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Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.
jeden civilisirten Nation unwürdig ist.) — 3) Unfähigkeit einer Heirath mit dem Mit-schuldigen eines Ehebruchs, welcher der Grund zur Scheidung einer frühern Ehe war. —4) Absolute oder blos temporäre Unfähigkeit der Wiederverheirathung zweier zuvor von ein-ander geschiedener Personen. — 5) Temporäre Unfähigkeit einer Wiederverheirathungüberhaupt unmittelbar nach der Scheidung. — 6) Verbot der Ehe zwischen dem Vor-münder und seinem Pupillen vor der Rechnungsablage (kommt im französischen Rechte nichtvor). — 7) Standes-Ungleichheit. (In England und Frankreich ist dieses Verbot, etwadie regierende Familie ausgenommen, glücklicher Weise ganz verschwunden.) — 8) Verbotder Heirath, ehe der junge Mann der Conscriptionspflicht Genüge geleistet hat. —9) Specielle Gesetze, nach denen es gewissen Ständen (Beamten, Ofsicieren) nicht gestat-tet ist, sich ohne besondere Erlaubniß ihrer Vorgesetzten, oder ohne sogenannte Cautions-leistung (für was Caution?) zu verheiralhen. — 10) Heirathsverbot zwischen Negernund Weißen. (Hierher kann auch das Verbot der Bigamie gezogen werden, das aber auchaus privatrechtlichen Gründen sich ableiten läßt.)
11 Aus kirchlichen Rücksichten: 1) Cölibatsgesetz bei denkathol.Geistlichen,und Gelübde der Keuschheit. — ^Geschlossene Zeiten (an Ostern und Advent). —3) Geistliche Verwandtschaft (Pathen, Firmpathen u s. w.; wird übrigens in den meistenLändern auch von den Katholiken nicht mehr sehr beachtet). — 4) Eheverbot zwischen Ka-tholiken und Ketzern oder Ungläubigen. (Es ist längst bei den Katholiken angenommen,daß unter diesen Benennungen die Protestanten nicht zu begreifen sind. Dessen ungeachtethaben in neuerer Zeit einige katbol- Kirchenrechtslehrer den Satz zu erweisen und durchzu-führen gesucht, daß eine Ehezwischen Katholiken und Protestanten nur ausnahmsweise, inbesonderen Fällen, und auch dann nur zu gestatten sei, wenn sich beide Theile förmlich ver-pflichteten, alle Kinder aus dieser Ehe der kathol. Kirche zuzuwenden. Aufgeklärte Ne-gierungen werden derartigen UebergriKhn mit aller Kraft um so mehr entgegentreten, jewohlthätiger sich die sogenannten gemischten Ehen in ihren Wirkungen hinsichtlich derToleranz, Aufklärung und Vermögensvergrößerung des Volkes allerwärts erwiesen haben.— Ein ähnliches Verbot, wie bei den Katholiken, besteht auch bei den Bekennern dergriechischen Kirche. — Schließlich ist hier noch zu bemerken, daß consequenter Weise diesämmtlichen kirchlichen Ehehindecnisse in denjenigen Ländern gänzlich hinwegfallenmüssen, in welchen man die Ehe gesetzlich nur als bürgerlichen Act betrachtet. Ganzunbegreiflich ist es unter diesen Verhältnissen, wie man z. B. in Rheinbaiern dessen un-geachtet di« Ehe zwischen Christen und Juden verboten hat, während der Staat doch offen-bar auf ein Amalgamicen zwischen beiden hinwirken sollte.)
— Die oben aufgezählten Hindernisse lassen sich in vorübergehende und fortdauernde,verhindernde (aufschiebende, iinz>e<Iiei,t>8) und vernichtende (<>irimo„tia) eintheilen. Dieeinen haben nehmlich nur die Wirkung, daß sie, in geeigneter Weise geltend gemacht, denAbschluß der Ehe verhindern, nicht aber die,- eine bereits geschlossene Ehe wieder aus-zulösen. Die andern vernichten dagegen auch die schon vollzogene Ehe. In dieser Be-ziehung läßt sich übrigens keine allgemeine Regel aufstellen, da die weltliche Gesetzgebungder verschiedenen Staaten sowohl als die Principien der verschiedenen christlichen Kirchenhierüber mitunter sehr wesentlich von einander abweichen, wonach sich sodann auch die Mög-lichkeit und größere oder geringere Schwierigkeit einer zu erlangenden Dispensation durchdas Staatsoberhaupt oder die kirchliche Behörde (Papst, Bischof, Protest. Consistorium)bestimmt.
Opposition und Nullität. Einspruch (Opposition) gegen die Heirath undebenso Klage auf Nullität der bereits abgeschlossenen Ehe steht nicht nur Jedem der in denverschiedenen Gesetzgebungen hierzu berechtigten Privatpersonen zu, sondern beide könnenund sollen auch in denjenigen Fällen, bei welchen das Gemeinwesen, die öffentliche Ord-nung oder Moral betheiligt ist, von Amtswegen geschehen. Nicht jede Verletzungoder Umgehung einer gesetzlichen Bestimmung kann indessen zu Wiederauflösung der Ehe(eines Verhältnisses, aus dem sogleich mancherlei wichtige Folgen entspringen) genügen,am seltensten darf die Nichtigerklärung dum stattfinden, wenn die Parteien in gutemGlauben gehandelt hatten (und in diesem Fall werden selbst der nichtig erklärten Ehe für die