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Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.
chm Familie das Recht ein, ihre Leibesfrucht unter ihrem Herzen zu tödten. Man gingdabei von der Ansicht aus, daß, da die Verfassung die Zahl der Bürger bestimmt habe, jederweitere Bevölkerungszuwachs für den Staat ohne Werth sei und sonach kein Grund ob-walte, daß das Gemeinwesen an dem Loose eines solchen überflüssigen Individuums In-teresse nehmen solle. — So wenig hatte man sich zu wahrhaft humanen Ideen erhoben,so wenig wußte man die Menschheit im einzelnen Menschen zu achten. — Der Staat wardas Höchste, nur seinetwegen sollten die Menschen vorhanden sein")!
Römer. Auch bei ihnen finden wir blos Monogamie,und wenn in späterer Zeitein Kaiser den Versuch machte, der Polygamie Eingang zu verschaffen, so war dies ver-geblich, weil es gegen die Gewohnheit und gegen mancherlei sociale Verhältnisse verstieß.(Antonius war der erste Römer, der zwei Frauen zugleich hatte, und Valentinian der Jün-gere erlaubte durch ein Gesetz jedem Manne, zwei Frauen zu nehmen '^).
Jeder Römer sollte sich verheirathen- Darum wurden die Strafgesetze gegen dieEhelosen immer erneuert' und verschärft, von der Zeit der Censoren an bis auf die Kaiserherab. Man belohnte sodann die fruchtbaren Ehen- Jedem Bürger der Stadt Rom,der drei, jedem Bewohner eines sonstigen Theiles von Italien, der vier, und endlich jedemaus den Provinzen, der fünf eheliche Kinder hatte, standen besondere Privilegien und Frei-heiten zu (j»8 triam libornrmn). Die Ehelosen sollten sogar Niemanden außer ihrennächsten Verwandten beerben können, wenn sie sich nicht innerhalb 100 Tagen nach demTode des Erblassers verheiratheten. Dieses Gesetz (die lax cknlia) ward jedoch durch dieUebung um so mehr gemildert, als erst der Senat, dann der Kaiser, Dispensationen injeder Beziehung ertheilten.
Das Alter, welches zur Vollziehung einer ehelichen Verbindung erfordert wurde, wardas 14. Lebensjahr für den Jüngling und das 12. für das Mädchen. Vor August's Zei-ten verlobte man aber häufig zum Voraus schon die Kinder, was bis dahin bindendeKraft hatte.
Kein junger Römer durfte ohne Einwilligung seines Vaters oder Vormündersein Ehebündniß eingehen.
Die Verlobung geschah durch einen feierlichen Act — die Sponsalien. Die Hochzeitselbst durfte an keinem der für unglücklich gehaltenen Tage gefeiert werden (die !>lnn:,<-,1il»8, ja der ganze Monat Mai gehörten hierher; — der Monat Junius dagegen galt fürbesonders glücklich).
Die Ehe mit Ascendenten, dann zwischen Bruder und Schwester, Oheim undNichte rc. war verboten. Ebenso in früherer Zeit die zwischen Patriciern und Plebejern,sodann zwischen römischen Bürgern und Freigelassenen. Diese letztem Bestimmungenwurden durch die lex Oapia Onppaca dahin beschränkt, daß nur die Senatoren und derenNachkommen in den zwei nächsten Graden keine Freigelassene, keine Schauspielerin undkeine Tochter eines Schauspielers heirathen durften. Dis volle Freiheit, sich mit Frauenaus den Provinzen zu vermählen, erhielt erst unter Caracalla Eingang, der allen freige-borenen Einwohnern des Reichs das römische Bürgerrecht ertheilte. (Bis dahin hatten dieRömer sogar bisweilen die eheliche Verbindung unter den Bewohnern zweier einandernahe gelegenen Districte verboten.) Die Kinder eines römischen Bürgers und einer Auslän-derin wurden für unächt gehalten: man nannte sie, wie die aus der Begattung zweier ver-schiedener Thierarten (z. B. Pferd und Eselin) entstandenen Jungen, tHIumliw.
Eine rechtmäßige Ehe ward geschlossen: u) entweder in feierlicher Weise durch 6on-tarreati» oder 6ocmti,> (Letzteres eine Art gegenseitigen Kaufes), — oder b) »ach einemgewöhnlichen Gebrauche, ohne Feierlichkeit. Wenn rühmlich ein Weib mit Bewilligungder Eltern oder deS Vormünders mit einem Manne „lalrimanü causa ein ganzes Jahrzusammenlebte, ohne sich drei Nächte lang von seiner Wohnung zu entfernen, so ward sieseine rechtmäßige Frau, sein Eigenthmn durch Verjährung.
11) Hier ist auch noch zu bemerken, daß auf Candia er» dem Dienste der babylonischenGöttin Mylitta ähnlicher Kultus bestand.
12) 8ocrat. bist. «cd. IV. 30. — blicepli. bist. eccl. II. 33.