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Dingliches Recht.
in solcher Voraussetzung nichts Anderes als Aeußerungen des allgemeinen Rechts zu Hand -langen, di-Niemandes Recht enkgcgenstehen ; ohne jene Voraussetzung dagegen, d.h.im Fall die Proprietät einem Andern fortwährend gebührte (was jedoch bei den zwei letzt-genannten Rechten nicht wohl gedenkbar ist), erscheinen sie blos als auf der vom Eigen-thümer erhaltenen Eelaubniß oder Gewährung beruhende Befugnisse, welche daher niemalsals Realrechte, sondern blos als gegen den Eigenthümer gehende, demnach persön-liche oder höchstens als im Namen desselben auszuübende dingliche Rechtegelten können. Eben so ist das Besitzrecht ohne Proprietät gedacht, d.h. ohne dasRecht oder die Meinung, im eigenen Namen zu besitzen, nimmer ein Realrecht fürden factisch Besitzenden, sondern nur für Denjenigen, in dessenNamen man besitzt,d. h. für den Eigenthümer. Also nur insofern der Besitz im eigenen Namen undmit der (rechtmäßigen) Absicht, alle Andern auszuschließen, stattfindet, bewirkt ec eindingliches Recht. Er ist aber in sofern auch nichts Anderes als zei tliches Eigen-thum, sowie das Eigenthum nichts Anderes ist, als das Recht zum selbsteigenen(daher ausschließenden) und fortdauernden, d.h. auch ohne körperliche Jnne-habung mittelst des durch dieForm sich kundthuenden rechtlichen Willens, fortzubesitzentMentalbesitz), fortdauernden Besitz. Neben dem so qualificirten Besitz und Eigenlhumsind nach dem Vernunstrecht blos noch Mitbesitz oder Miteigenthum, und etwa nochServitut mit eingedrückter Marke, als wahre Realrechte anzuerkennen. Mit-ei g e n t h u m nehmlich steht denjenigen M eh reren zu, von deren Persönlichkeit eine Sachegemeinsam durchdrungen oder mit deren Persönlichkeit sie erkennbar gemeinsam verknüpft ist;Servitut mit eingedrückter Marke aber erscheint als dem Berechtigten zustehen-des, wahres Eigenthum oder Miteigenthum auf den betreffenden Theil des dienendenGrundes. Alle diese Rechte endlich setzen körperliche Sachen voraus, als welchenehmlich allein der Besitzergreifung und Formgebung (d. h. der wirklichen und erkennbarenVerknüpfung mit einer Person) empfänglich, und — was die abgeleitete oder mittelbareErwerbung betrifft — zur wahren Ueb ergäbe geeignet sind. Auf blos ideale oderintelligible Sachen also findet jener Begriff des dinglichen Rechts keine Anwendung.
Mit diesen vernunftcechclichen Principien im Widerstreit hat nun unser positivesRecht (großentheils schon das römische, doch noch weit mehr das germanische) eineganz maßlose Vervielfältigung der dinglichen Rechte eingeführt, und zweiEinsetzungen zumal sind es, woraus solche Vervielfältigung stammt. Die erste ist dasPfand- und Hypothekenrecht, die zweite die Eintheilung des Eigenthumsin das Recht auf die Substanz der Sache und in das auf die Folgen.
Nachdem Vernunftrecht mag zwar ein Faustpfand dem Gläubiger eine fac-tische Sicherheit für seine Forderung gewähren, und er mag auch in der Eigenschaft alskaase Kilo! Inhaber oder Besitzer (nicht eben als Pfandgläubiger) alle Andern (gewisser-maßen im Namen oder aus Vollmacht des PfandgeberS) von der Sache ausschließen; dochist im Grunde sein Recht nur ein gegen den Psandgeber gehendes, mithin persönlichesRecht. Noch weit einleuchtender ist Letztes bei der Hypothek, d.h. bei einem nicht über-gebenen, sondern blos mündlich oder schriftlich zugesagten Pfände. Das positiveRecht dagegen anerkennt oder statuirt ein dem Gläubiger zustehendes dingliches Rechtauf das ihm vom Schuldner oder von einem Dritten übergebene oder auch nur verschriebenePfand; ja es bekleidet sogar auch ohne Vertrag durch unmittelbare Gunst des Gesetzes ge-wisse Forderungen mit dem Hypothekcecht entweder auf bestimmte Gegenstände oder aberauf das ganze Vermögen des Schuldners.
Der Begriff der Substqnz im metaphysischen Sinne geht die Jurisprudenz Nichtsan. Die Juristen jedoch verstehen darunter, wo vom Eigenthum die Rede ist, das, wasan der Sache (d. h. an ihrer Erscheinung) beharrlich ist, und schreiben das Recht daraufdem Eigenthümer im ausnehmenden Sinn, d.h. dem Haupt- oder Ob er eigenthümerzu; wogegen ihre vorübergehenden oder sich wiederholenden Ausflüsse, Früchte oderNutzungen u. s. w. zum Gegenstand eines untergeordneten oder sogenannten Nutzeigen-thums gemacht werden. Das Vernunftrecht, wie wir bereits oben bemerkten, weiß vondieser Unterscheidung Nichts, sondern erkennt in dem sogenannten Nutzeigenthümer ent-