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Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.
Bevor wir nun in eine nähere Schilderung der ehelichen Verhältnisse übergehen, wiesich solche unter den Christen, überhaupt den dermaligen civilisirten Völkern, ausgebildethaben, geben wir noch einige Grundzüge über die desfallsigen Zustände einiger andern Reli-gionsbekenner.
Juden- Bei ihnen trifft man, außer einigen (größtentheils auch von den Christenadoptirten) Mosaischen Grundbestimmungen, wenig feste Normen, so wie es denn über-haupt ein nicht gehörig gewürdigter Umstand ist, daß die jüdische Religion, außer den 10Geboten, so zu sagen gar nicht absolut feststehende Dogmen anerkennt; wie denn z. B- dergelehrte Rabbi Joseph Aldo (aus dem Mittelalter) ausdrücklich sagt: „daß, wenn Je-mand durch seine Vernunft dahin gebracht wird, selbst einen Grundart i kel der Reli-gion zu leugnen, sobald er nur festhalt an der Lehre Mosis (offenbar an denFundamen-ta l-Principien, denn andere Lehrsätze sind ohnehin vielfach abgeändert und beseitigt wor-den), er immerhin zu den Weisen und Frommen in Israel gezählt werden müsse."
In Folge dieses Verhältnisses konnten denn die Juden auch ihre Eheaebräuche fast inallen Ländern mehr oder minder nach den in denselben geltenden Gcundbestimmungen mo-dificiren. Besonders klar wird dies durch nachstehenden förmlichen Beschluß des großenSanhedrin zu Paris vom 2. März 1807:
„Art. 2- Nachdem der große Sanhedrin in Erwägung gezogen hat, wie viel derma-len darauf ankommt, die Ehegebräuche der Hebräer mit dem Civilgesetzbuche von Frankreichund dem Königreich Italien in Uebereinstimmung zu setzen, und in Erwägung, daß es einGrundsatz der Religion ist, sich den bürgerlichen Gesetzen des Staats zu unterwerfen, er-kennt und erklärt derselbe:
„Daß die durch das Mosaische Gesetz erlaubte Repudiation nur dann gültig ist, wennsie die Auflösung aller Bande zwischen den Ehegatten, selbst in bürgerlicher Hinsicht be-wirkt;— daß, darr. rc.
„Weshalb der große Sanhedrin, kraft der Gewalt, womit er bekleidet ist, verfügtund als Religionsgrundsatz verordnet:
„Daß künftighin keine Repudiation oder Ehescheidung nach den durch das MosaischeGesetz eingeführten Formen geschehen darf, bevor uicht die Ehe durch die kompetenten Ge-richte und in der durch das Civilgesetzbuch vorgeschriebenen Form für aufgelöst erklärt wor-den ist;
„Demzufolge ist es jedem Rabbiner in beiden Staaten von Frankreich und dem König-reiche Italien ausdrücklich verboten, sein Amt zu irgend einer Repudiation oder Eheschei-dung zu leihen, bevor ihm nicht das Civilurtheil, welches die Scheidung erkannt hat, ingehöriger Form vorgelegt worden ist; und erklärt, daß derjenige Rabbiner, der sich erlau-ben würde, gegenwärtiges religiöses Statut zu verletzen, als unwürdig angesehen werdensoll, diese Amtsverrichtungen fernerhin zu versehen."
Mohamedaner- In der 4. Sura des Koran (betitelt: „die Weiber") heißt esu.a.: „Die Männer sollen vor den Weibern den Vorzug haben, weil Gott ein Geschlechtvor dem andern durch Vorzüge unterschieden hat."—„Ihr könnt Euch nach dem ErtrageEuerer Glücksgüter Weiber nehmen, wie Ihr wollt, nur müssen sie ehrbar und züchtig,folglich keine Dirnen sein.... Wer unter Euch aber nicht Mittel genug besitzt, freigebo-rene gläubige Weiber zu heirathen, der kann gläubige Sklavinnen nehmen, die Euer Ei-genthum geworden sind." (Durch die spätem Ehegesetze ist angenommen, daß der Mannin der Regel 4 eigentliche Ehefrauen, außerdem aber Sklavinnen als Concubinen in belie-biger Anzahl, haben könne.) „Die Männer sind verpflichtet, ihren Weibern den nöthigenUnterhalt zu geben. Daher sollen rechtschaffene Frauen gehorsam sein und jedes Geheim-niß bewahren, weil Gott sie durch den Schutz ihrer Männer bewahrt." Mohamed befiehltseinen Gläubigen, die Weiber mit Nachsicht und Milde zu behandeln, gestaltet ihnen je-doch, sie auch zu strafen, namentlich mit Peitschenhieben. — Die Ehe ist übrigens verbo-ten mit Weibern, welche der Vater des Mannes gehabt, „denn dies ist ein greuelhaftes
strenge Durchführung des Eolibatgcsetzes hier voraussichtlich einen Abfall von der römischenKirche hcrbeiführcn würde.