Druckschrift 
4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
Seite
159
Einzelbild herunterladen
 

159

Dynastische Interessen u. s. w.

Dynastische Interessen in ihrem Verhältnisse zum wahren, zum freienoder Rechtsstaat.Der Staat ist seiner äußeren Erscheinung nach ein gegen Außenabgegränzter Verein von ansässigen Familien, mit Anerkennung einer vernunftgemäßenBeherrschung, und der Staat in der Idee nichts Anderes als die Vernunftvorstellung voneinem solchen Vereine", so sagt der großherzoglich badische Staatsrechtslehrer HeinrichZöpfl, während der königlich preußische Publicist Romeo Maucenb recher den Staatviel prägnanter alsdie zur Erreichung der höchsten Bestimmung des Menschen orga-nisirte Gesellschaft mit einem bestimmten Landesbezirk" desinirt. Ich aber sage:Der Staat ist nur da vorhanden, wo eine Gesellschaft innerhalb eines bestimmten Lan-desbezirks sich mit Selbstbewußtsein organisirt, eine höchste Gewalt geschaffen und,von einem bestimmten Principe ausgehend, die Formen ihres öffentlichen Lebens sostatuirt hat, daß dadurch jeder Einzelne die Möglichkeit, als Mensch zu leben, erhält.Von diesem Standpunkte aus die historische Entwickelung der factisch bestehenden Staatenbetrachtet, können diese in zwei Elassen eingetheilt werden. In die eine gehören diejeni-gen Staaten, deren Verfassung und Verwaltung dem Principe nack vollständig auf derim Laufe der Zeit theils zufällig entstandenen, theils von einer bevorrechteten Kaste ge-machten Grundlage der Feudalität des mittelalterlichen Raubritterrechts, oder des Abso-lutismus fußen, wenngleich dem jeweiligen Zeitgeist« einige Eoncessionen gemacht wurden.Die andere Classe begreift diejenigen Staaten, wo das Volk mittelst einer großen Thatdes Selbstbewußtseins dem Principe nach und formell das historische Unrecht gebrochenund mehr oder minder das Princip der Volksfreiheit und des Nationalrechts zur Grund-lage der Staatsverfassung und Verwaltung gemacht hat, wenngleich factisch da und dortnoch Ueberbleibsel aus dem Mittelalter übrig gelassen wurden. Abgesehen von der socialenFrage, welche auch die letzteren ausschließen würde, haben nur diese, nicht die der ersterenClasse angehörenden Zwangsanstalten, gegründeten Anspruch auf den Namen Staat.

Die Idee des Staates ist indessen so mächtig und wahr, daß selbst die Afterstaaten derForm und dem Gerippe des Staates und dessen wesentlichen Institutionen wenigstens äu-ßerlich sich accvmmodiren müssen. Mit diesen staatlichen Einrichtungen wird nun aber einMisbrauch getrieben, der wesentlich darin besteht, daß der Afterstaat die Form und dieEinrichtungen des wahren Staates usurpirt, jedoch dadurch corrumpirt, daß er ihnen einender Idee des Staates fremden, ja entgegengesetzten Inhalt unterschiebt.

Da der wahre Staat wesentlich nichts Anderes ist als das mit Bewußtsein geschaffeneProduct des sittlichen Gesammtwillens einer Nation, so athmen alle seine Formen undEinrichtungen lediglich keinen andern Zweck, als den Interessen und den Bedürfnissen derGesammtheit zu dienen. In dem Afterstaate, der wesentlich nichts Anderes ist als eintheils vom Zufall angeschwemmtes, theils von einer außer dem Volke liegenden Machtgeschaffenes sociales Conglvmerat, verhält sich die Sache ganz anders. Hier erhobensich aus der Mitte des Volkes über dasselbe im Verlaufe der Zeit eine Anzahl einzelnerUebermächtigen, Raubritter, Dynasten u. s. w., welche zuerst alle Macht absorbirten, nach-her sich gegenseitig selbst zerfleischten und am Ende einigen vom Zufall begünstigtenMachthabern zum Opfer fielen. Das Wesen dieser absoluten Herrschaft bestand in derAbsorbirung der der Gesammtheit gehörenden Gewalt durch einzelne Privilegirte, in derAusübung dieser Gewalt als Privateigenthum durch einzelne Wenige, in der Vernichtungder Freiheit der Uebrigen und in der Benützung dieser Uebrigen für Privatzwecke undFamilieninteressen. Es hatte sich eine vom Volke unabhängige, unvolksthümliche Machtes hatte sich der kastenmäßige aristokratische, der dynastische Absolutismus gebildet. Seinecharakteristischen Merkmale waren Vernichtung der Volksfreiheit, Occupation derStaatsgewalt durch eine vom Volke völlig unabhängige Regierung und Benutzung dieserStaatsgewalt und des Volkes für die Privatzwecke und Privatinteressen der Herrschaft.Verfolgen wir nun näher den Einfluß solcher absolutistischen dynastischen Interessen aufden Staat und seine Verfassung!

Im Staate ruht die höchste Gewalt, zunächst die Verfassungsgewalt oder das Rechtder Begründung der Verfassung und verfassungsmäßigen Regierungsgewalt da, woüberhaupt die Quelle aller Gewalt.und der ganzen Existenz des Staates ist in der