186 Ehe, Ehebruch, Ehescheidung»
Kinder zu ernähren; — anderseits hat auch die Natur unmittelbar eine solche gesteckt:die Zahl der Frauen steht mit jener der Männer viel zu sehr in gleichem Verhältniß, als daßjeder der letztem mehrere der ersten besitzen könnte (ein Unterschied von etlichen Tausendenauf eine Gesammteinwohnerzahl von einer Million beweist Nichts hiergegen, um so weniger,als die Menge der gebornen Knaben notorischer Weise größer ist als die der Mädchen).Leider suchen meistens die Völker mit Polygamie dieses natürliche Verhältniß dadurch zustören, daß sie in zahllosen Kriegen und Uebersällen die Männer und Knaben ihrer Nachbar-stämme erschlagen, die Weiber aber, vorzüglich die Mädchen, am Leben lassen, um mitihnen ihre Harems zu füllen-
Was die Polyandrie betrifft, so kennen wir kein Land der Erde, in welchem sienach Gesetz oder Sitte dermalen in Uebung wäre ; und wenn man das Gegentheil (dasBestehen dieses Gebrauches) bei den Bewohnern der malabarischen Küste behaupten will,so scheint uns diese Angabe aller glaubwürdigen Nachweisung zu entbehren, sich sonach aufeine grundlose Sage zu reduciren.
Dagegen ist, was man in dieser Art kaum für möglich hätte halten sollen, in derneuesten Zeit, mitten im civilisirten Europa, von sonst sehr talentvollen und gebildetenLeuten ein Versuch gemacht worden, die Ehe so zu modisiciren, daß sie nach unfern der-maligen Begriffen in ihrem'Grundprincipe erschüttert würde. Die St- Simonistenbeabsichtigen, zwar nicht, wie behauptet wurde, eine Gemeinschaft der Frauen (wenig-stens verlangten dies nicht alle St. Simonisten), aber dagegen eine Verbindung durch eineArt Ehe nur in so lange, als keines der beiden Theile eine Auflösung des bisherigen Ver-hältnisses, eine Verheirathung mit irgend einer andern Person, wünsche, welche ohne alleweitläufigen Formalitäten müsse vollzogen werden können. Sie gingen hierbei von derAnsicht aus, die Neigungen seien wandelbar; halte man zwei Personen durch das Bandder Ehe an einander gefesselt, die sich zwar früher geliebt hätten, deren Neigung aber er-kaltet sei, so müsse daraus ein unglückliches, peinigendes Verhältniß entstehen. Wolleman die Menschen glücklich werden lassen, so sei es eine der nolhwendigen Bedingungen,daß man ihnen gestatte, stets in die innigste Verbindung mit Denjenigen zu treten,welche sie gerade am meisten liebten, und dieses Verhältniß ebenso mit möglichst wenigenUmständen wieder aufzulösen, sobald jene Neigung erkalte oder verschwinde. — Die Frauensollten emancipirt^werden, wie die Männer es seien. — Die Pariser Gerichte haben be-kanntlich die Hauptanhänger jenes Systems, als Verbreiter immoralischer Lehren, zuStrafen verurtheilt, und dieselben haben, nachdem ihre Versuche in Frankreich gescheitertwaren, diese eben so vergeblich, unter vorsichtigerm Auftreten, im Oriente zu verbreitengesucht.
§.3. Die Ehe bei den dermaligen civilisirten (christlichen) Völ-ker n- Es kann ohnehin nicht im Plan des Staatslexikons liegen, eine eigentlich juristischeoder theologische Abhandlung über die Ehe zu liefern. Wir dürfen uns aber in dem gegen-wärtigen Artikel um so mehr kurz fassen, als das Eherecht in dem Artikel Familien-recht abgehandelt werden wird. Wir stellen dasjenige, was in unsere Abhandlung gehört,von dem Standpunkt aus zusammen, um die betreffende Gesetzgebung der civilisirten, zu-nächst der christlichen Völker, im Allgemeinen zu überblicken, ohne uns ausschließ-lich an die Legislation eines besonder» einzelnen Staates zu halten.
Bedingungen und Hindernisse der Ehe. Das Abschließen der Ehe, eines,wie wir gesehen haben, durch die Natur des Menschen begründeten Institutes, soll keineGesetzgebung willkürlich verhindern. Die gesellschaftlichen, physischen und moralischenVerhältnisse bedingen zwar mehrfache Beschränkungen, die Gränze sollte aber nicht wegeneinzelner möglicher Misbräuche zu sehr eingeengt, vielmehr nur ir^ so weit ein Verbot er-lassen werden, als solches auch den aufgeklärten Begriffen von Gemeininteresse und Moralnothwendig erscheint — ohne Rücksichtnahme auf ältere, strengere Gebräuche u. s. w.
Daß zur gültigen Eingehung der Ehe vor Allem die freiwillige Einstimmung derParteien erfordert wird, versteht sich von selbst, da überhaupt gar kein Vertrag ohne dieseVorbedingung rechtlich abgeschlossen zu werden vermag.
Als die wesentlichen Ehehindernisse sind folgende anzunehmen: