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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.

bezweckte eine Gemeinschaft der Kinder und der Vaterschaft zwischen den Würdigen, sichvermeintlich erhebend über die angebliche Thorheit der Männer, bei diesem Verhältnisse jedeTheilnahme Anderer ausschließen zu wollen.Wenn der bejahrte Gatte eines jungenWeibes", schreibt Plutarch,an einem wohlgebildeten und braven jungen Manne Wohl-gefallen fand und denselben für tüchtig hielt, so durste er ihn zu seiner Frau führen unddas Kind, das aus so edlem Geblüte (!) entstand, sich zueignen. Hinwiederum war es er-laubt, daß ein braver Mann, der die fruchtbare und tugendhafte Gattin eines Andern be-wunderte, bei dem Gatten die Erlaubnis einholte, ihr beizuwohnen, um gleichsam einengesegneten Acker zu besäen und edle, mit Edlen blutsverwandte und verschwisterte Kinder zuzeugen."

Diese Schilderung paßt zu der ganzen übrigen Rohheit des Socialzustandes der Spar-taner- Eonsequent sehen wir auch hierin das unnatürliche Princip durchgeführt, daß dieMenschen des Staates, nicht der Staat der Menschen wegen vorhanden ist. Sehr bezeich-nend ist dabei auch noch die Bemerkung des blind befangenen Plutarch, wie es albern undverkehrt scheine, daß bei Hunden und Pferden auf Verbesserung der Raren gesehenwerden wolle, aber nicht auch bei Menschen, als ob der Mensch nichts Edleres sei alseine Bestie; als ob es bei ihm auf nichts Höheres ankomme als auf das, was man anden Thi eren wünscht!

Die Erziehung der Kinder durfte bekanntlich nicht von den Eltern geleitet werden,sondern war Staatssache. Eine recht raffinirte Unnatürlichkeit, weiter in Barbareigehend als jemals die Rohheit der Wilden! Schon das im Menschen begründet lie-gende Naturrecht treibt ihn an zur Ernährung und Erziehung des hilflosen Wesens, dem erdas Dasein gegeben hat- Die wildesten Horden erkennen diese Pflicht: sie ist instincrartignicht nur dem Menschen, sondern sogar den Bestien eingeprägt. In der Geschichte vonJahrtausenden findet man denn auch nur dies eine, auf einen winzigen Landstrich be-schränkte Beispiel.

Es ist zweifelhaft, wie es hinsichtlich der Wahl.der Ehegatten gehalten ward. Soerfahren wir einerseits, daß Lysander vor seinem Tode seine beiden Töchter an zwei sparta-nische Bürger vermählte. Ein besonderes Gesetz gestattete sodann gerichtliche Verfolgungwegen Misheirath. Dagegen erzählt der alte Autor Hermippus, man habe zu Lacedämondie mannbaren Mädchen an einem dunkeln Orte eingeschloffen und hier habe dann jederJüngling seine Braut aufs Gerathewohl sich herausgegriffen. Indessen kann dies, wennes anders überhaupt glaubwürdig ist, jedenfalls nur für Leute aus der gleichen Elasse eigentliche Spartaner und Spartanerinnen, bloße Lacedämonier und Lacedämonierin-nen gegolten haben.

Ehen unter Verwandten in gerader Linie waren auch verboten.

Daß die misgestalteten Kinder getödtet wurden, ist bekannt (doch scheint dieses Gesetznicht in allen Fällen unbedingt vollzogen worden zu sein).

Bei den Athenern,, überhaupt bei den Völkern.ionischen Stammes finden wir dieFrauen minder selbstständig, noch etwas mehr nach asiatischer Weise zurückgehalten alsbei den Doriern; doch äußerte natürlich auch in diesen Verhältnissen die höhere Stufe all-gemeiner Eultur ihre Wirkung. Die Schilderungen, die wir über die Behandlung derFrauen in Athen besitzen, sind offenbar wenigstens mit zu grellen Farben gemalt, wie schondaraus ersichtlich, daß die einzelnen Punkte fast durchgehends bei den Unbemittelten garnicht zur Ausführung gebracht werden konnten. Im Allgemeinen scheint es außerZweifel zu sein, daß namentlich die Bemittelten ihre Frauen so viel möglich in die Gpnä-ceen einsperrten, d. h. auf den hintersten Theil des Hauses beschränkten. Auch zog mansie nicht zu den von ihren Gatten veranstalteten Gastmählern und es war ihnen, wenig-stens der herkömmlichen Sitte nach, nicht erlaubt, während der Abwesenheit des Gatteneinen männlichen Besuch anzunehmen. Als jedenfalls übertrieben halten wir es dagegen,wenn gemeldet wird, das Gesetz habe de» Weibern blos unter gewissen Umständen beiTage und sodann bei Stacht nur in einem Wagen, mit einer Fackel ihre Wohnung zu ver-lassen erlaubt; in früherer Zeit sei ihnen ferner ganz und gar verboten gewesen, sich nur