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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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583
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Fahnenlehen. Fälschung. 583

also durch diese Pflichten selbst und die religiösen oder bürgerlichen Auctoritäten, unter derenWehr und Schutz sie standen, und die Andeutungen ihrer Namen und Wappen zu heiligen,so daß sie zum Heiligthum und zur höchsten Ehre des Vereins, ihr verschuldeter Verlustzur Schande gereichte. Es wurde bei ihnen geschworen (Fahneneid), sie dienten zum Aus-druck von den wichtigsten Entschlüssen und zur Ermunterung in denselben. Da die Men-schen sinnlicher Natur sind und gut gewählte Symbole ergreifender und verständlicher alsbloße Worte für die Massen ganze Gedanken - und Gefühlsceiche bezeichnen, so sind sie,gut gewählt und benutzt, von unermeßlicher Wirkung; so die Oriflamme der fran-zösischen Kriege, die heilige Fahne des Propheten bei den Türken, die dreifar-bige Fahne bei den Franzosen, zumal in der Julirevolution, oder wie die Fahne, welchemder Schlacht von Prag 1757, der Feldmarschall Schwerin ergriff und mit welcher er,dem Heldentode sich weihend, die wankenden Bataillone zum Stehen brachte, oder die-jenige, welche Napoleon in der Schlacht von Lodi 1796 den Sturmcolonnen voran trug.Das Recht Fahnen zu tragen, aufzupflanzen, hängt in freien rechtlichen Zuständen ganzvon dem Rechte ab, den dadurch ausgesprochenen Gedanken auszusprechen und zu verwirk-lichen. Wer kein fremdes Recht dadurch verletzen oder sich anmaßen und kein Zeichen zumUnrecht geben will, der hat das Recht, beliebige Fahnen aufzupflanzen und zu tragen. Soerklärte es auch di« badische Gesetzgebung, nachdem wegen vorübergehender Zeitverhältnissedie Bundesbeschlüsse vom 5. Juli 1832 und hiernach auch eine badische provisorische Ver-ordnung Beschränkungen aufgestellt hatten, die man aus die schwarz roth goldene deutscheFahne bezog. Da die deutsche Nationalgesinnung, die sie bezeichnen soll, kein Unrecht istund die deutsche Nation keine feindliche und keine rechtsverletzende Verbindung ist, so wurdedurch das definitive Gesetz ihr Verbot beseitigt. (S. Association.) C. Welcker.

Fahnenlehen. So hießen die vornehmeren, die eigentlichen reichsfürstlichen Lehen,bei welchen der Kaiser außer dem kaiserlichen Gerichtsbann oder dem Grafenrechte auch diekaiserliche Heerbanns- oder ursprünglich herzogliche Gewalt in einem Reichslande einemHerzog oder Reichsfürsten verlieh, wobei die Fahne das Symbol war und die Belehnungvon dem Kaiser selbst, früher mittelst der Ueberreichung einer Fahne für jedes übertragenebesondere Reichsfürstenland vorgenommen wurde. (S. B e l e h n u n g.)

C. Welcker.

Fälschung, Betrug, Treu' und Glauben, öffentliche Treue, macchia-vellistische und criminalrechtltche Verletzungen derselben. l. Es giebtkeine tiefere politische Wahrheit, als die, welche Cicero mit den Worten ausspricht:Die Grundlage des gesellschaftlichen Rechts ist Treu' und Glauben (b'uniiamentum est»ntam ju8titiss lnlss) " Treue ist in der That die erste, die wesentlichste gesellschaftlicheTugend. Treue und das Vertrauen auf sie gründen den Friedens - oder Rechtsbund selbst.Sie müssen ihn auch erhalten. Sie sind für alle Verkehrs - und Verwalkungsverhältniffedes Privat- und öffentlichen Rechts das unmittelbare Grundprincip. Sie oder Zuver-lässigkeit und Vertrauen, Credit, sind das höhere Band für würdiges harmonisches Zu-sammenleben und gemeinschaftliches Wirken, für das Gedeihen jedes kleineren oder größerengesellschaftlichen Kreises, der Familie, der Gemeinde, des Staates. Sie sind die Seelejedes dauernd gedeihenden Geschäftsbetriebs, die Seele eines blühenden Handels und Ver-kehrs wie einer glücklichen Staatsverwaltung. Und wenn selbst die kleinste Gesellschaft,das geringste Handelsgeschäft, wenn ein glückliches Zusammenhalten und Zusammen-wirken der Betheiligten für den gemeinschaftlichen Endzweck, und das dafür nöthige wech-selseitige Vertrauen, wenn der nöthige Credit nach außen nur durch Treu'und Glaubenbestehen, wie sollte wohl ohne sie die durch die stärksten Leidenschaften bedrohte Harmonieder größten, verwickeltsten aller Gesellschaften, die der Staatsgesellschaft, gedeihen kön-nen ? Zerstört in irgend einem Verein das moralische Band von Treu' und Glauben, vonRechtschaffenheit und Vertrauen, laßt Keinen mehr achten die Pflicht der Wahrheitund Treue, der Ehrlichkeit in seinen Erklärungen und Zusagen, laßt Keinen mehr glaubenan diese Erklärungen und Zusagen und der gesellschaftliche Verein löst sich auf inAnarchie, zuerst in eine moralische, dann auch in eine politische und physische! Ihr be-haltet nur einen Haufen von Spitzbuben, von Räubern. Höchst gefährlich ist es auch, nur