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4 (1846) [Deu - For]
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> Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.

Vergangenheit alle. Wirkungen einer vollgültigen zugestanden). Auch finden wir in allenGesetzgebungen das Princip angenommen, daß einer Klage auf Nichtigkeit nur in den wich-^ tigsten Fällen und namentlich nur dann Folge gegeben werden könne, wenn die Verletzungausdrücklich mit der Strafe der Nullität gesetzlich bedroht war.

Förmlichkeiten des Eheabschlusses. Dieselben sind nach den Bestimmungender einzelnen Rechte und Statuten ziemlich verschieden. Doch verlangen alle übereinstim-mend: a) die freie und bestimmte Erklärung des Bräutigams und der Braut, I>) daß dieseErklärung vor dem competenten (weltlichen oder geistlichen) Beamten des Civilstandes ge-. geben, und c) ein förmlicher Act (Heirathsact) darüber errichtet werde. Außerdem wirdin der Regel, namentlich von dem französischen Rechte, unbedingt und ohne eine Aus-nahme zuzulassen, die vorgängige öffentliche Kundmachung der beabsichtigten Heirath, Ab-schluß in Gegenwart von (vier) Zeugen, sonach Publicität der Ehe, gefordert.

Die französische Gesetzgebung ist zwar nicht die erste, welche jenes Princip aufstellt,wohl aber wissen wir dasselbe in keiner andern Legislation mit gleicher Schärfe und Con-sequenz in allen Fällen durchgeführt. Schon vor der Zeit des tridentinischen Concils warendie heimlichen Ehen zwar im Allgemeinen verboten, aber nicht ungültig. Der natürlichsehr häufig eintcetenden Übeln Folgen wegen verordnet nun jene Kirchenversammlung,daß eine Ehe, welche ohne die Gegenwart des betreffenden Pfarrers oder eines andern,von diesem oder dem Ordinariate dazu ermächtigten Priesters, und ohne die Anwesenheitvon zwei oder drei Zeugen geschlossen worden, ungültig sein soll." Indessen ward dieseBestimmung häufig nicht mit der gehörigen Strenge in Ausübung gebracht, und nament-lich wußten die bevorrechteten Stände, wo jenes Gesetz ihren Absichten im Wege stand, sich, dessen Wirkungen durch sogenannte Gewissensehen (matrimonia couseientiae) u dgl. zuentziehen. Selbst Päpste erkannten diese letzterwähnte Vermählungsart ausdrücklich an;nur verlangte Benedict XIV. in einer Constitution vom Jahre 1741, daß bei dem betr.^ Bischose die Dispensirung von der vorgeschriebenen dreimaligen Proclamation erholt unddie Namen der Contrahenten und Zeugen in ein besonderes Buch eingetragen werden, wäh-rend in d>n gewöhnlichen Tauf- und Ehebüchern sowohl die Eltern als deren Kinderunter erdichteten Namen figuriren dursten ^).

Kaiser Joseph war der Erste, der diesen ohne vorgängige Proclamation und in derStille abgeschlossenen, überdies während der ganzen Lebensdauer heimlich gehaltenen Ge-wissensehen entgegentrat. In der Verordnung vomJahre 1783 spricht er darüber die sehrwahren Worte aus:Nur Ahnenstolz und gesellschaftlicheVorurtheile haben die NarisF«.-8>Io conscience erfinden machen. Wer errökhet, eine Handlung öffentlich zu thun, soll sieauch insgeheim unterlassen. Wer aber, überzeugt von seinem zeitlichen Glücke und Ver-gnügen, sie zu unternehmen sich entschloßt, soll auch standhaft genug sein, den Vor-urtheilen Trotz zu bieten."

Eine sehr wichtige, obwohl wenigstens der Theorie nach gar nicht schwer zu lösendeFrage ist die: ob der Eheabschluß in das Gebiet der weltlichen oder der geistlichenBehörde einschlage.

Jener Act geht in allen seinen wesentlichen äußern Wirkungen nur in die weltlichenVerhältnisse, in das Civilrecht über. Nichts inconsequenter daher, als die Sache demCivil-, dem weltlichen Beamten entziehen, und statt dessen dem geistlichen zuweisen.Ganz damit übereinstimmend zeigt sich auch die historische allmälige Entwicklung, woraussich ergiebt(was durch mehrere ausgezeichnete Kirchenrechtslehrer längst erwiesen ist), daß diekatholische Kirche das Sacrament mit der Ehe verbunden, nicht die Ehe selbst zum

19) Selbst Kirchcnrechtslehrer der neuesten Zeit vertheidigen die sogenannten Gewissens-ehen, u. a. der sonst so vernünftig-aufgeklärte vr. A. Michl, imKirchenrecht für Katho-liken und Protestanten, mit Hinsicht auf die baierischen Landesgesetze verfaßt u. s. >v- 2. Aus-gabe , München 1816." (Ein leider von den baierischen Universitäten wieder verdrängtes Buch.Ueber den sragl. Punkt meint übrigens Mehl, S. 308:Die Gewissensehen feien sowohl demZweck der Natur als den allgemein angenommenen positiven Grundsätzen gemäß." Es liegtindessen auf der Hand, daß sie Nichts weiter als ein die bürgerlichen Verhältnisse sehr ge-fährdender, darum durchaus nicht zu duldender Misbrauch sind.