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Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.
sonach mit der wesentlichen Verpflichtung gegenseitiger Treue; ebenso gemeinsame Hilfe-leistung und Unterstützung. — 2) Bezüglich auf den Mann speciell: Er ist das Haupt derehelichen Gesellschaft und der Verwalter sowohl des gemeinschaftlichen als auch deS pri-vativen Vermögens der Frau, daher seine Pflicht, die Frau zu beschützen, sie aufzunehmenund standesmäßig zu unterhalten. — 3) Bezüglich aus die Frau : Aus dem eben Gesagtenergiebt sich für das Weib die Verpflichtung, dem Gatten zu gehorchen (die Culturstufe setztdie Gränze dieser jedenfalls sehr unbestimmten gesetzlichen Verfügung fest; in Englandsteht dem Mann, in Folge eines aus den barbarischen Zeiten des Mittelalters fortgepflanz-ten Gewohnheitsrechts, noch sogar die Befugniß zu, sein Weib öffentlich zu verkaufen),ihm zu folgen, wo er sich niederzulassen für gut findet, und die Unfähigkeit, ohne seine (oderdes Richters) Ermächtigung Verbindlichkeiten eiazugehen oder Processe zu führen, selbstwenn der Gegenstand derselben ihr persönliches Vermögen betreffen sollte. (Alles zuletztAufgeführte am Bestimmtesten begründet in der franz. Gesetzgebung. Ja dem röm. Rechteist auch die ausdrückliche Bestimmung enthalten, daß die Gattin vorkommenden Falles denStand des Gatten erlangt und an dessen Gerichtsstand theilnimmt, möge sie dadurch einenbevorzugten erlangen oder verlieren u. s. w.)
U. Wirkungen inHinsicht der Kinder. 1) Familienrechte: DieehelichenKinder führen den Namen des Vaters und sind Mitglieder der Familie, dafür aber derväterlichen (elterlichen) Gewalt unterworfen. — 2) Erziehung: Die Eltern sind ver-pflichtet, ihre Kinder, im Verhältnisse ihrer Mittel und deren Fähigkeiten, zu erziehenund unterrichten zu lassen. — 3) Unterhalt: Die Eltern, sowie subsidiarisch die Groß-eltern und Schwiegereltern sind ihren Kindern, wenn sich diese außer Stand befinden,ihren Lebensunterhalt zu erwerben, Alimentationsbeiträge zu reichen schuldig, im Ver-hältnisse ihrer Mittel und ihres Standes. Hinwieder sind die Kinder, Enkel oder Schwieger-söhne und Sohnsfrauen zu dem Gleichen gegen jene verpflichtet. — 4) Erbrecht: DieKinder sind die natürlichen Erben ihrer Eltern. (Nach dem röm. Recht ist die Tochterauch berechtigt, von ihrem Vater eine Ausstattung zu ihrer Heirath zu verlangen.)
§.4. Ehebruch, acliilterium die Geschlechtsverbindung einer verheirathetenPerson mit einem andern als seinem angetrauten Gatten (Gattin).
Da die Verletzung der ehelichen Trertt von Seiten des Weibes weit ärgere Folgen nachsich zieht als die des Mannes, so wird die erste allenthalben strenger beurtheilt als dieletzte, und wir kennen kein Volk, selbst unter den wildesten Horden keinen Stamm, beidem nicht der Ehebruch der Frau scharf bestraft würde, was hinsichtlich des Mannes nichtimmer der Fall ist und wovon ohnehin bei denjenigen Nationen gar keine Rede sein kann,bei welchen die Polygamie besteht.
Im Allgemeinen erweist sich gerade bei Bestrafung des Ehebruchs am meisten hieRichtigkeit des Satzes, daß, je ungebildeter ein Volk, desto barbarischer seine Strafgesetzezu sein pflegen.
Bei vielen wilden Horden und Stammen stand und steht noch dem Mann das Rechtzu, sein ehebrecherisches Weib zu tödten.
Bei den alten Aegyptiern wurde der Frau die Nase abgeschnitten, da man einemWeibe, „das sich schmückte, um zu verbotener Lust zu reizen, die höchste Zierde einesschönen Angesichts nehmen zu müssen" glaubte. Ihr Verführer ward mit 1000 Stock-schlägen bestraft.
Das Weib der Hindus,, das die ihrem Gebieter schuldige Treue verletzt, wird aufeinem öffentlichen Platze durch Hunde zerrissen, und der Verführer, an ein glühendeseisernes Bett befestigt, lebendig verbrannt. (S. den Art. Bram inen.)
Unter den Juden war die Steinigung gegen die Ehebrecherin verhängt. DerManndagegen verfiel (wie überall, wo die Polygamie besteht) dem Pönalgesetz nur dann, wenner die Handlung mit einer Verheiratheten beging, sonach die Rechte eines andernGatten verletzte. Dabei noch die in ihren Wirkungen offenbar im höchsten Grad schäd-liche Bestimmung, daß der Ehemann, beim geringsten Verdacht der Untreue, seinemWeibe den Reinigungseid zuschiebe» konnte- — Der Ehebruch des Sklavenweibes wardnicht mit dem Tode, sondern mit Schlagen bestraft, denn die Ehe des Leibeigenen war ja