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4 (1846) [Deu - For]
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Ehe, Ehebruch, Ehescheidung. s

Sklaven konnten keine vollgültige Ehe abschliefien. Ihre Verbindung war nichtPatrimonium, sondern nur (iontnlmrninm. Eben so ward das uneheli che Zusammenle-ben vonFceigeborenen genannt.

Vor dem Jahre Roms 762 galt jedes uneheliche Zusammenleben für schimpflich.Seitdem unterschied aber das Gesetz zwischen 6»nc»>iiag und i'ellex. Es war dem un-verheirat heten Römer erlaubt, mit einem Weibe, das er gesetzlich nicht zur Gattinnehmen konnte (z. B. mit einer Freigelassenen oder einer Schauspielerin), im Concubinatezu leben, welcher Name nun seine ehrenrührige Bedeutung ziemlich verlor. Die Geliebtenannte man auch äinica, 6onvictrix, 1/xor gratiiita. Sie hatte indessen nicht gleicheRechte wie eine legitime Ehefrau und ihre Kinder galten auch nicht für eheliche (iagitimi),sondern blos für natürliche (naturale.--). Nur Personen von niederer Herkunft, oder solche,die eine entehrende Strafe verwirkt hatten, durften als Cvncubinen gebraucht werden.Mehrere Concubinen zugleich oder selbst nur eine neben der rechtmäßigen Gattin zu hal-ten war nicht erlaubt. Häufig traten solche Männer in das Concubinat, welche ihrenKindern, nach dem Ableben der gesetzmäßig geheiratheten Gattin, das Erbe nicht durchTheilung mit nachgeborenen vollbürtigen Geschwistern schmälern wollten. (Aus diesemVerhältnisse entstanden wohl unsere morganatischen Ehen, Heirathen zur linken Hand.)

Entehrend war immer die außereheliche Verbindung eines Weibes mit einem ohnehinim rechtmäßigen Ehestande lebenden Manne. Auch ward es für nicht ehrenvoll gehalten,wenn Frauen in eine zweite Ehe traten.

Die ehelichen Verhältnisse der alten Germanen sind uns nicht genügend be-kannt. Monogamie scheint bei ihnen, nach Tacitus wenigstens, ziemlich allgemein gebräuchlichgewesen zu sein. Doch klingt es etwas sonderbar, wenn er sagt, sie begnügten sich mit ei-ne m Weibe, sehr Wenige ausgenommen, dienicht aus Sinnenlust, sondern Stan-deshalber (!!)" zu mehreren ehelichen Verbindungen angegangen werden. Bei ver-schiedenen deutschen Völkerschaften war dem Weibe nur einmalige Ehe gestattet und es ^konnte sich sonach keine Wittwe wieder verheirathen. Sehr gerühmt wird die strengeBeobachtung der ehelichen Treue, obwohl ihre Verletzung doch auch zuweilen vorgekommensein muß, weil man sonst den Fall nicht so sehr mit Strafgesetzen vorgesehen habenwürde.

Der Einfluß des Christenthums auf die ehelichen Verhältnisse scheint langenicht so ausgedehnt gewesen zu sein, wie wenigstens angenommen wird. In Palästina, inItalien, in allen nach den römischen Gesetzen regierten Ländern, d. h. in der ganzen damalsnur einigermaßen civilisirten Welt, bestand bereits schon die Mono ga mies die neueReligion halte sonach nicht erst die Polygamie zu verdrängen. Die bestehenden Ehegesetze !blieben unangetastet. Ohne dauernde Wirkung war der übergroße Purismus, durch densich die meisten Christen in der Zeit auszeichnen wollten, als ihre Religion unter mannig-fachen Verfolgungen und Verspottungen im ganzen römischen Reiche Ausbreitung erlangte.

Der scheinbare Abscheu der Kirchenväter vor allen sinnlichen Genüssen trieb sie um so mehran, auf die strengste Enthaltsamkeit in Allem zu dringen, was nur irgend den Umgangbeider Geschlechter betrifft, als sie glaubten, wenn Adam dem Schöpfer gehorsam gebliebenwäre, so würde er stets im Stande junggeselliger Unschuld gelebt haben und das Paradiesmit einer Art unverdorbener und unsterblicher Geschöpfe bevölkert worden sein. Der Ehe-stand erschien nunmehr nur als nothwendiges Mittel, das menschliche Geschlecht zu erhal- ^ten und als ein obwohl nicht vollkommen ausreichender Zügel gegen die Triebe der anima-lischen Natur.Die Meinungsverschiedenheit und Unbestimmtheit der orthodoxen Casu-isten in dieser wichtigen Materie (bemerkt Gibbon) verräth die Verlegenheit der Leute,welche eine Institution nicht billigen mochten, die sie zu dulden sich doch genöthigt sahen.(Eonsequenter als die meisten Kirchenväter verwarfen einige Gnostiker den Ehestand schlech-terdings.) Die Aufzählung der wahrhaft ungereimten Gesetze, die sie (die Kirchenväter)höchst umständlich hinsichtlich des Ehebettes vorschrieben, müßte dem jünger« Theile derLeser ein Lächeln, den Frauen eine Schamröthe abnöthigen. Sie waren einstimmig, daß jeine erste (einzige) Ehe für alle Zwecke der Natur und der Gesellschaft ausreiche... Der Ge-brauch der zweiten Ehe ward mit dem Namen eines gesetzlichen Ehebruchs gebrandmarkt