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4 (1846) [Deu - For]
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Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.

Verbrechen und ein Uebel von unseligen Folgen."Heiralhen dürft Ihr ferner nichtEure Mütter, Eure Töchter, Eure Schwestern, Eure Muhmen, sie mögen von väterli-cher oder mütterlicher Seite mit Euch verwandt sein; eben so wenig die Töchter Eurer Brü-der und Euerer Schwestern, die Mütter, die Euch gesäugt haben, Euere Milchschwestecn,die Mütter Euerer Weiber , Euere Stieftöchter, bei denen Ihr Vaterstelle vertretet, auchdürft Ihr die Weiber Euerer Söhne nicht heirathen^) und keine zwei Schwestern. End-lich dürft Ihr keine freien Weiber zur Ehe nehmen, die schon verheiralhet sind, nur dieSklavinnen ausgenommen, die Euer Eigenthum geworden." In allen Fällen sieht derProphet darauf, daß der Gläubige kein Weib zur Gattin nehme, die zuvor einen aus-schweifenden Lebenswandel geführt.

Chinesen. Bei diesem Volke werden die Mädchen zur Ehe verkauft. DerBräutigam handelt mit den Eltern um den Preis der Braut, die nicht befragt wird, obsie einwilligt. Der Bräutigam bekommt aber seine Braut nicht eher zu sehen, als bis sievor seiner Thür eintrifft. Man hat ihm vorher den Schlüssel zur Senfte gesendet, inwelcher sie zu ih n getragen wird; und wenn sie ihm nun, beim Oeffnen derselben, nichtgefällt, so kann er sie wieder zurückschicken, verliert aber den Kaufpreis. Wo das Weibein bloßer Handelsartikel ist, da muß wohl auch die Vielweiberei erlaubt sein- Dessenun-geachtet trifft man sie nicht häufig in Ausübung gebracht, da neun Zehntheile des chinesi-schen Volkes kaum im Stande sind, die Kinder einer Frau zu ernähren. Bei Eheschei-dungen, die der Mann mit leichter Mühe auswirken kann, steht es ihm frei, seine Frauwieder zu verkaufen, um auf diese Weise mindestens einen Theil seines Kaufgeldes wieder zuerlangen. (Doch begnügt man sich meistens, sie einfach ihren Eltern zurück zu schicken.)Ja selbst nach dem Tode des Mannes soll dessen Erben das Recht zustehen, die Wittwen(wie etwa die Hausthiere!) zu verkaufen. Auch wird ein Mädchen, das unverheirathetMutter geworden, als Sklavin verkauft.

Es gilt als ein moralisches Verbrechen, wenn sich eine Frau (deren Gatte nicht zu dengeringeren Ständen gehört) außerhalb des Hauses erblicken läßt. Wollen solche Weibereine Freundin besuchen, so müssen sie sich dazu eines fest zu verschließenden Tragsessels be-dienen. Die Weiber aus den geringern Ständen sind allerdings nicht in ihre Wohnungeneingesperrt, vielmehr lasten auf ihnen die härtesten Beschäftigungen. Nicht selten siehtman sie mit einem auf den Rücken gebundenen Kinde arbeiten, während gleichzeitig derMann spielt oder dem Müssiggange stöhnt. In der Provinz Kiangsi ist Nichts gewöhnli-cher, als eine Bäuerin zu erblicken, die einen kleinen Pflug zieht, während der Mann hin-ten hergeht, die leichte Handhabe haltend und Samen ausstreuend. Auch die vornehmeFrau wird von ihrem Gatten nichts weniger als mit Achtung behandelt und darf z. B. nichteinmal an einem Tische mit ihm speisen^).

Zum Schlüsse des gegenwärtigen Paragraphen haben wir noch einige Bemerkun-gen zu geben.

Polygamie kann glücklicherweise nie in allgemeiner Ausdehnung stattsinden. Ei-nerseits setzen die bürgerlichen Verhältnisse eine Gränze: wie in Ehina, so auch allent-halben anderwärts, ist die Mehrzahl der Männer kaum im Stande, eine Frau und deren

17) Moh a med selbst verletzte dieses ursprünglich auch auf die Weiber der Adoptivsöhneausgedehnte Verbot, vorgeblich auf Gottes Befehl und beschränkte dasselbe dann aus die Gat-tinnen der eigene» wirklichen Söhne. Er hatte sich nehmlich i» die Frau seines AdoptivsohnesSeid verliebt und dieser, aus Achtung vor dem Vater, schied sich von ihr. In Beziehungauf den gedachten Fall heißt es im Koran (33. Sura betitelt:die Bundesgenossen"):Nach-dem Seid sich (zur Scheidung) entschlossen hatte, haben wir (Allah spricht) sie Dir zum Weibevertraut, damit die Gläubigen keine Gewissenszweifel über die Weiber ihrer angenommenenSöhne haben mögen, >»enn sie sich ihretwegen (zur Scheidung) entschlossen haben; der WilleGottes aber muß geschehen- Dem Propheten ist es kein Verbrechen, was Gott ihm bcfoh-len hat, und diesen Befehl haben auch andere Propheten vor ih m erhalten; Gottes Befehl aberist unabänderlich." (Noch ungleich weiter gehende Dispensationen erthcilt sich der Prophet inder nehmlichcn Sura des Koran, u- A. die Töchter der Brüder und Schwestern seines Va-ters zu heirathen.)

13) Vergleiche die T'rsvels in Dhinu etc., iron> pelttn to llanton, l>^ llolm Lsrrorv,Leg., late privste »ecretsr^ Io tlie Larl ok iVIacsrtne^.

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