreisesunserer Rechtsverhältnisse, eine in Beziehung auf sie absichtlich zu ihrer Beschädigungbewirkte Täuschung, aber auch nur eine solche, eine rechtswidrige Betrügerei werden.Täuschungen nicht gegen das Mitglied des Rechtsvereins, als solches, sondern nur inBeziehung auf Verhältnisse der geselligen Unterhaltung, der Freundschaft, der nochnicht dem juristischen Eheverhältniß ungehörigen Liebe sind dem Rechtskreis fremd.
Es ist auch hier ganz so wie in Beziehung auf Ehrenkränkungen. Nicht jede Be-
9) 6. 18. 6. 6. gu. 1. l). 7. 14. 6. 22- gu. 5. Ca rot. Art. 107.