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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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589
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Fälschung. 589

Raub. Die beiden letztem bestraft das römische Recht sogar regelmäßig nur als Privat-vergehen mit dem Ersätze bes doppelten oder des vierfachen Werthes ^). Höchst beach-tenswerth aber ist überhaupt und insbesondere in Beziehung aus die durch Treuverletzungbegangenen Vergehen jene römische organische Verbindung des Privatrechts und desStrafrechts durch die sogenannten Privatstrafen. Die meisten Verletzungen der Privat-rechte bedürfen zur Erhaltung der Rechtsordnung auch einer Strafe, welche indessen größ-tentheils durch die rein civilcechtlichen Entschädigungen und Proceßkosten genügend stattfindet. Zwischen solchen Verletzungen aber und den eigentlichen Criminalverbrechen liegen,ähnlich wie bei allen Gränzscheidungen der verschiedenen Gebiete eines organischen Ganzen,Verletzungen in der Mitte, welche zwar noch nicht als völlige Criminalverbrechen vor dieEriminalgerichte gehören, deren sich den Criminalvergehen annähernder Charakter aber dochbeachtet und noch durch besondere Nachtheile bestraft werden muß, wenn das allgemeineRechtsgefühl nicht geschwächt und wenn nicht rechtlich sehr unwürdige Handlungen mitverderblicher Gleichgültigkeit betrachtet werden sollen. Ihre zugleich privatrechtliche Naturaber wird sich insbesondere auch darin zeigen, daß ihre Verfolgung von Amtswegen undohne daß der Verletzte als Kläger auftceten mag, mehrfach bedenklich ist. Dieses erkennenauch in Beziehung auf manche Verletzungen durch Betrug neuere Gesetzgebungen insofernan, daß sie nur auf erhobene Anklage des Verletzten die Strafe zulassen. BesondereCriminalanklagen nur auf öffentliche Strafe aber mögen die Verletzten in der Regel nichterheben. Das römische Recht wirkte also hier heilsam. Es spricht jedenfalls durch seineBestrafung jeder auch nur civilrechtlich verfolgten Treulosigkeit und durch seine allgemeinenErgänzungsklagen (<>e <i»lo mslo und <le stellionstu) wegen aller nicht sonst schon be-straften Treuverletzungen die kräftigste Sanction, die höchste Sorgsaltfürdas ihnen entgegengesetzte Princip der Bona Fides aus.

Nur in Beziehung auf den Meineid möchte das römische Recht als ungenügend er-scheinen, jedoch nur das frühere, nicht das spätere, und auch nicht unser deutsches Recht.Daß früher in Rom die Heiligkeit der Eide auch durch sorgfältige strenge öffentliche Be-strafung und insbesondere durch die censorische bewahrt wurde, ist bekannt und wird nament-lich auch durch Cicero wie durch Stellen des Pandektenrechts bestätigt^). Aber freilichdespotische römische Kaiser erkannten wohl, daß ihre tyrannische Herrschaft nicht auf Treueund öffentlicher Rechtschaffenheit ruhte, nicht durch sie, sondern durch sklavische Furchtnothdürfkig zusammengehalten werden konnte, daß also jenes großartige Nationalgerichtdec Censur zur Erhaltung der öffentlichen Ehre und Treue für ihre Zeiten nicht mehr passe,und daß die im Meineid noch neben dem Betrug enthaltene Verletzung der Achtung gegendie Religion den Staat nichts angehe ^). So blieb denn nach dem Wegfall der hartenCensurstrafen für den Meineid, abgesehen von besonderen Fällen und insbesondere von denharten Strafen des falschen Zeugnisses ^), nur die erhöhte Strafe des Betrugs, und mitihr stets die Infamie b). Das canonische Recht und die Carolina, welche letztere mit derInfamie noch die verstümmelnde Strafe des Abhauens der beim Anrufen der Gottheitgebrauchten Finger verband, verschärften die Strafen des Meineids. Sie verwarfen mitRecht den Gedanken, daß die verletzte Achtung der Religion da, wo sie der Staat, so wie beidem Eide, selbst zu Hilfe gerufen und in seine Sphäre hineingezogen hatte, die Strafbar-

4) Man vergl. die I-. 8 u. 9. und 6. 2. lex. tüornel. äs Isis. 1,. 1. terinin. inot.

I/. 5. 6. 7 äs prsevsricst. 1^. 3. §. 2. stellionst. und Ca rot. Art. 111115 mit den

Titelnder Institut., Pond. u. des Cod. äs lurt. und vi bonor. rsxt. S. auch nochArt. 147 der C ar ol.

L) tlicero äs vlkc. III. 11. 31. 39. lVulliim enim vinculum, strinxenäsm lläem,jiirejursnäo, msjores nostri »rctiu« ssse voluerunt. inäicsnt lexes in XII tsbulis,inälssnt loeäsrs, ijuibus etism cum boste äsvineltur üäss, inälcsnt notionss snimsäver-sionesiziie Oenüvriim, <jui null» äs re äilix enti ns, izusm äs jiirejursnäo,j u ä ic »k » n t. S. auch I>. 13. §. 6. äs jurejursnäo. äsllius XV. 13. XX. 1.

6) 1'sciti Vim. I. 73 u. 6. 2. äs leb. creäit. et furejur.

7) 6. 13. äs testib.

8) 1>. 21. 22. äe äol. mal. I-, 4. stellionst, O. 41. äs trsnssctionib.