Druckschrift 
4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
Seite
49
Einzelbild herunterladen
 

49

Dingliches Recht.

6) Geht es an, auf dem Grund eines Andern ein Jagdrecht, ein Weidrecht oder irgendsonst ein besonderes Nutzungsrecht alsRealrecht zu behaupten — sei es als eine aufsolchem Grund lastende Dienstbarkeit, wornach jeder Besitzer die Ausübung jener Rechtevon Seite des Fremden sich gefallen lassen, d. h. sie dulden muß; oder auch alseinedem Gegenstand und Titel nach zwar blos persönliche, jedoch auf Grund und Bodenkünstlich radicirte, gewissermaßen hypothekarisch versicherte und dergestalt zum Real-recht gemachte Forderung: so stellt sich auch der noch weiternAusdehnung solcherRechtssictionen Nichts mehr entgegen. Man kann sodann — und es geschah solches wirk-lich in reichlichem Maße — auch Dienstbarkeiten erschaffen, welche nicht blos im Nicht-thun oder im Dulden bestehen, sondern ein positives Thun, Leisten oder Gebenvon Seite des Besitzers in Anspruch nehmen; und man kann gemeine Schuldforde-rungen oder persönliche Berechtigungen jeder Art auf bestimmten Grund undBoden versichern, d. h. ihnen solchen Boden zur hypothekarischen Bedeckung geben undden jeweiligen Besitzer — sollte er auch keineswegs der eigentliche Rechtsnachfolger des erstenVerpflichteten sein — in der Eigenschaft als Inhaber der Hypothek zur Selbstzahlung oderSelbstleistung verbinden. Dergestalt mag etwa beim Verkauf eines Grundes anstatt desKaufschillings, oder als ein Theil desselben, die jährliche Bezahlung eines gewissen Zin-ses oder einer Gülte oder die Leistung einer gewissen (oder wohl gar einer ungemessenen)Zahl von Hand- oder Fuhrfrohnen oder die Entrichtung des Zehnten oder wasirgend sonst für Entrichtungen und Leistungen statuirt (oder auch solche Statuirung ver-muthek, willkürlich angenommen oder gedichtet) und sodann diese Verpflichtung als eineauf dem Grunde ruhende positive Dienstbarkeit, oder auch als eine daraufhypothecicte gemeine Schuld behandelt werden. Oder man kann auch annehmen,es habe z. B. der Gültherc dem Besitzer und Eigenthümer für die Uebernahme der frag-lichen Last eine gewisse Summe bezahlt, sich also ein Gült- oder Zinsrecht erkauft, wel-ches sodann, die Natur eines auf dem Boden versicherten Eapitales theilend, mit der Wir-kung eines RealrechtS auch vererbt und willkürlich veräußert und in aller Folgezeit gegenjeden Besitzer — oder gar, wie beim Aehntrecht, gegen jeden Bebauer—> desBodens ausgeübt werden darf.

7) Eine Dienstbarkeit als Reallast kann vernunftrechtlich nur so begriffenwerden, daß das Miteigenthum auf den dienenden Grund oder auf einen Theil dessel-ben (oder auch das volle Eigenthum auf solch einen Theil) ein Appertinenzstück desherrschenden Grundes, folglich im Realrecht des Eigenthümers des letzten mit ent-halten sei. So erscheine ich als Miteigentbümer der nachbarlichen Mauer, worin die zurAufnahme der Balken eines von mir aufzuführenden Gebäudes bestimmten Oeffnungenals Anerkennung meines Rechtes bereits angebracht sind. So bin ich Miteigenkhümer odervoller Eigenthümer des von meinem Gut über das benachbarte Feld gehenden -> durch dieSpuren des fortwährenden Gebrauchs oder durch besondere Marken oder Einzäunung rc.bezeichneten — Weges, eben so des Kanales, welcher über des Nachbars Grund meineDachtraufe oder das zur Bewässerung meiner Wiese dienende Wasser leitet u. s. w. DerEigenthümer des dienenden Grundes — als durch das theilweise Miteigenthums-recht des Eigenthümers des herrschenden beschränkt — hat hier überall blos zu duldenoder eines gewissen Thuns sich zu enthalten und ist persönlich unverpflichlet zuirgend einer positiven Handlung oder Leistung. Nachdem aber einmal das posi-tive Recht (namentlich das germanische, und zwar im Widerspruch mit dem, hier weitmehr der Vernunft huldigenden römischen *)s auch positive Leistungen eines

*) Das römische Recht nehmlich rechnet zwar auch die persönlichen Servituten,d.h. welche blos zu Gunsten einer Person, nicht aber einer Sache bestehen, zu den Real-rechten, d. h. zu den mit einer dinglichen Klage zu verfolgenden, und weicht in dieserBeziehung vom Raturrecht ab; dagegen aber stimmt es mit demselben darin überein, daß esals dingliche Rechte keine Servitutes in Iseiemio eonsistentes anerkennt (s. k'r. 15. §. I.I>. <le Servitut, u. a.), sondern blos solche, welche dem Eigenthümer ein Dulden («ervitus»rtirmntiva) oder ein Nichtthun (servitus nexstiva) auftegcn, d. h. also, welche entwedersein Ausschließungsrecht oder sein Gebrauchsrecht beschränken.

Staats-Lerikon. IV.

4