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Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.
lis, Mosaisches Recht.) Gewöhnlich hielt sich der Jude vier Frauen, worunter zweibevorzugte und zwei sogenannte Mägde, häufig Sklavinnen, im Kriege aus ihrem Vater-lande weggeschleppte Fremde. Die Weiber, auch die freien, wurden gekauft (I. Mos.XXXIX. 15 — 29. — XXXIV. 12. — Hvs. >11. 1- 2.), und der Mann konnte ihnen,ohne die geringste Formalität, ohne die geringste Ursache anzugeben, „wenn ihm eine nichtmehr gefallt und er Etwas an ihr auszusetzen findet", den Scheidebricf ertheilen, d. h. sieohne Weiteres aus seinem Hause weisen, während die Frau?iur in höchst seltenen Fällendurch gerichtliche Vermittelung sich von dem Manne trennen durfte. Ward sieauf solche Weise fortgeschickt, so stand ihr an Jenen nicht einmal ein Anspruch auf Lebens-unterhalt zu. — Hatte ein Jude eine Jungfrau aus seiner Nation (eine Israelitin) entehrt,selbst mit Gewalt, so war er, zur Strafe, nur gehalten, siezu kaufen und zuheirathen unddamit er dabei nicht überfordert werde, setzte Moses ein Maximum des Preises fest: 50 Te-ckel Silbers, d. i., nach Michaelis, etwa elf Gulden. Den nehmlichen Betrag finden wirzugleich als Werthtaxe eines Sklaven angenommen, so daß also der Grundsatz galt: einleibeigener Knecht und ein Weib sind etwa von gleichem Werths oder Preise (2. B. Mos.XXII. 15. 16. — 5. B. Mos. XXII. 29. — 3. B. Mos. XXVI l. 3.»).
Erst nach der Zeit der babylonischen Gefangenschaft begann die Polygamie unter denJuden zu verschwinden.
Ein eigenthümlicher Gebrauch muß hier noch erwähnt werden: dieLeviratsehe,.wonach der Jude, wenn sein Bruder kinderlos starb, verpflichtet war, dessen Wittwe zuheirathen, da man glaubte, hierdurch das Geschlecht des Tobten fortpflanzen zu können.Wer sich diesem Gebrauche entzog (durch die sogenannte Oluilirn, das Ausschuhen), brachteoffenbar Schande über sich (5. B. Mos. XXV. 5 — 10). —Auch bei andern Völkern desOrients soll man eine ähnliche Sitte treffen.
Was die mosaischen Eheverbote unter Verwandten betrifft, so dürfen wir dieselbenals bekannt voraussetzen.
Die Griechen standen hinsichtlich der Behandlung der Frauen ungleich höher alsalle Asiaten. Bei ihnen war durch Hebung und Gesetz die Monogamie eingeführt und da-mit auch in den übrigen socialen Verhältnissen eine Hauptwurzel des orientalischen Despo-tismus vernichtet6), ohne daß darum die Ehe das gewesen wäre, was ffe nach unfern Be-griffen sein soll.
Vor Allem muffen wir wesentlich unterscheiden zwischen den Völkern dorischen unddenen io Nischen Stammes, insbesondere zwischen den Spartanern und den Athenern,von welchen wir fast allein einige Nachricht hierüber besitzen, obgleich auch diese mitunteräußerst unzuverlässig ist, was speciell von den Angaben Plutarch's über die Lykurgische Ge-setzgebung gilt, von deren Zeit er schon zu entfernt lebte, um in Allem richtige Kunde er-langen zu können.
Bei den Lacedä monier n bestand gar kein eigentliches Familienleben nach unfernBegriffen. Die Ehe war eine Art Vertrag, um, der Bürgerpflicht gemäß, dem Staatekraftvolle Bürger und dem Vaterlande muthige Kämpfer zu verschaffen. Darum gestat-tete man keine zu frühzeitigen Ehen und bestrafte sowohl die Ehelosigkeit (Againia) als auchdas zu späte-Heirathen (Opsigamia). — Manchen Männern sollen eheliche Kinder geborenworden sein, ohne daß sie ihre Gattinnen nur einmal bei Tage gesehen hatten, da sie die-selben blos Nachts und auf wenige Momente besuchen durften. — Die spartanische Sitte
5) Bei freiem Verkaufe ihrer Töchter kamen die Väter oft auf sonderbare Forderungen.Saul, dem David seine Tochter Michal abkaufen wollte, forderte von diesem, statt baarcrZahlung die Lieferung der Vorhäute von INO erschlagen« Philistern. Der galante Braut-werber kehrte aber mit 20V Vorhäuten heim. 1. Sann XVIII. 21 —27.
6) Zwar schreibt Jacobs (Abhandlungen über Gegenstände des Alterthums, Leipzig
1830, 1. Bd. S. 215): „Neben der rechtmäßigen Gattin —xovyiüe« —Sklavinnen
und Mägde als Beischläferinnen — — zu haben, war durch Gesetze in Griechenland
eben so wenig als unter den Hebräern verboten." — Doch geht aus dem Inhalte gleich dernächsten Seiten dieser nehmlichen Schrift hervor, daß die rechtmäßige Frau solches als Krän-kung, als Ausschweifung des Mannes betrachtete, was bei den Hebräern nicht der Fall war.