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Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.
A. Aus dem Naturrechte abgeleitet: 1) Mangel der Mannbarkeit. (Be-dingung eines gewissen Alters— nach dem römischen Rechte bei Mannspersonen das zurück-gelegte 14., bei Frauenspersonen das beendigte 12-Lebensjahr; ebenso nach dem Omi.Ugxilliil.; der Ocule ^klpi.lenn bestimmt das 18. und IS. Jahr, und gewiß verdient indiesem Punkte das strengere sranz. Recht in den Klimaten wie das mitteleuropäische denVorzug. — Die Eheverbote wegen zu hohen Alters sind allenthalben verschwunden.) —Körperliche Impotenz; jedoch in vielen Fallen streitig oder ganz beseitigt. — 2) Unfähig-keit , seine Einwilligung zu ertheilen. (Unfähigkeit des Blödsinnigen, Unfähigkeit wegenZwang, Jrrthum oder Betrug.)
U. Aus demPrivatrechte: 1) Verbot der gleichzeitigen Polygamie. (Nie-mand darf zu einer zweiten Ehe schreiten, so lange die frühere noch besteht. Hierher gehörtauch das im römischen Rechte begründete Hinderniß eines bereits gegebenen Ehe-Ver-sprechens, das die französische Gesetzgebung mit gutem Grunde nicht beibehalten hat,etwa unbeschadet einer Geldentschädigungsklage.) — 2) Selbst wenn die frühere Ehe rechts-gültig aufgelöst worden, wäre es auch durch den Tod des Ehegatten, darf die Frau docherst nach Ablauf einer bestimmten Zeitfrist (10 Monate oder 1 Jahr) in eine neue treten.—3) Unfähigkeit wegen Mangel der Einwilligung der Eltern und Verwandten. (Die väter-liche Einwilligung, die das römische Recht verlangt, ist von dem Eigenthumsrechteabgeleitet, welches den Vätern über ihre Kinder zustand. Demgemäß war denn die Ein-willigung des Vaters in jedem Alter des Kindes erforderlich — was später, namentlichdurch Kirchengesetze, sehr gemildert ward;— die Einstimmung der Mutter hingegenerschien als überflüssig. sDie väterliche Einwilligung konnte auch durch die Gerichte ertheiltwerden. Das katholische Kirchenrecht stellte sogar geradezu das Prrncip auf, daß die elter-liche Einwilligung nicht absolut nöthig sei.) Auf ganz abweichenden Grundsätzen beruhendie Bestimmungen des franz. Rechts. Bei Eingehung der Ehe, eines der wichtigstenSchritte des ganzen Lebens, sollten allerdings Diejenigen vor Uebereilung und Unbesonnen-heit möglichst bewahrt werden, deren geringes Alter noch nicht die hiezu nöthiqeErfahrung voraussetzen läßt. Der Gesetzgeber beabsichtigte daher, diesen jungen Leuten inihren Ascendenten aufgeklärte und liebevolle Rathgeber zur Seite zu stellen. Die unbedingteAbhängigkeit von deren Willen sollte aber bei reiferem Alter um so mehr aufhören, als dasGegentheil hinwieder zu mancherlei Misbräuchen der elterlichen Gewalt geführt habenwürde. Demgemäß bestimmt die franz. Legislation: ») Kein Sohn kann vor dem 25.,keine Tochter vor dem 21. Altersjahre ohne Einwilligung ihres Vatersund ihrer Mut-ter eine Ehe abschließen. Sind beide verschiedener Meinung, so genügt die Einwilligungdes Vaters. Ist Eines der Eltern todt, oder in der Unmöglichkeit seinen Willen kund zugeben, so wird die des Andern ausreichend. Befinden sich Beide in diesem Fall, so tretendie Großeltern in deren Rechte. — b) Nach dem oben angegebenen Alter sind die Kindernur gehalten, «in ehrerbietiges Ansuchen um Einwilligung an ihre Eltern, reu,,. Groß-eltern , zu richten. Wird das Begehren abgeschlagen, so ist das Ersuchen in monatlichenFristen noch zweimal zu wiederholen. Einen Monat nach der dritten Aufforderung kanndann auch ohne die Einwilligung zum Eheabschluß geschritten werden. — Hat der Sohnaber das 30., die Tochter das 25. Jahr zurückgelegt, so genügt sogar ein einmaligesehrerbietiges Ansuchen.)
6. Aus staatsrechtlichen oder aus polizeilichen Gründen. (AusGründen des allgemeinen Wohles.) 1) Verbot der Heirakh mit den nächstenVerwandten (mit den eigenen Eltern, überhaupt Ascendenten, zwischen Geschwistern,Oheimen. Was weiter geht, scheint uns unpassend zu sein, so namentlich das Verbotder Heirath zwischen Schwager und Schwägerin. Das französische Recht, obwohl imAllgemeinen milder als das römische, welches die Ehe selbst im vierten Verwandtschafts-grade verbot, geht im eben berührten Punkte nach unserer Ansicht noch zu weit, und manhat daher diese Beschränkung in den deutschen Rheinlanden mit Recht aufgehoben. Auchist uns in dieser Beziehung noch niemals auch nur ein Aergerniß gebender Fall vorgrkom-men). — 2) Unfähigkeit, die aus der Verurtheilung zum bürgerlichen Tode entspringt.(Das Bürgerlich-todt-Erklären ist übrigens eine Strafe, die nach unserer Ansicht einer