Ehe, Ehebruch, Ehescheidung. 189
die des Vaters und der Mutter einer-, und der Kinder anderseits. Unter Einwilligungbeider Theile (divortiiim bona gratia) kann die Ehe unbedingt aufgelöst werden.
Soll dies aber einseitig geschehen (ob iixügnstionem), so müssen dazu gesetzlicheGründe nachgewiesen werden, ohne daß alsdann die Zustimmung einer geistlichen Behördeerforderlich wäre.
Diese Gründe sind: Eonspiration wider den Staat; Attentat wider das Leben desandern Ehegatten oder vorsätzliches Nichtabwenden eines solchen Anschlages.
Sodann weitere, spsciell für den Mann sprechende Gründe: Ehebruch der Frau;deren heimliche Entfernung aus dem Wohnhaus«; ihre Anwesenheit bei öffentlichen Schau-spielen ; ihre Zusammenkunft mit andern Männern, namentlich gemeinsames Baden mitdenselben.
Specielle Gründe für die Frau: Wenn sie der Mann an Andere zu verkuppeln ge-sucht; wenn er sie fälschlich des Ehebruchs angeklagt; endlich, wenn«, ungeachtet zwei-maliger Warnung, nicht von vertrautem Umgänge mit andern Weibern abgestanden ist.
Ausdrücklich verboten war dem Manne, seine Gattin aus dem Grunde zu verstoßen,weil sie das versprochene Einbringen nicht gehabt habe. Eben so durfte der Freigelassenenicht auf Scheidung klagen ohne Einwilligung seines Patrons. Im Allgemeinen war dieTrennung jedesmal nichtig, sofern sie in betrügerischer Absicht gegen einen Dritten statt-gefunden hatte.
Derjenige, welcher zur Scheidung Veranlassung gegeben, mußte die Kinder ernäh-ren, und der andere Theil war nur in dem Fall zu einem Zuschuß verpflichtet, wenn derersterwähnte der nöthigen Mittel ermangelte. — Die grundlos befundene Klage auf Schei-dung galt als Beleidigung (Unrecht, injuria) gegen den andern Gatten und zog die Ver-pflichtung nach sich, den Kindern die Ehe-Errungenschaft zu sichern.
— Viele Jahrhunderte nach Verbreitung des Christenthums ward die Ehescheidungohne allen Anstand ausgeübt. So hat die Geschichte u. a. folgende Fälle ausgezeichnet:Bissine oder Bazine verließ den Fürsten der Thüringer, um dem Childerich zu folgen, dersie heirathete. Eherebert, König zu Paris, verstieß seine rechtmäßige Gattin. Audoverre,das erste legitime Weib des Chilperich, Königs zu Soissons, ward fortgejagt, weil sie ihreigenes Kind aus der Taufe gehoben.
Sonach ist es keinem Zweifel unterworfen, daß die römische Scheidung und Repu-diation auch nach dem Entstehen der fränkischen Monarchie üblich war, wie solches nament-lich auch noch aus den Formeln Marculph's (lib. ll. csp. 30.) erweislich ist, indem .das darin enthaltene Scheidungslibell ausdrücklich die Clausel enthält: stczne xloo nn»«-r;ui8gue ex ip8is, 8ivs all servitiiun I)e> in inonssterio «at maOimomr evcxire
es vvtaer-rt, /rceettr'am äaöeat.
Karl der Große war der Erste, welcher die Ehe durch ein förmliches Gesetz für un-auflösbar erklärte. Seit dieser Zeit und bis zur Reformation herab suchte man dasPrincip der Unauflösbarkeit immer allgemeiner und fester zu begründen, so oft auch die Ver-hältnisse demselben widerstrebten. Allein bei aller Macht der Priesterschaft wahrend desMittelalters vermochte sie doch nicht, die Folgen der menschlichen Natur hierin zu verdrän-gen; sie hielt das Princip dem Namen nach aufrecht, mußte die Scheidung der Tffatnach aber zugeben, indem sie die Trennung von Tisch und Bett einführte undin einer unzählbaren Menge gron Fällen die Ehen auch förmlich, unter dem spater ge-suchten Vorwände der Nullität, auflöste, namentlich wenn irgend ein Mächtiger wäh-rend der Lebzeit seiner angetrauten Gattin in eine andere Ehe zu treten suchte- Ja dernehmliche Karl der Große, der die Unauflösbarkeit gesetzlich proclamirte, nahm keinen An-stand, seine erste Gattin kurzweg zu verstoßen und sich zum zweiten und dritten Mals zuvermählen — wogegen die Kirche eben so wenig irgend eine Erinnerung zu machen wagteals dagegen, daß er in beständigem Ehebrüche lebte.
b) Allgemeine Principien über Zulässigkeit der Ehescheidung. Seitdieser Zeit bis auf uns herab ist vielfach heftig darüber gestritten worden, ob die Eheschei-dung gesetzlich geduldet werden dürfe oder nicht. Die eifrigsten Gegner der Trennung habenunbedingt zugestanden, daß in gewissen Fällen die Ehe nicht fortgesetzt werden könne; sie