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Dynastische Interessen u. s. w.
Nation. Das Volk überträgt die höchste Regiecungsgewalt der Regierung. Die Regie-rung, obwohl Organ der höchsten Gewalt, hat daher im Staate die Souverainetät nichtunabhängig vom Volke, sondern nur mittelbar, ist nicht absolut, sondern ein Organ desNationallebens und seines Gesammtwillens, hat nur eine mittelbare, eine frei zugestan-dene oder übertragene Gewalt. Dies muß so sein; denn wäre dies nicht so, so gäbe esim Staate eine höhere Macht als die Nation, eine Macht, die eine selbstständige überdem Volk stehende Existenz hätte, und dieser vom Volk unabhängigen, also für sich sou-verainen, also absoluten Macht wäre die Nation unterthan, als Eigenthum und Sacheverfallen. Da jede Willensabhängigkeit selbstbewußter Wesen, bewirkt durch eine außerihnen liegende Macht, Aufhebung der Freiheit ist, so wäre das Volk seiner Freiheit be-raubt, eine Heerde von Knechten *).
Im Staate hat ferner die Regierung kein anderes Interesse und keinen andern Zweckals die Erreichung des Staatszweckes. Dieser besteht aber in nichts Anderem als in derErreichung der höchsten Bestimmung des Menschen. Das Wesen des Menschen bestehtin der Freiheit und Sittlichkeit, somit hat im Staate die Regierung die Aufgabe, ihrevom Volk übertragene Gewalt nur zur Entwickelung der Idee der Freiheit und zur Auf-rechthaltung der Sittlichkeit auSzuüben; lediglich in nichts Anderem besteht im Staate dieAufgabe der Regierung und diese darf und kann keine anderen Zwecke und Interessen ver-fechten.
Ganz anders hat sich im Afterstaate dieses doppelte Verhältniß gestaltet. Hier istdie Souverainetät, d. h. die Staatsgewalt, das Privateigenthum einer nur durch Gewalt ge-gründeten, vom Zufall conservirten Dynastenfamilie, so sehr, daß die Herrschaft über denWillen der„Unterthanen" ohne die freie verfassungsmäßige Begründung, Festsetzung u. Ein-willigung der Nation auf den Erstgebornen der Familie vererbt wird, wie jede andere Sacheauch. Der Träger der höchsten Gewalt ist daher im Afterstaate nicht das natürliche Or-gan des Volkswillens, sondern steht in demselben Rechtsverhältniß zum Volke wie einauswärtiger Eroberer, oder wie ein mittelalterlicher Dynast zu seinen Leibeignen und Un-terthanen, d. h. im Verhältniß der zufällig so gewordenen Thatsächlichkeit. Das Organder höchsten Gewalt leitet im Afterstaate seine Macht nicht vom Volke ab, sondern ausseiner eigenen selbstständigen Machtvollkommenheit — aus seinem Erbrecht, das man ge-wöhnlich mit der ,,Gnade GotteS" äußerlich auszuschmücken und zu umschreiben pflegt.Diese Corruption der Staatsgewalt führte folgerichtig zu der wahnsinnigen Theorie vomgöttlichen Rechte der Fürsten, zu dem Principe jener falschen Stuartischen Legitimität, zuder Lehre, welche die wahre höchste Gewalt im Staate, das Volk, aller Selbstständigkeitentkleidet und zu einem Haufen unmündiger Geisteseigenen stempelt.
Ihrem feudalen Ursprung gemäß, als eine unabhängig vom Volke entstandene undvon einzelnen Wenigen behauptete Macht, welche die Ausübung der Staatsgewalt als einerbliches Prärogativ in Anspruch nimmt und dem Volke gegenüber als eine selbstständige,souveraine, also dem Volk entgegengesetzte Macht auftritt, muß eine so corrumpirte dy-nastische Regierung auch ganz andere Interessen und Zwecke verfechten als volksthüm-liche. Sie muß das Interesse verfechten, das ihr zunächst liegt, und Das zum Haupt-zweck machen, was sie in ihrer Stellung erhält. Ihr nächstes Interesse ist daher nicht dasVolksinteresse, sondern, da sie eine selbstständige Macht ist, ihr besonderes, ihr Pri-vatinteresse ; ihr Hauptzweck nicht die Erreichung der höchsten Bestimmung des Men-schen, sondern ihre Selbsterhaltung, die Conservirung ihrer vom Volke unabhängigenGewalt. Dynastisches Interesse, Familienzwecke, die Wohlfahrt des regierenden Hausesbestimmen die ganze Thätigkeit, bilven das charakteristische Merkmal der corrumpirte»Staatsgewalt des Afterstaates. In einem Staate, der das Unglück hat, eine Staats-gewalt zu besitzen, di« ohne Authun des Volkes entsteht und besteht und die Ausübung ihrerGewalt als ein erbliches Eigenthum in Anspruch nimmt, in einem solchen Staate herrschtalso der unnatürliche Zustand, daß die Regierung, statt das Organ des Nationalwillens
*) Eine etwas mehr organische Auffassung über die höchsten Gewalts- und Souveraine-tätSverhältnisse s. unten Staatsverfassung. . Anin. d. Redact.