Druckschrift 
4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
Seite
188
Einzelbild herunterladen
 

188

Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.

fettigen Verhältnisse Anwendung, wie im Fall eines wirklichen Todes. Doch steht zu er-warten, daß die steigende Cultur dieses unnatürliche Recht bald allenthalben verdrän-gen wird, wie sie es bereits glücklicher Weise in den meisten Ländern bewirkt hat-

§. 6. Ehescheidung -- die Trennung und Auflösung einer Ehe in gesetzmäßigerForm während der Ledzeit beider Gatten.

a) Historische Notizen. Es ist einleuchtend, daß, wo Polygamie besteht (einZustand, der unfern Rechtsbegriff von der Ehe ausschließt), auch die Art und die Bedin-gungen dieser Auslösung anders sein müssen als da, wo auch das Weib als Mensch ge-achtet wird, sonach mit dem Gatten, im Wesentlichen, die gleichen Rechte genießt. Beider Polygamie ist die Frau nur des Mannes wegen vorhanden, ist sie absolut nur ein Mittelzu seinen Zwecken. Demgemäß sehen wir denn auch, wie er sich ihrer allenthalben mitleichter Mühe entledigen kann.

Wir haben bereits oben (im §. 2) erwähnt, wie speciell bei den alten Juden es so .zu sagen ganz der Laune des Mannes überlassen war, seiner Frau den Scheidebrief zugeben, d. h. sie kurzweg zu verstoßen.

Was die Athener betrifft, so scheint es, daß Solon den Frauen gestattete, ihre.Männer zu verlassen, und diesen hinwieder, ihre Weiber zu verstoßen. Wir müssensonach schließen, daß es zur Ehescheidung keines weitern Grundes bedurfte als des Willensdes einen oder des andern Gatten.

In den ersten Jahrhunderten der römischenRepublik stand dem Mann allein !das Recht zu, die Ehescheidung zu veranlassen. Julian ^) ermächtigte durch ein eigenes !Gesetz auch die Frauen zur Trennungsklage. Wenn das Weib die Scheidung verlangte, !übergab es die Schlüssel dem Mann und kehrte in das elterliche Haus zurück (mulier otkensaciaves rem'mtt, cloinum revertit). >

St. Justin meldet, daß unter Marc Aurel's Regierung eine Christin sich von ihremManne trennte, was sii beweisen scheint, daß die Ehescheidung damals sowohl bei Christen ^als bei römischen Religionsbekennern zulässig war.

Nach Plutarch wäre Domitian der Erste gewesen, der die Ehescheidung erlaubt hätte,dem Aulus Gellius dagegen zufolge ist dieselbe, auch bei den Römern, weit alter. ZumBeweise dessen behauptet der Letzte, unter dem Csnsulate des M. Atkilius und des P. Va-lerius (d. h. im Jahr Roms 523) habe sich Cartilius von seiner Frau geschieden, weil sieunfruchtbar gewesen sei. Ziemlich übereinstimmend damit finden wir in diesem Zeitraumauch die Bestimmung, daß der Mann Bürgschaft für Rückgabe des Eheeinbringens stel-len müsse.

Die Scheidung konnte bei den Römern während der Abwesenheit beider Gatten vorsich gehen. Es stand dem Manne das Recht zu, seine Frau wegen Raserei zu verstoßen;die letzte (das rasende Weib) hingegen konnte die Scheidung nicht betreiben, wohl aber,statt ihrer, ihr Vater, obwohl hinwieder ihr Curator die nehmliche Befugniß nicht hatte.

Bei Abfassung des Ehescheidungsactes-war die Gegenwart von sieben Zeugen, beiStrafe der Nichtigkeit des Actes, erforderlich.

Nach den Pandekten konnte die Trennung aus folgenden Gründen verlangt werden:Gefangenschaft des Mannes, wenn derselbe mit dem Heere abgegangen und vier Jahrelang keine Nachricht von sich gegeben hatte; Eintritt in den geistlichen Stand; Alter;Unfruchtbarkeit und körperliche Gebrechen; letztere drei Punkte auf beide Geschlechter ^anwendbar.

Man findet im römischen Codex eine Anzahl Gesetze von den Kaisern Alex. Severus,Valeria», Gallien, Diocletian, Maximian, Constantin dem sogenannten Großen,Theodosius und Valentinian, welche die Ehescheidungauch in mehreren andern als deneben erwähnten Fällen gestatten. Diese Gesetze theilen die Scheidungsgründe in solche,die gegenseitig, oder die nur auf den einen Theil anwendbar sind.

Als gegenseitig gültige Ursachen betrachtete man: die Einwilligung beider Theile, oder t

26) Es ist nicht zuverlässig ermittelt, ob hierunter der Rechtsgelehrte Julian, unter dem ^

Kaiser Hadrian, oder der edle Kaiser Julian, genannt der Abtrünnige, zu verstehen ist. ' l