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Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.
am Fenster erblicken zu lassen. — Wie konnte man so Etwas den Armen nur vorschreibenwollen, ohne sich lächerlich zu machen?
Das eheliche Leben wurde sehr untergraben, als die Liebe zu den Hetären herrschendward. Der Gattin blieb nunmehr blos noch der Beruf, über d/s Innere des Hauses zuwachen und durch Kinder, die sie der Republik verschaffe, den Namen einer Familie fort-zupflanzen. Die Hetärenliebschaften wurden allmälig so allgemein, dass so ziemlich einJeder, der ein anständiges Einkommen besaß, sich mit solchen Personen in näheres Ver-hällniß einließ. Man adoptirte die mit ihnen erzeugten Kinder und hielt sie denen aus derrechtmäßigen Ehe gleicht).
Uebrigens durfte kein Mädchen in Athen eine Ehe eingehen ohne Einwilligung ihrerEltern, oder, falls sich diese nicht mehr am Leben befanden, ohne die ihres Großvatersoder Vormundes. — Die Ehe zwischen Vater und Tochter, Sohn und Mutter, ebensozwischen Geschwistern von einem Vater, war verboten, obwohl wir in der letzterwähntenBeziehung eine Ausnahme kennen (den Fall, daß Eimon seine Schwester Elpinice heicathete).Zwischen Geschwistern, die.verschiedene Vater hatten und sonach nur von einer gemeinsa-men Mutter abstammten, war die Ehe erlaubt.
Hinterließ ein Bürger keinen Sohn, sondern nur eine Tochter als Erbin, so mußtediese ihren nächsten Verwandten heirathen. Die Reckte des Letzten in dieser Beziehungwaren sehr ausgedehnt. Machte z. B. ein weibliches Mitglied seiner Familie, das sich be-reits mit einem andern Bürger verhcirathet hatte, Anspruch ans die Hinterlassenschaft ei-nes Verstorbenen, so stand jenem Verwandten das Recht zu , die bestehende Ehe auflä-sen zu lassen und die Gattin des Andern sogar mit Gewalt zu zwingen, ihn, den Ver-wandten, zum Manne zu nehmen. — Dies eine Solonische Verfügung, damit dasVermögen nicht aus der Familie komme. (So wenig hatte sich hierin auch selbst Solon zueiner der Menschenwürde gemäßen Ansicht erhoben!) „Vermag nun", so wird uns wei-ter gemeldet, „jener Verwandte keine Kinder zu zeugen, so verletzt er nicht nur das Ge-setz, welches die Erhaltung der Geschlechtsfolge betrifft, sondern er misbraucht auch einzweites, kraft dessen das F a milienv ermogen erhalten werden soll. In diesem Falleist es der Frau gestattet, den nächsten Verwandten desselben zu heirathen. — Auf der an-dern Seite stehen einer einzigen verwaisten und vermögenslosen Tochter oder einer ältestenFamilienschwester, die gleichfalls ohne Erbtheil ist, folgende Rechte zu: Sie kann dennächsten Verwandten zwingen, daß er sie entweder selbst heirathe, oder aber sie ausstatte.Verweigert er dies, so wird er nicht nur von dem Archonten dazu angehalten, sondernüberdies auch zu einer Strafe von 1000 Drachmen verurtheilt."
Auch der Gebrauch wird uns berichtet, daß die Männer einander ihre Frauen zu lei-hen gepflegt hätten. Wenn wir dem Tertullian (4pnlog. csp. 39) glauben dürfen, solieh u. A. Socrates sein Weib Xantippe dem Alcibiades. —
Hier muß noch ein Moment über die väterliche Gewalt erwähnt werden. Auch derAthener war berechtigt, seine neugeborenen Kinder dem Tode oder dem Leben zu weihen.Sobald sie das Licht der Welt erblickt, legte man sie zu seinen Füßen. Schloß er sie indieArme, so waren sie gerettet. Genügte aber sein Vermögen nicht zu ihrer Erziehungoder nahm er Anstand an irgend einem körperlichen Fehler der Neugebornen, so durfte ernur den Blick von ihnen abwenden und — man eilte hinweg, sie auszusetzen oder zu tödten ^).Als die Athener einen hohem Eulturgrad erlangten, scheint solches doch nicht sehr häufigausgeführt worden zu sein.
Diese Barbarei war übrigens, so weit wir wissen, in ganz Griechenland erlaubt,oder mindestens geduldet; das einzige Theben machte eine wahrhaft ehrenvolle Ausnahme.Manche der ausgezeichnetsten hellenischen Philosophen hatten sich hierin noch so wenig zueinem höhern Begriffe erhoben, daß sie dies Verfahren geradezu guthießen"). Andere,obwohl allerdings von Einzelnen bekämpft'"), räumen auch der Mutter einer schon zahlrei-
7) S. die Nachweisungcn in Barthelemv's Reise des jüngcrn Anacharsis, 26. Cap.
8) Lerenz, in Ileantentim. »ct. IV. sc. I. — Barthclemy Anacharsis, 26. Cap.
9) Platon, «>e rep. Iii>. V.
1V) Aristoteles, äo rep. lik. VII. cap. 16.