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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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50
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50 Dingliches Recht.

Besitzers unter den Begriff der Dienstbarkeiten, d.h. der Reallasten, gezogen, demnachdem dienenden Grund eine dienende Person substituirt hatte; so war die natürlicheFolge, daß — da zur Forterhaltung der Dienstbarkeit nöthig blieb, wenigstens das Rechtdarauf an den Besitz einer bestimmten Sache, nehmlich des herrschenden Grundes,zu knüpfen — das Realrecht endlich gar aus einem Rechte der Menschen über Sachen ineines der Sachen über Menschen sich verwandelte, so daß z. B-die Besitzer oderauch nur Bewohner der in einem gewissen Bezirk ein herrschaftliches Schloß odereineKirche umgebenden Gründe oder Häuser zur Erhaltung des baulichen Standes jener Ge-bäude oder auch zu andern, rein pekuniären Leistungen, im Interesse von deren Eigen-thümern oder Pflegern vermöge angeblichen Realrechts angehalten, oder zur Unter-werfung unter anmaßliche Bann- oder wohl auch Hoheits- (als Gerichts- oder polizei-liche) Rechte (die da als Appertinenz - Stücke jener herrschenden Gründe galten) gezwungenwurden. Auf diesem Wege fortschreitend konnte man Regalien ohne Zahl und Maßwie Realrechte ins Leben führen und endlich — mit Aufhebung oder Hintansetzung des nurpersönliche Rechte und Schuldigkeiten, oder höchstens noch ein Gesammtrecht derGesellschaft über das gemeinschaftliche Gebiet bewirkenden Staatsvertrags—selbst die gesammte Landesherrlichkeit oder Staatsgewalt zum Realrechteines Obereigenthümers über die blos von Nutznießern besessenen Gründe, oder einesvon dem herrschenden Grunde aus das ganze Land in Dienstbarkeit haltenden Besitzersstempeln.

8) So schritt also auf einem doppeltenWege die unnatürliche Erweiterung desBegriffes vom Realrecht voran. Vernunftrechtlich — wie bereits oben bemerkt wor-den — kann darin nichts Anderes enthalten sein als das aus der Verknüpfung einer Sachemit einer Person fließende Recht der Letzten auf jeden beliebigen Gebrauch derSache und auf Ausschließung aller Andern von derselben; und es entspricht solchemRecht keine andere als die allgemeine und blos negative Schuldigkeit aller Welt,mich in der Ausübung jenes Rechtes nicht zu stören. In dieser allgemeinen und negativenSchuldigkeit ist selbst auch jene des Eigenthümers der mit einer Dienstbarkeit behaftetenSache begriffen, weil das von ihm geforderte Dulden oder Nicht lhun nichts Anderesist als die Enthaltung von Störung meines mir als Miteigenthümer aufeinen Theil jener Sache zustehenden Rechts. Jedes angebliche Realrecht, welches überdiese Gränzen hinaustritt, d. h. dessen Inhalt nicht zu den möglichen Gebrauchs-arten der Sache gehört, und welchem nicht schon durch bloßes Dulden oder Nichtthunentsprochen wird, sondern erst durch bestimmtes Leisten oder Thun, kann nur durchpositive Einsetzung oder durch Rechtsdichtung zu einem solchen erhoben werden.Und vollends dasjenige, dessen Subject eine Sache sein soll, und zwar nicht nurin dem Sinne, daß, oder in dem Fall, wo ein Theil einer andern Sache noch als Zu-behör der ersten betrachtet werden kann (wie z. B. die Scheidemauer zwischen zwei Häu-sern als gemeinschaftlich zu beiden gehörend erscheint), sondern dergestalt, daß auch mitihr unverbundene Sachen oder gar Personen (wenigstens positive Leistungs-Schuldigkeiten derselben) zu ihren Appertinenz-Stücken gezählt, oderauch sonstihre jeweiligen Besitzer, lediglich in der Eigenschaft als solche, mit gewissen, überden natürlichen Gebrauch der Sache hinausgehenden oder mit solchem Gebrauch ingar keiner Verbindung stehenden Rechten bekleidet werden — findet auf demBoden des Vernunftrechts durchaus keine Heimath. Es kann auch seine Einführung durchpositives Gesetz oder Herkommen nur alldort als gerechtfertigt erscheinen, wo und insofern sie aus Gründen des öffentlichen Wohles geschah (z. B. bei den im polizeilichenInteresse an bestimmte Realitäten geknüpften sogenannten Realaerechtigkeiten für Ge-werbsbetrieb u. s. w.), wo also die Berechtigung dem vernünftigen Gesammtwil-len — welchem auch jeden Augenblick ihre Zurücknahme oder Aufhebung zusteht — nichtwidersprechend ist. Ob daher z. B. die mit bestimmten Gütern oder Schlössern verbundeneJustiz- oder Polizei-Hoheit oder landständische Stimmberechtigung, Adels-eigenschaft, Steuerfreiheit u. s. w. jemals zum wirklichen und unantastbarenPrivatrecht werden können, ist ohne weitere Erörterung klar.