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4 (1846) [Deu - For]
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Dingliches Recht.

III. Welches sind die Wirkungen aller dieser Abweichungen vom Vernunstcechtgewesen, und wie sind sie zumal vom politischen Standpunkt zu beurtheilen ? — Wiranerkennen zuvörderst sehr gern, daß mehrere der in Frage stehenden Festsetzungen despositiven Rechts sehr wohlthätig und den Interessen der Civilisation vollkommen entsprechendgewesen. So namentlich die Einführung des zu Erwerbung und Sparsamkeit ermuntern-den und meist auch auf natürliche Billigkeit gegründeten Erbrechts (abgesehen, verstehtsich, von der privilegirten zu Gunsten der Aristokratie geordneten Erbfolge), so jenedes den Credit erhöhenden, auf Production und Verkehr höchst wohlthätig wirkendenPfan d- und Hypothekenrechts; so die großentheils im landwirthschaftlichen oder impolizeilichen Interesse geschehene Anerkennung oder Statuirung der schon im römischenRecht vorkommenden ländlichen und städtischen Grund-Dienstbarkeiten, so end-lich auch einige der zumal bürgerlichen sogenannten Realgerechtigkeiten, so langenehmlich nur das öffentliche Bedürfniß der Titel ihrer Verleihung und die Bedingung ihrerFortdauer ist.

Aber nicht dieses ist der Charakter der allermeisten unter den zumal durch das ger-manische Recht eingeführken Realrechten. Ursprünglich zwar und ziemlich lange Zeithindurch widerstrebten die deutschen Rechtsbegriffe der Beschränkung der Eigenthumsrechteso wie jener der persönlichen Freiheit, und selbst die sehr gemäßigten römischen Real-Dienstbarkeiten werden im alten deutschen Recht theils gar nicht, theils nur in sehr ge-ringem Maße angetroffen. Aber dieses änderte sich mit dem Emporkommen der auf größerenGrundbesitz sich stützenden Aristokratie und des damit verbundenen Lehnwesens.Schon das römische Institut derEmphyteuse erleichterte den nutzbringenden großenGrundbesitz und bevölkerte einen bet eutenden Theil des Landes mit erbunterthänigen,d. h. in ererbter Verpflichtung gegen einen Obereigenthümer stehenden Colonen. Aber jenesder Lehen (nachdem deren Erblichkeit aufgekommen) und das der vielgestaltigen und un-ersättlichen Grundherrlichkeit machte mehr und mehr solchen Zustand allgemein.Die Anmaßung der Großen, ganze Bezirke oder gar Provinzen als Eigenthum zu besitzen— sei es, daß sie durch Kriegsgewalt erobert oder durch königliche Gnade geschenkt oder auchblos auS dem Titel des Stärker» in Anspruch genommen worden — wäre gar nicht ent-standen oder hätte sich wenigstens nicht dauernd behaupten können, wenn ihr nicht dieRechtsdichtung eines neben dem Nutzeigenthum der Colonen sortbestehenden Obereigen-thums des Herrn zu Hilfe gekommen wäre. Sie hätten ihr angemaßtes weites Besitz-thum — da desselben Beurbarung und Anbau auf eigene Rechnung unmöglich war — umVortheil davon zu ziehen, entweder stückweise verkaufen oder in Aeitpacht gebenmüssen; aber wo hätte man damals Käufer gefunden, und wie, wenn man dieselben fand,wäre der leichte Kaufschilling der schnellen Vergeudung entgangen? Auch Zeit-Pachternoch öder Gründe hätte es wenige gegeben; nur der Erb-Pacht oder vielmehr das erb-liche Nutzei gen thum mochte einigen Lohn für die Beurbarung gewähren so wie ander-seits das Band der Abhängigkeit von dem Herrn fester ziehen; da man wohl ohne Schmerzein Pachtgut verläßt, worauf man mehr nicht als die laufenden Bestellungskosten ver-wendet hat, dagegen von jenem, was man als Eigenthum (ob auch blos Nutz-Eig en-thum) betrachtete und worin bereits die Voreltern durch Mühe und Ersparung ein eige-nes Capital niedergeleget, nur mit blutendem Herzen sich trennt. Ohne jene Fictionalso wäre das angemaßte Eigenthum ein für den Herrn werthloses und ein der baldigenVergessenheit anheimfallendes gewesen. Es würde sich — so wie alsdann einzelneAnsiedler auf dem jetzt herrenlosen Grunde sich eingefunden —> der vernunftrechtliche An-spruch auf das volle Eigenthum des Bodens, welchen man urbar gemacht, erhoben unddie öde Gegend allmalig mit freien Besitzern sich wieder bevölkert haben. Durch dielistige Erdichtung und gedankenlose Annahme eines über einen ganzen —weder beurbarten noch auch nur umzäunten oder mit irgend einer Formgebung oder deut-lichen Bezeichnung versehenen — Bezirk bleibend wirksamen Eigenthums und Obereigen-thums aber wurde der freien Occupation mittelst Anbaues gewaltthätig Einhalt gethan unddem Obereigenthümer, welchem die gegenwärtige Benutzung oder Verwerthung der Gründeunmöglich war, ein Mittel dargeboten, seinen Erben und Erbeserben eine Anweisung auf

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