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4 (1846) [Deu - For]
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Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.

Saccament gemacht hat, so wie denn besonders in den ersten Jahrhunderten des Bestehensdes Christenthums die Eheeinsegnung nur als frommer Gebrauch, nicht als wesentlicheBedingung angesehen ward.

Papst Nicolaus I. betrachtete im neunten Jahrhunderte, in einer Antwort an dieBulgaren, die Ehe von der den Gesetzen gemäß gegebenen Einwilligung der Parteien ab-hängig und erklärte das Sacrament unabhängig von der Einsegnung. Erst in jenen fin-stern Zeiten, in welchen die Geistlichen allein und ausschließlich nicht ganz so weit zurückwaren im Wissen wie die übrigen Leute (oder dieses wenigstens von sich glauben machten)'*"),übertrug man ihnen die Führung des Civilstandswesens, um wenigstens einen Schein vonOrdnung in die Sache zu bringen, um Betrügereien und desfallstgen Streitigkeiten jederArt, namentlich von heimlichen Ehen herrührend, mindestens einigermaßen zu begegnen.Die ersten Spuren davon finden sich in den Capitularen Karl's des Großen. Das Sacra-ment blieb aber selbst damals noch so ganz unabhängig von dem Eheabschluß an sich, daß z. V.die zweiten Heirathen gar nicht eingesegnet wurden. Es genügte, daß der Pfarrer öffentlich,in Gegenwart des Volkes, Namens der Kirche die Billigung (uclprubuti») aussprach. Jaes scheint sogar, daß auf Umgehung dieser Förmlichkeit, selbst bei den ersten Ehen, keines-wegs die Strafe der Nullität stand, indem wir nur von einer Geldbuße von 100 Sous,oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit, von der Strafe von 100 Peitschenhieben, lesen.

Auch diese Bestimmungen kamen gegen das zwölfte Jahrhundert außer Uebung.Papst Alexander UI. erklärte die Ehe von der Einstimmung der Parteien abhängig. Dernehmliche Papst verhängte, im Lateranischen Concil, nur eine Pöniten; gegen Diejenigen,welche heimliche (clandestine) Ehen abschließen würden.

Entscheidend sind in dieser Beziehung die Beschlüsse des tridentiner Concils, die nichtnur in jeder Hinsicht an sich als vollgültig betrachtet werden, sondern hierin auch die neuestenKirchengesetze der Katholiken sind. Diese verlangen aber, wie die oben citirte Stelle be-weist, nicht die priesterliche Einsegnung und Ertheilung des Sacraments, sondern einzigund allein die Gegenwart des betc. Pfarrers,prsesonte Israeli»", geradeso,wie es in den nächstfolgenden Zeilen heißttestibns praesentibus." Der Priester soll,wie Michl sagt, als Zeuge Namens der Kirche, gegenwärtig sein; und es wäre eine Ehe(kirchenrechtlich) gültig, wenn der Pfarrer auch in der Excommunication, wenn er nochnicht Priester, und wenn ec sogar wider seinen Willen gegenwärtig wäre

Da die katholische Kirche sonach unzweifelhaft nur heimlichen und blos angeblichabgeschlossenen Ehen entgegenwirken wollte, so kann es nicht auffallen, daß u.a. PapstBenedict XIV. in der Bulle vom 13. Mai 1741 die Einsegnung einer sogenannten ge-mischten Ehe an protestantischen Orten durch einen protestantischen Geistlichen fürvollkommen rechtsgültig anerkennt.

Unter solchen Verhältnissen konnten denn auch die Protestanten von dem Begriffe desSacraments bei der Ehe abgehen und dennoch mancherlei Bestimmungen des katholischenKicchetirechts beibehalten, ohne darum von vorn herein der Inkonsequenz beschuldigt wer-den zu dürfen (wie z. B-bei Thibaut, System des Pandekten-Rechts, 2.Aust. K.381.).

Bemerkenswerth, obwohl sonach nicht auffallend, ist es, daß seit der Refor-mation die Ehe bei den Protestanten in Holland ohne alle kirchliche Formalitätgeschlossen, und weiter Nichts als die Erklärung der Parteien vor der weltlichenObrigkeit, und demgemäß die Einzeichnung in das betreffende Eheregistec, vorgenom-men ward.

Es bedarf sonach keiner weitläufigen Auseinandersetzung mehr, um die Bestimmungder franz. Gesetzgebung zu rechtfertigen, welche dem Grundsätze gemäß, das Weltliche vondem Geistlichen zu trennen den Eheabschluß, so wie die Führung der Civilstandsackenüberhaupt, in allen Gemeinden dem weltlichen Ortsvorstande übertrug, es dabei einem

2V) Der Unterzeichnete hat diese Behauptung in seiner,Geschichte der Menschheit" um-ständlich erwiesen. Kolb.

21) S-Michl, S. 3ä6. Wiese,' Handbuch des deutschen Kirchenrechts. Lhl. 2.,