194 Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.
Art. 15—20). Bei der Scheidung in Folge gegenseitiger Uebereinstimmung konnte sichkein Theil, in den anderen Fällen bloß die Frau, nicht früher als ein Jahr nach der Tren-nung wieder verheirathen, es sei denn, daß sie sich wieder mit einander selbst verbänden(§. 3., Art. 1—4.). — Auf Trennung von Tisch und Bett sollte künftighin nicht mehrerkannt werden (§. 1., Art. 7.).
Diese Verfügungen schienen dem National-Convent in mehrfacher Beziehung nochzu sehr beschränkend. Derselbe decretirte daher am 8. Nivose ll, daß sich der geschiedeneMann sogleich, die Frau nur in den der Successton wegen vorbehaltenen Fällen, erst 10 Mo-nate nach der Trennung wieder verheirathen könne. Zugleich ward die Ausscheidung unddas Ordnen der Vermögens - und übrigen Verhältnisse der Geschiedenen mehr erleichtertund beschleunigt.
Das Decret vom 4. Floreal II bestimmte sodann noch: Sobald durch einen authen-tischen Act oder die Offenkundigkeit erwiesen ist, daß sich beide Gatten seit mehr als einemhalben Jahre factisch getrennt haben, bedarf es keines dreimaligen Erscheinens vor der imGesetz von 1792 angeordneten Versammlung, um di« Scheidung zu bewirken (Art. 1.).— Wird erwiesen, daß das eine der Eheleute das andere verlassen hat, ohne Nachrichtvon sich zu geben, so darf die Scheidung sechs Monate nach dem Weggehen jenes Theileserkannt werden (Art. 2.). — Die Municipalbeamten, welche sich weigern, die desfallstgeUrkunde aufzunehmen, werden abgesetzt und haben für den pecuniären Schaden der Par-teien zu haften (Art. 5.). — Wegen Nichtbeobachten der gesetzlichen Zeitfristen findet keineAppellation gegen die stattgehabte Eheauflösung statt (Art- 6.). — Die Frau kann sichwieder verheirathen, sobald sie notorischer Weise zehn Monate lang von ihrem Gatten ge-trennt gelebt, oder nach der Scheidung geboren hat (Art. 7.).
Diese Bestimmungen gingen offenbar zu weit. Besonders nachtheilig mußten sichaber ihre Wirkungen bei einem Volke von dem Charakter der Franzosen zeigen. Alleindessen ungeachtet entstand der Hauptmisbrauch der angeführten Befugnisse nicht sowohl beider Masse des Volkes, da die übrigen Socialverhältnisse hier immer noch die heilsamstenGränzen setzten — als vielmehr gerade bei der Classe, die sich in der Folge wieder am mei-sten gegen solche Principien erhob : die zurückgebliebenen Verwandten der Emigranten warenes, die, zunächst um ihr Familienvermögen zu retten, häufig auf die frauduleuseste ArtScheidungen provocirten und dann auch nicht selten in ihrer Lebensweise weiter gingen, alsdie Masse der Leute im Bürgerstande für schicklich gehalten haben würde.
Als man später zu gemäßigteren Principien zurückkehrte, ward unterm 15. Thermidor IIIein Gesetz erlassen, wonach die Bestimmungen vom 8. Nivose und 4.Floreal II außer Wir-kung gesetzt wurden. Bis zur Promulgirung des neuen Civilgesetzbuches (1804) galt so-nach in Beziehung auf Ehescheidung das Gesetz von 1792.
Bei Abfassung des Code Napoleon entstanden über diesen Punkt viele lange dauerndeVerhandlungen. Die Grundpcincipien, welche angenommen wurden, lassen sich auffolgende Sätze zurückführen: 1) Die Ehescheidung wird in das französische Recht definitivausgenommen. — 2) Sie soll in der Regel nur wegen bestimmt erwiesener Gründe, nichtmehr wegen Unverträglichkeit des Charakters u. dgl. stattfinden dürfen. —> 3) Um jedoch derneuen Gesetzgebung die Vortheile der Ehescheidung aus nicht bestimmt angegebenen Grün-den anzueignen, kann auch die Ursache verschwiegen werden, jedoch haben sich alsdann dieGatten gewissen Bedingungen zu unterwerfen, der Art, daß die Darbringung der ihnenauferlegten Opfer schon den Beweis giebt, daß ihnen das Zusammenleben unerträglich, daßbei ihnen gegründete Ursache zu Scheidung vorhanden sein muß. — 4) Aus den gleichenGründen, welche zur Scheidung auf den Antrag des Einen der Ehegatten berechtigen, kön-nen die Parteien auch blos die Trennung von Tisch und Bett verlangen. Die gegenseitigeEinwilligung kann jedoch den Beweis der Ursache nicht ersetzen.
Zur nähern Erläuterung dieser Bestimmungen Folgendes:
»6 2. Die Thatsachen, welche die Klage auf Scheidung rechtfertigen, sind: Ehe-bruch der Frau, Ehebruch des Mannes nur in dem Fall, wenn er seine Beischläferin in dergemeinsamen Wohnung gehalten hat; Excesse, harte Mishandlungen, grobe Beleidigun-gen ; Verurtheilung des einen Theiles zu einer entehrenden Strafe.