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Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.
„Die Ehe an sich besteht nicht in der einfachen Verbindung der beiden Geschlechter.Verwechseln wir in dieser Hinsicht nicht die physische Ordnung der Natur, die allen leben-den Wesen gemein ist, mit dem den Menschen eigenchümlichen Raturcechte.
„Wir nennen Naturrecht diejenigen Principien, welche den Menschen, als mo-ralisches Wesen betrachtet, regieren, d. i. als ein intelligentes und freies Wesen, bestimmt,mit andern intelligenten und freien Wesen gleicher Art zu leben.
„Der allgemeine Wunsch (Trieb), der ein Geschlecht zum andern hinfühct und genügt,deren körperliche Verbindung zu bewirken, gehört der physischen Ordnung der Natur an.Die Wahl, der Vorzug, die persönliche Anhänglichkeit, welche diesen Wunsch bestimmenund auf einen einzelnen speciellen Gegenstand (Individuum) sixiren, oder minde-stens wegen dieses bevorzugten Gegenstandes einen höhern Grad von Energie erwecken ;die wechselseitige Achtung, die gegenseitigen Verpflichtungen, welche aus der einmal gebil-deten Verbindung entstehen und die sich nothwendigerweise zwischen Wesen begründen, diefür Gefühl und Vernunft empfänglich sind: alles dieses gehört in das Gebiet deS Na-turrechts.
„Die Thiere, welche blos einem Triebe oder einem blinden Jnstincte folgen, habennur zufällige oder periodische körperliche Vermischungen, ohne alle Beziehungen zur Mo-ral. Bei den Menschen aber wirkt die Vernunft mehr oder minder in alle Handlungen ih-res Lebens ein; das Bewußtsein steht der Begierde zur Seite und das Recht folgt dem Jn-stincte (Alles wird reiner und edler). Ich entdecke einen wahren Vertrag in der Verbin-dung der beiden Geschlechter.
„Dieser Vertrag ist nicht blos ein bürgerlicher Act, was auch die Rechtsgelehrtensagen mögen; er hat sein Grundprincip in der Natur, ist durch diese in uns gelegt.
„Eben so wenig ist dieser Vertrag nur ein religiöser Act; denn er ging der Einsetzungaller Sacramente und der Begründung aller positiven Religionen voraus und ist so alt alsdas Menschengeschlecht.
„Was ist sonach die Ehe an sich und abgesehen von allen bürgerlichen und religiösenGesetzen? Es ist die Verbindung des Mannes und der Frau, die sich vereinigen, um ihrGeschlecht fortzupflanzen, um sich durch gegenseitigen Beistand zu unterstützen, die Wech-selfälle des Lebens gemeinsam zu tragen, ihr Geschick zu theilen.
„Es war unmöglich, diesen Vertrag der Ungebundenheit der Leidenschaften Preis zugeben. Die Thiere sind durch eine Art Fatalität geleitet; der Jnstinct treibt sie an, derJnstinct hält sie zurück: ihre Wünsche entstehen aus ihren Bedürfnissen und die Gränzeihrer Bedürfnisse ist die ihrer Wünsche. Anders bei den Menschen: bei ihnen spricht dieImagination, wenn die Natur schweigt. Die Vernunft und die Tugend, welche dieWürde des Menschen begründen und sichern, indem sie ihm das Recht ließen, frei zu blei-ben, und die Gewalt, sich selbst zu beherrschen, würden oft nur sehr schwache Schutzwällegegen unbegränzte Wünsche und unmäßige Leidenschaften sein. Scheuen'wic uns nicht, eszu sagen, daß, wenn in den Dingen, über welche unsere Sinne eine tyrannische Herr-schaft ausüben können, der Gebrauch unserer Kräfte und unserer Fähigkeiten nicht bestän-dig durch Gesetze geregelt worden wäre, das menschliche Geschlecht schon längst gerade durchdie Mittel zu Grunde gegangen sein würde, die ihm zu seiner Erhaltung und Reproduclionverliehen wurden.
„Man sieht sonach, warum die Ehe jederzeit die Aufmerksamkeit der Gesetzgeber inAnspruch genommen hat. Aber die Anordnungen dieser Gesetzgeber konnten nie wederdas Wesen noch den Zweck der Ehe verbuchten, indem sie Verpflichtungen beschützten, welchedie Ehe bedingt, und die Wirkungen regelten, welche ihr folgen. Anderseits ließen alleVölker den Himmel bei einem Vertrage einwirken, der so großen Einfluß auf das Schick-sal der Ehegatten hat und welcher — die Zukunft mit der Gegenwart verbindend — dasGlück derselben von einer Reihe ungewisser Ereignisse abhängig zu machen scheint, derenResultat sich dem Geiste als das Ergebniß eines besondern Segens darstellt. — Die Reli-
1) Doch nur was die körperliche Verbindung betrifft; s. §. 2 unten.
Kolb.