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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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48
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48 Dingliches Recht.

weder einen blos vermöge persönlichen Rechts, d. h. blos durch die Vergünstigung oderpersönliche Verpflichtung des wahren Eigenthümers zeitlich Berechtigten — wohin wirzumal auch die Inhaber der (im römischen Recht gleichwohl zu den Real-Rechten ge-zahlten) sogenannten Personal-Servituten, als »sustnict»«, ,i8»8, dsliitatio undnperae sarvorum rechnen — oder aber — wofern nehmlich das Benutzungsrecht eindingliches, d. h. aus einer ausschließenden und bleibenden Verbindung mit der Sacheruhendes ist — den vollen Ei genthümer, neben welchem es dann für einen Ober-eigenthümer keinen andern Raum mehr als jenen der Dichtung giebt. In welchenconcreten Fallen das eine oder das andere dieser vernunstrechtlich anzuerkennenden Verhält-nisse stattsinde, mag oftmals Zweifeln unterworfen oder streitig sein ; doch ändern solcheStreitigkeiten über das Factum den idealen Rechtsgrundsatznicht. So viel übrigensist klar, daß neben einem erblichen oder gar frei veräußerlichen Nutznießungs-rechte des Einen das angebliche Eigenthum oder Obereigenthum des Andern mehr nichtals Schall oder bloße Dichtung ist.

Nachdem einmal das positive Recht die Theilung des Eigenthums in dasOber - unddas Nutzeigenthum statuirt hatte, so mochte es unaufgehalten weiter und weiter schrei-ten. Dergestalt schuf es das emphyteutische oder erbzinsherrliche, das zins- odergültherrliche, das vielgestaltige lehenherrliche und afterlehenherrliche, auchdas allgemeine grundherrliche und landesherrliche, ja auch das schutzherrlicheund leibherrliche u.s.w. Obereigenthum schrieb dem Obereigenthümer, theilsdesje-weils zu erneuernden Anerkenntnisses seines Rechtes, theils des davon zu ziehenden mate-riellen Nutzens willen, das Recht, periodisch oder bei gewissen (z. B- Besitzveränderungs-)Fällen aus der Sache oder von deren Nutzeigenthümer zu erhebender Abgaben oder Gebüh-ren, wohl auch das Recht des Heimfalls zu, während es den sogenannten Nutzeigenthümermit fortwährend steigenden Lasten belegte und ihm oftmals, neben dem vollen reinen Er-trag der ihm angeblich nutznießlich zustehenden Sache noch manche schwere Leistung ausseinem übrigen reinen Eigenthum und seiner persönlichen Kraft abdrückte.

5) Nachdem einmal das Gebrauchs- oder Nutzungsrecht überhaupt —und zwar getrennt von dem Recht auf die Substanz oder der eigentlichen Proprietät — zumdinglichenRecht erklärt war; warum hätte man nicht auch einzelne Gebrauchs -Arten,oder einzelne Gattungen der Benutzung mit solchem Charakter bekleiden sollen ? Manthat eS auch wirklich und anerkannte dergestalt oder machte geltend als wahre Realrechtez. B. das Weidrecht, das Jagdrecht, das Recht auf die verschiedenen Benutzungs-arten des Wassers, auch jenes auf die Gewinnung aller oder einiger bestimmter Mine-ralien oder Fossilien u. s. w., vergessend, daß nach dem Vernunftrecht dergleichen Ge-brauchsarten nur entweder als Ausübung des allgemeinen Rechts aufHandlun-gen, die Niemandes Andern Recht einen Eintrag thun (z. B. das Jagen oder Weiden aufherrenlosem Grund) oder'als Ausflüsse des vollständigen Eigenthums übereine von mir occupirte und durch For mg ebung mit mir bleibend verbundene Sache,nimmermehr aber als für sich bestehende besondere Realrechte können betrachtetwerden; vergessend, daß nur körperliche (d. h. der Besitzergreifung, Formgebung undUebergabe empfängliche) Dinge, nicht aber Gebrauchsarten (oder Handlungen)Gegenstand von Realrechten seien, und daß Dinge, die etwa gemeinsam von Mehreren be-sessen oder im Miteigen thum von Mehreren befindlich sind, zwar wohl durch Vertrag— der jedoch blos persönliches Recht-bewirkt — dem Einen oder dem Andern zu dieseroder jener Benutzungsart zeitlich mögen zugeschieden, für immer und ewig aber,oder mit der Wirkung des Realrechts, blos körperlichst», h. nach Maß oder Umfang),nicht aber nach idealen Rechten, getheilt werden können; vergessend endlich, daß keinVertrag in der Welt die Natur der Dinge umändern, namentlich eine Handlung oderein ideales Recht zur körperlichen Sache stempeln, oder eine dem Begriff nachblos persönliche Verpflichtung mit dem Charakter einer der Sacheselbst einwohnen-den Rechtseigenschaft bekleiden — daß vernunftgemäß der Eigenthümer seine Sache zwarentweder behalten oder weggeben, nicht aber zugleich weggeben und behaltenkann.