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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
Seite
46
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46 Dingliches Recht.

schonten Vorrath von Früchten, Fischen oder Gewilde mir entrissen, wer die mit eigenenHänden, oder mit der (etwa aus jenem Vorrath) bezahlten Arbeit der mir vertragsmäßigDienenden erbaute Hütte gegen meinen Willen zur eigenen Bewohnung benutzen, wer dieFrüchte des mit meiner schweren Arbeit urbar gemachten, mit meinem Schweiß gedüngtenAckers zerstören oder für sich ernten würde: der zwänge mich dadurch, gegen meinenWillen für ihn gearbeitet, gesorgt, entbehrt, gezahlt u. s. w. zu haben, verletzte mit-hin offenbar meine persönliche Freiheit, also mein Urrecht.

Hierin liegt vernunftrechtlich der Grundbegriff oder das Wesen des Eigen-thums, überhaupt des dinglichen Rechts. Es besteht dieses hiernach und kann nurallein bestehen in einer wirklichen und wahren Verknüpfung einer Sache miteiner Persönlichkeit, mittelst der aus der letzten aus jene übergegangenen und noch kenntlichdarin befindlichen Ausflüsse ihrer freien Kraftanwendung, überhaupt ihrer innerhalb derSchranken des Rechts sich bewegenden Thätigkeit. Wo dieser Charakter bei irgend einemauf eine Sache oder ihren Gebrauch gerichteten Anspruch sich nicht vorfindet, da bestehtauch (vernunstrechtlich) kein dingliches Recht, obwohl vielleicht — insofern der An-spruch gegründet ist — ein persönliches, d. h. ein blos gegen bestimmte Personengehendes.

Nach dieser Theorie hat die Erwerbung sowohl der dinglichen als der persönlichenRechte eine ziemlich eng gezogene Gränze und führt also weder für die Freiheit noch fürdie rechtliche Gleichheit der Menschen irgend eine bedenkliche Folge mit sich. Persön-liche Rechte gegen Andere werden nicht ohne deren freiwillige Verpflichtung er-worben (von denFällen der Rechts-Verwirkung durch Verbrechen, als einem ganzeigenen Gssetz unterstehend, reden wir hier nicht) und können also schwerlich einen allzu-großeii Umfang gewinnen, besonders da nach dem Naturrecht ihre erbliche Uebertragung,sonach ihre mit der Folge der Geschlechter wachsende Anhäufung aus einzelnen Häupternnicht stattsindet. Aber auch beim dinglichen Recht ist solche Anhäufung nur wenig zufürchten, da einerseits, nach dem beschränkten Maß der dem Einzelnen verliehenen Kräfteund Lebenszeit, die an die wahre und wirkliche Formgebung bedingte Occupationoder ursprüngliche Erwerbung nicht leicht ein allzugroßes Misverhältniß des Besitz-thums Hervorbringen kann, und anderseits auch die abgeleitete oder mittelbare Er-werbung (durch Kauf, Tausch u. s. w.) an der Beschränktheit der ersten, so wie an derSchwierigkeit der Aufbewahrung oder thatsächlichen Besitzfortführung Theil nimmt, undjedenfalls auch hier der Mangel des Erbrechts die Wiederkehr der occupirten Sachen indie ursprüngliche Gemeinschaft beschleunigt.

II. Aber ganz anders erscheint dieses Alles nach eingeführtem positiven Recht.Dasselbe hat nehmlich

1) zuvörderst durch genauere Bestimmung der Erfordernisse zur Erwerbung(persönlicher wie dinglicher Rechte) den allen ruhigen Besitz störenden Zweifeln und Streitig-keiten gesteuert und durch großentheils erleichterte Bedingungen den Kreis der mög-lichen Erwerbung erweitert;

2) hat es durch Statuirung der Erbrechte die längste Fortdauer von Rechtenund Schuldigkeiten gesichert und eben dadurch eine maßlose Anhäufung von Besitz undVermögen auf einzelnen Familien und Häuptern begründet. Sodann hat es in besondererBeziehungaus dingliche Rechte

3) durch Statuirung der (erwerbenden) Verjährung den Besitz an und fürsich, auch ohne Formgebung, zum Erwerbstitel des Eigenthums erhoben und zwar—wenigstens beider längsten Verjährung—sogar den unredlichen und den auf recht-lich nichtige Titel sich stützenden Besitz.

4) Die größte Erweiterung aber hat es in Bezug auf die Arten und auf die Gezerr-st än d e des Realrechts eingeführt. Nach dem Vernunftrechtgiebt es eigentlich nur e i n wahresRealrecht, nehmlich das Eigenthums- oder Proprietätsrecht, d.h. das aus der Ver-knüpfung einer Sache mit meiner Persönlichkeit fließende Recht derAusschließung allerAndern. Das Gebrauchs - oder Benutzungsrecht, auch das Veräußern ngs- unddas Zerstörungsrecht sind blos natürliche Folgen von jenem, und ihre Ausübung