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4 (1846) [Deu - For]
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185
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Ehe, Ehebruch, Ehescheidung. 185

Jeden freistellend, seine Ehe nach der weltlichen Trauungauch noch kirchlich ein-segnen zu lasten.

Wir haben hier noch einige Worte"über die Art der Eheabschließung zu sagen.

n) Nach dem kanonischen Rechte. Nach vorausgegangener dreimaliger Pro-klamation, von welcher aber theilweise und selbst ganz dispenstrt werden kann, findet derEkeabschluß statt. Gegenwärtig müssen sein: 1) der Pfarrer der Parteien, oder min-destens jener des Einen Beteiligten, 'oder dessen Stellvertreter, oder der Diöcesan-Bischof,oder der, welchen derselbe committirt hat im Allgemeinen der psrodi»» prnprius, umUnterschleifen zu begegnen; 2) Zeugen, und zwar, außer dem Nothsalle, wenig-stens zwei.

d) Nach dem französischen Rechte. 1) Vorausgehen müssen zwei Aufgebote,die an zwei auf einander folgenden Sonntagen vor dem Eingänge des Gemeindehauseseines jeden derjenigen Orte statt zu finden haben, an welchen ein jeh§s der beiden Eontra-henten domicilirt ist oder sich seit sechs Monaten aufhält. 2) Im letzteren Fall mußdiese Proclamirung auch am frühern Wohnorte vorgenommen werden. 3) Eben so inder Gemeinde, in welcher diejenigen sich aufhalten, unter deren Gewalt die Brautleuteetwa noch stehen. 4) Nur vom zw eiten Aufgebote kann die Staatscegierung aus wich-tigen Gründen dispensiren. 5) In jener ganzen Zwischenzeit von 8 Tagen muß die des-fallsige Acte an dem Gemeindehaus« angeschlagen sein. 6) Frühestens drei Tage nachdem zweiten Aufgebote darf die Vermählung stattsinden, und dies nur an dem gewöhn-lichen Wohnorte des einen der beiden Betheiligten. 7) Wenn Einspruch (Opposition)geschieht, darf der Civilbeamte den Abschluß nicht vornehmen, ebensowenig, wenn dieEinwilligung der Eltern oder sonst eine der Vorbedingungen fehlt. 8) Der Civilstands-beamte hat den Brautleuten, in Gegenwart von 4 Zeugen, welche unter Verwandten oderNichtverwandten gewählt werden können, die Bestimmungen des Gesetzes über die wechsel-seitigen Rechte und Pflichten der Eheleute vorzulesen. Er hat sodann von jedem der Braut-leute einzeln und nach einander die Erklärung geben zu lassen, daß sie sich zum Mann undzur Frau nehmen wollen. Sonach erklärt er sie, Namens des Gesetzes, durch das Bandder Ehe verbunden, worüber sogleich eine Urkunde errichtet wird.

Hier ist noch zu bemerken, daß, nach völkerrechtlichen Pcincipien, jede Ehe allent-halben als vollgültig betrachtet wird, welche zwei Individuen^) nach den Formen des Aus-landes abgeschlossen haben, mögen diese Formen nach unfern Gesetzen auch noch so un-genügend sein 2^). Nur dürfen nicht specielle Gesetze den betr. Individuen entgegen-stehen 20 ), und die Ehe darf nicht darum im Auslande abgeschlossen worden sein, um dengesetzlichen Bestimmungen des Inlandes auszuweichen.

Wirkungen der Ehe. Das Wesentlichste in dieser Beziehung haben wir bereitsoben, zu Anfänge des §. 1., angedeutet. Näher betrachtet lassen sich die Wirkungen derehelichen Verbindung bei den civilisirten Völkern folgendermaßen nach Classenordnen.

Wirkungen in Hinsicht der Ehegatten selbst. 1) Bezüglich aufbeide Ehegatten: Geschlechtsverbindung, mit Ausschluß jedes andern Individuums,

22) Die Trauung durch die weltliche Behörde mußte in de» bürgerlichen Verhältnissendas Entscheidende bleiben, und die Gestattung cincr vorherigen kirchlichen Trauung hättedazu geführt, die Bestimmung des Gesetzes vielfach illusorisch zu machen.

2Z) Wir glauben, im Gegensatz von einigen franz. Juristen, daß sogar ein Mohamcdaner,etwa aus Algier, der zwei oder mehr Frauen mit sich nach Frankreich brächte, ungeachtet desunbedingten Verbotes der Bigamie, dieselbe fortsetzen dürfte, obschon er in Frankreich selbstkeine Bigamie eingche» könnte.

24) Der Ehe, welche zwei Wilde in Amerika, oder zwei Chinesen u. s. w. in ihremVaterlande nach den dortigen Gebräuchen abgeschlossen haben, wird z. B. in Frankreich allerechtliche Wirkung zugcstande», wenn dabei auch keine einzige der Formalitäten beobachtetworden sein sollte, deren Verletzung in Frankreich Nullität der Ehe nach sich ziehen würde.

) Z. B. das Todt-Erklärt-sei» durch gerichtliches Nrtheil im ursprünglichen Vater-lande. Die im Ausland« abgeschlossenen Ehebündniffe der Emigranten wurden aus diesemGrunde in Frankreich nicht anerkannt, auch nachdem jene amnestirt worden waren.