192 Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.
theiligsten werden, weil es den Schuldigen wenig Ueberwindung kosten wird, seine unreineLebensweise fvrtzusetzen.
3) Eben so wenig die Tradition der Kirche. — a) Diese müßte, wennsie als Autorität für das Gegentheil mit Grund angerusen werden wollte, übereinstimmend,unis»rmi8, ununimis, sein, weil die als unerschütterlich angenommenen Fundamental-lehren der katholischen Kirche zu allen Zeiten und in allen Verhältnissen die gleichen seinmüssen. Nun haben sich aber Kirchenvater und Concilien (und in neuerer Zeit nicht min-der ausgezeichnete Kirchenrechtslehrer) eben so gut für als gegen das Pnncip der Auf-lösung ausgesprochen (s. Michl S. 384). — jS) Die griechische (unirte) und die latei-nische Kirche bilden gemeinsam die allgemeine, die katholische Kirche. Die erste laßt aberheute noch die Scheidung zu. Es ist also die Unauflösbarkeit der Ehe keine Lehre der all-gemeinen Kirche. — y) Nicht minder hat die Kirche die Eheauflösung wegen geistlicherGelübde"), Eintritt in den geistlichen Stand zugelassen.
Wir haben eben gezeigt, daß Ehescheidungen vor den Zeiten Karl's des Großen keinerleiHinderniß in den Gesetzen der katholischen Kirche fanden. Seil dieser Zeit und bis aufunsere Tage herab hat sich das Verhältniß factisch wenig geändert. Unter denjenigenPersonen, von deren Leben uns die Geschichtschreiber nähere Nachricht aufbewahrt haben,finden wir in allen Perioden eine Menge, die in der Art von ihren Gatten oder Gattinnengetrennt wurden, daß sie darauf hin in eine neue Ehe treten konnten, so namentlich: Karlder Große selbst zweimal, in den Jahren 769 und 771, wo der Papst persönlich die Schei-dung aussprach; — Ludwig der Jüngere (zweiter Sohn des K. Ludwig des Deutschen),gegen 882 ; — Friedrich Barbarossa, 1152 ; — Ludwig VII. von Frankreich und dessenGemahlin Eleonora, 1151, die sich Beide in der Folge wieder vermählten; — Philipp ll-von Frankreich, 1193; — Ludwig X., 1313; — Ludwig XII,, gegen 1498; — Heinrich I V.von Frankreich, 1599; — Peter der Grausame von Eastilien, um 1353 u. s. w. u. s- w. —Die Ehescheidung Napoleon's von 1809 ist bekannt. Das geistliche Gericht verurtheilteihn anfangs zu einer Geldbuße von sechs Franken zum Besten der Armen; als man aberseine Erbitterung darüber gewahrte, fand man für gut, ihn auch von dieser Strafe frei-zusprechen. — Ein anderer bekannter Fall ist die Scheidung der ebenfalls bereits kirchlicheingesegnet gewesenen Ehe zwischen dem damaligen Kronprinzen, nunmehrigem Könige,von Würtemberg und der nachmaligen (nunmehr verwittweten) Kaiserin von Oesterreich.—
Es ist zwar richtig, daß in mehreren dieser Fälle nicht eine Scheidung, sonderneine Ungültigerklärung der Ehe dem Namen nach stattfand, indem man Ver-wandtschaft im sechsten Grade, oder dergl. vergab. Niemandem, der sich nur ein Wenigin der Geschichte umgesehen, kann es aber unbekannt sein, wie diese sämmtlichen Gründeimmer nur als Vorwand dienen mußten; wie man anfangs in diesen allgemein bekanntenVerhältnissen kein Hinderniß der Heirath gesunden und sie erst dann aufgesucht hat, nach-dem man zuvor den Entschluß gefaßt, sich von der mittlerweile lästig gewordenen Ehe zubefreien. — Wenn also die Kirche, gewissermaßen in allen Jahrhunderten, die Scheidungfactisch zuließ, obwohl unter Vorwänden, an die niemals auch nur Ein vernünftigerMensch glaubte — wenn hierzu nicht einmal triftige Gründe erforderlich waren, sondernoft selbst die frivolsten Vorwände genügten — da müßte es gewiß jeder wahre Freund derkatholischen Kirche als eine heilsame Reform betrachten, wenn dieselbe zu ihren frühestenGrundsätzen in dieser Beziehung zucückkehcte, d. h. die Scheidung aus wichtigen Gründenauch formell, auch dem Namen nach, wieder anerkennte.
<!) Ehescheidung nach dem protestantischen Kicchenrechte. Die Kir-chenreformatoren erkannten einerseits die durch die menschlichen Verhältnisse bedingte Noth-wendigkeit der Zulassung der Ehescheidung; anderseits fanden sie keinen Grund, mit derEhe das Sacrament zu verbinden, und endlich glaubten sie auch in der Bibel keinesweges
29) Dies ist übrigens nach unser» Begriffen nicht zu rechtfertige», indem hierdurch zureinseitigen Aufhebung eines der wichtigsten Verträge im Leben Ermächtigung ertheilt wird;weswegen man denn auch billiger Weise dieses Recht in neuerer Zeit s» viel möglich zu be-schränken gesucht hat.