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Dynastische Interessen n. s. w.
Endlich entsteht durch alles Dies ans dem Afterbeamtenthum eine Staatöpriester-kaste, eine Hierarchie, die im Dienste einer absoluten Gewalt dem Volke gegenüberstehend,durch ihre ganze Stellung und in ihrem eigenen Interesse darauf angewiesen ist, alle Frei-heit und Selbstständigkeit im Volke zu vernichten. Gerade aber darin besteht der Unter-schied zwischen dem wahren Staatsbeamten und dem unvolksthümlichen Functionar. Ebenweil die Volksbeamten nichts Anderes sind als Bürger, auf eine gewisse Zeit mit einemAmte bekleidet, übt das Volk durch sie sein solsjzovornweiit, betätigt durch sie seineSelbstständigkeit, sind sie selbst die Organe der Volksfreiheit und der öffentlichen Moral.Die Asterstaatsbeamten dagegen, dem Volke gegenüber absolut, sind die Commissäre einerdem Volke fremden Macht, die sich von den Dienern eines auswärtigen Eroberers nurdurch die Farbe ihrer einheimischen Uniform und den an ihrer Dienstmütze glänzenden Na-menszug des einheimischen Herrschers unterscheiden. Sie sind die Canäle, durch welcheder heilige Geist der Polizeigewalt und des Absolutismus auf das Volk herabströmt, dasVolk aber ist ein Cadaver, der nur dann Leben und Bewegung erlangt, wenn er durchseine Obrigkeit galvanisirt wird. Selbstverwaltung des Volkes, Volksfreiheit und VolkS-mündigkeit tönt daher auch in den Ohren jener Herren wie der Donner des jüngsten Ge-richts, denn am Auferstehungstage des Volkes müssen alle jene unheimlichen Gewalten,die es bisher gegängelt, weichen, wie Spreu vor dem Winde. Drum ist auch die ganzeThatigkeit der Afterstaatsbeamten getränkt durch das Streben, Alles niederzuhalten imVolke, was ihm seine Kraft und sein Recht zum Bewußtsein bringen und ihm zur Selbst-ständigkeit und Freiheit verhelfen könnte.
So viel über die Corruption der Verwaltung und des Beamtenthums. Natürlichkann sich aber damit eine absolute Staatsgewalt noch nicht begnügen, sie muß Alles ver-derben, was einen öffentlichen Charter hat. So vor Allem auch die Gerichte und dieGesetze. Jin Staate versteht es sich von selbst, daß das Volk selbst zu Gericht sitzt und sichnicht von einem Andern richten läßt. Volksgerichte und Oeffentlichkeit der Gerichtsver-handlungen, Volks- oder Schwurgerichte sind so wesentliche Merkmale des Staats, daßsie als Maßstab für die Volksfreiheit gelten können. Eben deshalb kann sie aber auch derAfterstaat nicht brauchen. Die absolute Staatsgewalt hat bekanntlich ihre Privatzweckeund Privatinteressen und kommt in unvermeidlichen Gegensatz gegen Volksrecht und Volks-freiheit. Sie muß deshalb auch die Gerichte ihrem ursprünglichen, wahren, dem Volks-zwecke entfremden, um sie als Werkzeuge für ihre Absichten misbrauchen zu können. Un-abhängige Volksrichter würden sehr wenige politische Proteste verurkheilen, deshalb cor-rumpirt die absolute Staatsgewalt die Gerichte, läßt das Recht durch ihre von ihr abhän-gigen und besoldeten Rechtsprecher handhaben und hetzt diese auf Jeden, der unschädlichgemacht werden soll.
Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen würde die absolute Staatsgewalt wohlebenso sehr geniren als Geschwornengerichte, deshalb bildet sie die etwa vorhandenenwirklich unabhängigen Gerichte dem Wesen nach in abhängige, auserwählte Commis-sionen , bannt sie die Gerechtigkeit in geheime Amtsstuben und Actenstöße und laßt ihreGefangenen in den Kerkern einer geheimen Inquisition verschmachten, bis sie mürbe ge-worden sind und gestehen, oder durch Tortur und Qualen aller Art Gesundheit oder gardie Lebenslust verloren haben, und „deshalb einen schimpflichen Tod durch eigene Handvorziehen."
Im Staate sind ferner die GesetzeWächter und Schirmer der Freiheit und der öffent-lichen Moral, dienen aber sonst lediglich keinem andern Zwecke. Im Afterstaat sind auchsie durch die absolute Staatsgewalt corrumpict, indem sie ihrem natürlichen Zwecke ent-fremdet und als Zuchtruthen für alle Diejenigen benutzt werden, welche die Staatsgewaltdemüthigen will. Man schafft, wie in den Zeiten römischer Jmperatorendespotie, Straf-kategorieen für Majestätsbeleidigung lebender und verstorbener Herrscher, für Hochvecrathund Versuch zu Hochverrathsversuch, für Aufreizung zu Haß und Misvergnügen, fürfrechen Tadel der Landesgesetze, für Amtsehrebeleidigung und dergleichen singirte Verbre-chen. Und die besoldeten Herren Richter sind dann auch so gelehrig und mit solchem Re-spekt gegen das positive Recht erfüllt, daß sie bald eine wahre Virtuosität im Verurtheilen