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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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587
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Fälschung. 587

die Kraft der Volksfreiheit noch die Fürstenthrone und die öffentliche Ordnung durchBetrug undFälschung!

Diele, oder den Gegensatz von Treu'und Glauben, kann jedoch der gegenwärtigeArtikel nicht in seinem ganzen Umfange erschöpfend behandeln. Wir können hier nichtausführen, was Untreue und Betrug schaden, wenn fie von der Regierung oder öffentlichenBehörden ausgehen, und welches die nöthigen Vorkehrungen gegen sie in der Verfassungund in den politischen Institutionen und auch in der Gesetzgebung des Pcivatrechts sind.Darüber handeln auch größtentheils schon die Artikel: Ableugnung, Abstimmung,Amtserschleichung, Belehrung, Beschlagnahme, Bestechung, Cabi-netsjustiz, lettre« lie caokot, Eamarilla, Censur. Hierher aber gehört zunächstnur die nöthige Entwickelung der richtigen Grundsätze der Gesetzgebungspolitik für dieSchätzung von Treu und Glauben durch die Verfolgung der criminalrechtlicheirVergehen, derFälschung und desBetrugs.

IV. In den Lehren des Strafrechts und der Strafgesetzgebung und auch in unserengemeinrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen über Betrug und Fälschung berrschten bishermanche Widersprüche und Einseitigkeiten- Schon über die Begriffsbestimmungen unddie Gränzen beider Vergehen und über die Gründe ihrer rechtlichen Strafbarkeit herrschteStreit. Dieses rührt zum Theil von der eigenthümlichen Entstehung und Bildung un-seres gemeinen Rechts her. Seine Hauptgrundlage, das römische Recht, erhielt die Entwicke-lung und Vervollkommnung seiner rechtlichen Institute und Bestimmungen größtentheilsdurch die Praxis und die Wissenschaft und durch einzelne wenige Gesetze, welche Praxisund Wissenschaft hervorriefen. Die canonischen und deutschen Gesetze aber enthielten inden meisten Lehren und so besonders in der Materie des Verbrechens der Betrügerei nurWiederholungen der römischen Bestimmungen oder einzelne Zusätze und Modificationenzu denselben. Die neuen römischen Bestimmungen selbst aber schlossen sich stets so vielals möglich dem früheren Rechte an. Das letztere hatte früher nur bestimmte beschränkteAnklageformeln und besondere Gerichte für die einzelnen Vergehen. Als nun die reicherenCulturverhältnisse und die spätere größere Verderbniß stets neue strafbare Handlungenerzeugte, so suchte man dieselben durch einzelne Analogieen den früheren bestimmten Straf-gesetzen über gewisse Vergehen anzuschließen. Wenn aber auch dieses nicht mehr aus-reichte, so suchte man zur Aushülfe (>n «utz«i<Iiam) gewisse allgemeine Classen von Vergehen,so weit diese Vergehen nicht nach einem vorhandenen besonderen Strafgesetz oder seineneinmal herkömmlichen Analogieen bestraft wurden, unter einen möglichst allgemeinen Be-griff und ein allgemeines Strafgesetz zu vereinigen. So machte man es mit dem Ver-gehen der Injurie, der Gewaltthätigkeit, des Betrugs.

Zur gerichtlichen Verfolgung der Verletzungen gegen die Treue oder zur Bestrafungder Betrügereien gab es nun hiernach im römischen Recht folgende verschiedene Bestim-mungen. Schon im Wege des Civilproceffes wurden nicht blos durch die gewöhnlichenprivatrechtlichen Nachtheile der Entschädigung und der Proceßkosten alle geringeren d olo -sen Verletzungen in den Vertragsverhältnissen und sonst bestraft. Es wurden auch beiausgezeichneteren dolosen Verletzungen mit den blos civilrechtlichen Klagen wegen D o -lus malus und wegen Verletzung der sogenannten Treuverträge, des Gesellschafts-,des Mandats- und des Niederlegungs-Vertrags, noch die Strafen der Infamie verbun-den. Eriminalrechtlich wurden dann nach und nach einzelne besonders ausgezeichneteVerletzungen gegen die öffentliche Treue, wie Grenzverrückung, falsche Anklage, Prävarika-tion, Erpressung, Meineid, als besondere Verbrechen bestraft. Nur wenig ausgedehnterumfaßten früher die Strafgesetze über Fälschung zuerst nur Testaments- und Münz-Fäl-schungen (lex testklmeutsria und numm-»-ia) und erst später (in der lex (lornelis lleIsl«',«) eine Reihe einzelner analog ihnen angeschlvssener Fälschungen und Betrügereien,wie die Urkundenfälschung, das Verrathen letztwilliger Anordnungen (die sogenanntenQuaflfalsa). Zuletzt endlich bildete sich, ebenso wie im Civilrecht die sctio cle <>«!<, mslo,so im Criminalrecht zur allgemeinen Ergänzung die Anklage wegen Betrügereioder Stellionat. Unter dem Namen Stellionat wurden jetzt alle möglichen durchTäuschung bewirkten dolosen Rechtsverletzungen, soweit sie weder durch die