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4 (1846) [Deu - For]
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Ehe^ Ehebruch, Ehescheidung.

die Unauflösbarkeit jener Verbindung absolut angeordnet. Demgemäß proclamirten beideprotestantische Kirchen das Princip der Scheidung im Allgemeinen in sämmtlichen Fällen,in welchen die Katholiken auf Trennung von Tisch und Belt erkennen würden.

Wir zählen diese Fälle nicht einzeln auf. Ihre Gränze ist ohnehin nicht allenthalbengenau di« nehmliche. In der Regel aber werden dafür anerkannt: Ehebruch, Sodomiterei,Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit, bösliche Entfernung aus der gemeinsamenWohnung, fortdauernde Verweigerung der ehelichen Pflichten, unversöhnliche Feind-schaft u. s. w.

e) Griechische Kirche. Sie erkennt ebenfalls das Princip der Scheidung an,namentlich wegen Ehebruch, Abfall vom Glauben und dem politischen (soviel wie bürger-lichen) Tode des einen Theiles.

1) Bestimmungen der französischen Gesetzgebung. Indem man gleichbeim Beginn der französischen Revolution die Ehe als einen bürgerlichen Act erklärte, mußteman consequenter Weise auch die Frage hinsichtlich der Scheidung dem Gebiete des welt-lichen Wirkungskreises zuweisen. Die nun aufgestellten neuen Principien sind zu wichtig,als daß wir sie nicht speciell angeben sollten, nicht nur wegen ihrer Anwendung auf einezahlreiche Nation (von der sie auch auf andere Völker übertragen wurden), sondern selbstnoch mehr wegen ihrer innern Wichtigkeit. Da die sranz. Legislation in dieser Hinsicht inverschiedenen Epochen Veränderungen erlitten hat, so folgen wir den einzelnen Gesetzennach der Zeit ihres Erscheinens.

Das Decret der gesetzgebenden Versammlung vom 20. bis 25.Sept. 1792 schuf hin-sichtlich der Scheidung eine durchaus neue Ordnung der Dinge. Die beiden Haupterwä-gungsgründe desselben waren: daß die Ehe auch in ihren Folgen als bürgerlicher Vertragbetrachtet werden müsse, und dann, daß die Befugniß zur Scheidung aus den Begriffender individuellen Freiheit hervorgehe, die durch eine unauflösbare Verbindung vernichtetwürde. Sonach stellte man drei Kategorie«» auf, in denen die Scheidung stattsindenkönne: 1) durch gegenseitige Einwilligung (cvnsentement mutuel) beider Ehegatten;2) auf Betreiben eines Einzelnen derselben unter einfacher, nicht motivirter Erklärungeiner Unverträglichkeit der Gemüthsart und des Charakters (s»r la 8impls »Ilsgstion(I'incompstibilite dRumour VII de csrsctsre); 3) aus bestimmt angegebenen Gründen,nehmlich: «) wegen Wahnsinn, Tollheit oder Raserei des einen der Ehegatten ; /?) wegenVerurtheilung des einen derselben zu einer körperlichen oder entehrenden Strafe; /) wegenVerbrechen, Mishandlungen oder schweren Beleidigungen von einem Gatten gegen denandern begangen; ü) wegen notorischer Liederlichkeit; r) wegen böslichen Verlassens deseinen Gatten während mindestens zwei Jahren; A ebenso wegen einer fünfjährigen Ab-wesenheit ohne Nachricht von sich zu geben; ^) wegen Emigration. (§. 1., Art. 24 desgedachten Decrets.) Im oben angegebenen ersten Fall (gegenseitige Uebereinstimmungzur Eheauflösung) haben die beiden Gatten vor einer Versammlung zu erscheinen, welchemindestens einen Monat zuvor zusammenberufen und aus drei Verwandten oder Freundeneines jeden der beiden Eheleute gebildet worden sein soll. Vor dieser Versammlung habensie ihre Erklärung abzugeben, und wenn es nicht gelingt, sie gütlich wieder mit einanderzu vereinigen, so wird ein Act darüber aufgesetzt, daß die Formalität erfüllt worden, undfrühestens einen Monat (wenn ein Theil noch minderjährig ist, oder wenn Kinder vorhan-den sind, zwei Monate) und spätestens ein halbes Jahr darauf können die Eheleute diewirkliche Scheidung durch den Eivilstandsbeamten ihres gewöhnlichen Wohnortes aus-sprechen lassen, dem keinerlei Gründe angegeben zu werden brauchen (§. 2., Art. 17.des Decrets). Im zweiten Fall (auf Betreiben des einen Theiles, ebenfalls ohne weitereAngabe von Gründen, außer wegen Unverträglichkeit) muß der die Trennung verlangendeEhegatte dreimal, in Zeit von fünf Monaten, vor der oben erwähnten Versammlung er-scheinen. Acht Tage darauf frühestens und sechs Monate spätestens kann die Scheidungförmlich ausgesprochen werden (§.2., Art. 814). Dritter Fall, wegen speciell an-gegebener Gründe. Sobald dieselben erwiesen sind, kann die Scheidung ohne allen Auf-schub stattsinden, indem man sich (nach der Art des Falles) entweder an den gewöhnlichenRichter, oder an Schiedsrichter, die aus den Verwandten gewählt werden, wendet (§. 2.,StaatS-Lerikon. IV. 13