588 Fälschung.
civilrechtlichen Nachtheile genügend bestraft werden, noch unter irgend einem andern Straf-gesetz stehen, in einem allgemeinen Begriffe zusammengesaßt und mit Strafebedroht 2). Auch dieses Gesetz aber fordert, dem Begriff der Betrügerei und der Treuver-letznng gemäß, stets eine Verletzung durch Dolus und durch Täuschung. Es kenntnicht, wie Titt mann will (Handb. tz. 5l1), eine Betrügerei ohne Täuschung, z. B.durch bloße Unterschlagung, und noch weniger, wie Gr o lman n (C r i m.-R. §. 288) undKlien wollen, eine blos culpose Betrügerei^). Auch schon die Benennung des Stel-lionats (von einer besonders hinterlistigen und giftigen Schlange, die selbst ihren Namenvon ihrem tauschenden schönen Aeußecen erhielt) weiset aufD oluS wie auf Täuschungbin. Es entspricht dieses auch gänzlich den richtigen Grundsätzen der Gesetzgebungspolitik.Denn blos culpose und nicht die Treue verletzende Beschädigungen sind an sich wenigerstrafbar als wahre Betrügereien und werden entweder genügend durch die civilrechtlichenNachtheil« oder passender nach andern Strafgesetzen bestraft.
Ueberhaupt hat bei einer genaueren Betrachtung der römischen Bestimmungen überdie Treuverletzungen, welche die canonischen und deutschen Gesetze bestätigen und ergänzen,die Gesetzgebungspolitik, im Gegensatz gegen manches Verkehrte in der neueren Praxis,Theorie und Gesetzgebung, Vieles zu loben.
Es erkennen mit Recht unsere Gesetze die ganze Wichtigkeit derTreue und dieNothwendigkeit einer strengen Bestrafung der Treuverletzung an. Neuere Juristenund neuere Gesetze bestrafen viele an sich gleich große Beschädigungen, bei welchen keinebesondere Verletzung derTreue statt fand, und vollends Diebstahl und Raub ungleichhärter als Beschädigungen durch Betrügerei. Sie erklären, so wie z. B. Grolmann,ausdrücklich, daß bei den Verletzungen durch Treubruch die Form, also der Bruch der Treue,keine erhöhte Strafbarkeit begründe, daß mithin die Verletzungen durch Fälschung undBetrug der Regel nach nur nach der Größe des beschädigten Rechts und so wie dessen son-stige mindest strafbare Verletzungen zu bestrafen seien (der neue Entwurf des würtember-gischen Strafgesetzes Art- 332 will indeß wenigstens alsdann, wenn die Betrügerei ausGewinnsucht entstand, sie dem gewöhnlichen Diebstahl gleich setzen). Unsere neuere Straf-rechtspflege läßt sogar sehr häufig eine große Reihe von Betrügereien unbeachtet, welche fürdie Heiligkeit von Treu' und Glauben, für den Credit und die öffentliche Moral höchst ver-derblich wirken, und welche, wie so manche betrügliche Mehrabnahme oder verfälschte Lei-stung in dem öffentlichen und Privat-Verkehr, in Beziehung aus die einzelne Verletzungzwar gering, aber zusammengenommen und gegen das ganze Publicum auch materiell be-deutend sind, welche endlich ihrer besonderen Natur nach nicht einmal durch die Nachtheileeines Civilprocesses gestraft werden. Selbst betrügliche Behandlung der Eß - und Trink-waaren, welche der Gesundheit vieler Menschen schaden, finden eine oft unbegreifliche Nach-sicht. Das römische Gesetz über den Stellionat dagegen überweiset alle Betrügereien aus-drücklich einer strengen Bestrafung. Unsere Praxis hat auch, völlig gesetzwidrig, alle an' jene oben erwähnte Privatklagen geknüpften Strafen der Infamie so wie alle Privatstrafendes doppelten Ersatzes abgeschafft. Das römische Recht dagegen sieht gerade in der Formder Treuverletzung einen wesentlichen Erhöhungsgrund für die Bestrafung der durch sieverübten Verletzungen. Dieses beweiset schon jene Verbindung der harten Jnfamiestrasemit den an sich blos civilrechtlichen Klagen ela ciolo und wegen doloser Verletzung derTreuverträge. Dieses beweisen ferner alle römischen Strafen der. Fälschungen und Be-trügereien, welche, auch abgesehen von den schwer bestraften ausgezeichneten Fälschungen,diese Vergehen ungleich härter ahnden als andere gleich große Verletzungen der Vermö-gens-und anderer Rechte, als selbst gleich große Verletzungen durch Diebstahl und
2) I,. 3. §. 1. stellionstus.
3) Schon der civilrechtliche lloln» malus forderte seinem ursprünglichen Begriff nachTäuschung (I-. 1. §. 2. u. 3. lle <1ol. mal.) Die I-. 2 u. 3. «tsllionst. aber beweiset, daßeine spätere civilrechtliche weitere Ausdehnung des Dolus auf die Vergehen keine Anwendungfindet, und kein Gesetz spricht bei richtiger Auslegung für jene Ansichten Grolmann's undTittmann's.