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4 (1846) [Deu - For]
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Duldung.

auch nach dem Sturze Napoleon's, wenigstens in den dafür empfänglichen Gemüthern,wenn gleich nicht überall in gesetzlicher Unerkennung, ihre segensreiche Einwirkung fort-setzten.

In den nordamerikanischen Freistaaten findet natürlich die kirchliche Toleranzin vollem Umfange statt, und zwar nicht nur als Folge der vernünftigen Freiheitsprin-cipien, worauf die Verfassung jener Staaten erbaut ist, sondern auch schon als Folge desgrvßentheils den kirchlichen Verfolgungen in den europäischen Ländern zu verdankendenUrsprungs ihrer Bevölkerung. In den südamerikanischen Republiken dagegen waltetnoch, als Erbstück aus der spanischen Zeit, der Herrschergeist der katholischen Kirche vor,ob auch mit wesentlicher Milderung.

Eine eigene und merkwürdige Partie in der Geschichte der Toleranz oder vielmehr derIntoleranz bildet jene der ältern und neuern Zustände der Juden in den verschiedenen,zumal christlichen Ländern. Wir reden davon in dem Artikel Emancipation derJuden.

Wir haben die Duldung bisher von der rechtlichen Seite betrachtet, es ist nunauch der Blick auf die politische zu werfen. Von höherem Standpunkt betrachtet istfreilich Alles, was ungerecht ist, zugleich unpolitisch oder unklug, weil der Staat, wenner das Recht, zu dessen Wahrung er eigens errichtet ist, verletzt, seinem eigenen Zweck ent-gegen handelt, und weil jede Rechtsverletzung bei allen Verständigen und RechtliebendenHaß und Geringschätzung erzeugt, der rechtsverletzende Staat also die Gemüther der eigenenAngehörigen sich entfremdet. Doch wägt die Politik gern die Vortheile und Nachtheilegegen einander ab und schlägt nicht selten einen unmittelbaren materiellen Vortheil, der beiUeberschreitung der Rechtslinie zu erringen ist, höher an, als den daraus entspringenden,entferntem und idealen Schaden. Und dann hat, wie wir zeigten, die strenge Rechts-sorderung der Duldung eine ziemlich eng gezogene Gränze, d. h. sie hört alldort auf, woaus der Duldung eine den Verständigen erkennbare wesentliche Benachtheiligung oder Ge-fährdung der rechtmäßigen Staats-Interessen hervorgeht. Bei der den Einzelnenzu gewährenden Gewissensfreiheit und auch Hausandacht (insofern diese nicht etwa inan und für sich strafbaren Handlungen besteht) kann Solches niemals stattsinden, wohl aberbei der ohne Einschränkung gewährten Freiheit der Errichtung von vollberechtigtenKirchen oder religiösen Corpocationen. Denn schon die Vielheit der neben undunter einander bestehenden Cultusarten führt mancherlei Jnconvenienzen mit sich und er-schwert oder vertheuert wenigstens und complicirt zumal die dem Staat in Bezug auf Er-ziehung und Unterricht obliegende Sorge. Auch bringt sie leicht unfreundliche Berührungenund schwierige Rechtsverhältnisse zwischen den verschiedenen Confessionen mit sich, wenig-stens so lange nicht eine wahre Aufklärung alle Classen des Volkes durchdrungen hat, undvervielfacht die derStaatsgewalt beiAusübung derjurs circa sncra erwachsenden Geschäfte.Sind aber gar die Lehren oder praktischen Vorschriften einer Kirche im Widerstreit oderdoch in schwerer Vereinbarung mit anerkannten Bürgerpflichten, oder sind sie der Sittlich-keit oder der Rechtssicherheit oder andern vom Staate zu schützenden Interessen entgegen,so steigern sich in gleichem Maße die Nachtheile und vermehrt sich daher das Gewicht derfür Nicht-Duldung oder für nur entsprechend beschränkte Duldung solcher Kirchenstreitenden politischen Gründe. Abgesehen jedoch von solchen Fällen, worin nehmlich wegender Beschaffenheit einer Religion oder eines Cultus selbst die Pflicht oder die Noth-wendigkeit der Nichtduldung eintreten kann (was übrigens bei einer nicht offenbar un -vernünftigen, d. h. wenigstens einzelne unvernünftige Lehren oder Vorschriften ent-haltenden Religion unmöglich oder undenkbar ist), abgesehen davon, sagen wir, sonachin der Regel (und mit Ausnahme mehr nur kleiner, schwärmerischer Secten als wirk-licher, zahlreicher Religionsparteien) bleibt Duldung, d. h. Freiheitsgewährung,politisch wie rechtlich das die Herrschaft ansprechende Princip. Auch rächt die VerletzungHesselben, wie die Geschichte aufs Eindringlichste lehrt, sich jedesmal an dem unduldsamenStaate schwer. Einmal ist die Unduldsamkeit schon als Theil oder Ausfluß des über-haupt der Geistesfreiheit feindseligen Strebens verderblich, weil jeden Aufschwungzum Bessern hemmend; und dann bewirkt oder vermehrt sie leicht noch eben jenes Uebel,

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