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4 (1846) [Deu - For]
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Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.

geringer als die des Freien, sein verletztes Recht sonach minder bedeutend. Und die ganzePönalverfügung wider den Israeliten, der eines Sklaven Weib misbraucht, war denPriestern einen Widder zu opfern, während auch Er gesteinigt worden sein würde, hätte essich um eine Freie gehandelt!

Nach Solon's Gesetz durfte der Athener seine ehebrecherische Frau als Sklavinverkaufen. (Auch seine Töchter, wenn er Beweise von deren Entehrung besaß.)

Selten", sagt Tacitus von den alten Deutschen,ist bei ihnen der Ehebruch,seine Bestrafung schnell und dem Ehemann anheim gegeben. Mit abgeschnittenemHaupthaar, entkleidet, in Gegenwart der Verwandten, stößt der Mann die Ehebrecherinaus dem Haufe und peitscht sie durchs ganze Dorf."

Mohamed verfügt im Koran (4. Sura, betiteltDie Weiber"):Sofern sichEuere Weiber durch Ehebruch versündigen, so müßt Ihr dieses Verbrechen durch vier Zeu-gen erweisen, und dann könnt Ihr sie so lange im besondern Behältnisse des Hauses ein-kerkern, bis sie entweder der Tod befreien, oder Gott ihnen ein Mittel gewähren wird,der Gefangenschaft zu entkommen."

Die römische Gesetzgebung trug hinsichtlich des Ehebruches noch ganz den Stempel derBarbarei an sich, und das ältere deutsche Recht folgte ihr unbedingt. Der Gatte war be-rechtigt, seine in Ehebruch betretene Frau und ebenso den Ehebrecher zu tödten- Dasgleiche Recht stand dem Vater gegen feine Tochter und deren Genossen zu- Ja es gabPönalgesetze, welche den Ehebruch gerabezu mit dem Tode bestraften. Als sich die Cultureinigermaßen zu heben begann, ward statt dessen Landesverweisung oder Zuchthausstrafeangewendet, auch pflegte man wohl das schuldige Weib in ein Kloster zu stecken. Späterblvs Gesängniß oder Geldstrafe. Auch bewirkt die Verzeihung des unschuldigen EhegattenStcafminderung.

Das französische Strafgesetzbuch erklärt den Mord für entschuldigungsfähig, den einEhegatte an seinem Weibe und deren Mitschuldigen verübt, wenn er Beide über der Thatdes Ehebruches betritt. Die ihn in diesem Fall treffende Strafe ist sonach ein - bis sünf-hihriges GefänffNiß. Eine des Ehebruches überführte Frau wird mit dreimonatlicher biszweijähriger und ihr Mitschuldiger mit der gleichen Gefängnißstrafe belegt. Die Wirkungder Verurtheilung des Weibes hört ganz auf, wenn der Ehemann einwilligt, sie wiederzu sich zu nehmen. Der Mann, welcher im ehelichen Wohnhause eine Beischläferinunterhält, soll um 100 bis 2000 Fr. bestraft werden. Fehlt dieses Kriterion, so ist ecstraffrei.

Es ist hier noch der unsers Wissens in allen civilisicten Ländern angenommene Grund-satz zu erwähnen, daß der Ehebruch nur auf Veranlassen des unschuldigen Galten vonAmtswegen gerichtlich verfolgt werden darf.

Ganz im Geiste der Rohheit früherer Zeiten, ganz der Barbarei des Mittelalters an-gemessen ist es, wenn wir, wie es noch in dem famosen Processe gegen Lord Mel-bournegeschah, die Engländer Geldentschädigungsklagen wider Denjenigen er-heben sehen, der mit der Gattin eines Andern die eheliche Treue verletzt. Hier kann keineGeldzahlung weder die Schmach bedecken noch den Schaden ersetzen!

§.5. Auflösung derEhe. Dieselbe wird bewirkt:

») durch den wirklichen,

l») durch den bürgerlichen Tod eines der Ehegattengc) durch Scheidung.

In den beiden ersten Fällen hat der physisch oder moralisch überlebende Theil alleRechte anzusprechen, welche ihm durch die Landesgesetze oder besondere Eheverträge garan-tirt waren. Insbesondere ist er (auch nach dem protestantischen und griechischen, nur imFall >>. nach dem katholischen Kirchenrechte nicht) berechtigt, eine neue Ehe einzugehen,jedoch, der Aufstellung der Successionsrechte wegen, unter der allenthalben für die Frauangenommenen Beschränkung eines mindestens lOmouatlichen oder einjährigen Wittwen-standes.

In denjenigen Ländern, in welchen die Ehe auch noch durch Ordensgelübde auf-gelöst werden kann, finden die nehmlichen Principien zur Auseinandersetzung der beider-