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Dingliches Recht.
Nicht enthaltenes) U n t e r la s se n oder D u l d e n ; und es berührt b l o s a l l ei n den der-gestalt besonders Verpflichteten oder dessen — allgemeinen oder besonder» —Rechts-nachfolger, alleUebrigenaber nicht. Das dingliche Recht dagegen, welches eineSache (ganz oder zum Theil) in den Kreis meines Rechtes zieht, bewirkt für alle Per-sonen die ihnen früher nicht obgelegene Verpflichtung, sich jetzt jeder von mir nicht be-willigten Benutzung oder Berührung jener Sache zu enthalten; es verringert also den ihrerfreien Thätigkeit ursprünglich offen gestandenen Kreis. So habe ich gegen Denjenigen, dermir eine Arbeit oder eine Zahlung versprach oder einen Acker verpachtete u. s. w., das blospersönliche Recht, die wirkliche Leistung des Versprochenen, d. h. die Contracts-Erfül-lung, zu verlangen; und es berührt solches Recht jenes aller Uebrigen, welche mit uns Bei-den in Wechselwirkung stehen, nicht. Dagegen schließe ich vermöge meines dinglichenRechtes auf mein Haus, mein Gut, überhaupt auf eine mir ungehörige oder von mir recht-mäßig besessene Sache, alle Anderen davon aus; der Kreis meines Rechtes hat sichdadurch gegenüber ihnen Allen um den Umfang meines Besitzthums erweitert, währendbeim persönlichen Recht solches nur in dem Verhältnis! zu dem einzelnen Ver-pflichteten geschah. Und nun entstehen die Fragen: läßt sich und aus welche Weise undin welchem Maße die Entstehung solcher Rechte schonvernunftrechtlich begreifen? —Was haben die positiven Rechte hierin dem natürlichen beigesügt oder überhaupt an-ders bestimmt? — Welches sind die Haup twirkungen solcher Abweichungen ge-wesen? und — welches zu erörtern zumal von politischem Interesse, daher die demStaatslexikon dabei vorzugsweise obliegende Aufgabe ist — inwiefern sind jene Abwei-chungen zu b i l l i g e n oder zu m i s b i l l i g e n und wie sind im letzten Falle die begangenenFehler zu heilen??
I. Die vernunftrechtliche Theorie über die Erwerbung, d. h. über dieEntstehung neuer, in dem Ur- oder angebornen Recht noch nicht enthaltener Rechte,kann, nachdem Zwecke des Staatslexikons, hier nur angedeutet, nicht aber ausgeführtwerden. Sie besteht in Ansehung des persönlichen Rechts darin, daß, da das Rechtein Mehreres nicht verlangt, als daß Niemand gegen seinen rechtlichen (d. h. dem Rechtkeines Andern Eintrag thuenden) Willen bestimmt werde, und da, soll überall eine geord-nete Wechselwirkung möglich sein, die Erklärung des Willens für denWillen selbstgeachtet werden muß, Derjenige, welcher sich erklärt hat, mir zu einer Leistung verpflichtetsein zu wollen, wofern ich solches Versprechen annähme, alsdann auch wirklich — sobaldnehmlich das Letztere geschehen und somit die Bedingung erfüllt ist — mir verpflichtet istund daher, falls er nun wieder zurücktreten wollte (d. h. also einen meinem jetzigenRecht widerstreitenden Willen kund thäte), ohne Rücksicht auf diesen solchergestalt wider-rechtlichen Willen behandelt, d. h. zur Erfüllung gezwungen werden kann. InAnsehung des dinglichen Rechtes aber lehrt ja die Theorie, daß, da naturgemäß, odervermöge des Urrechts, Nichts mein ist, d. h. ausschließend und allein durch mich be-stimmt werden darf als nur meine eigene Person (also auch deren Kräfte oderThätigkeiten) und da nur eines Jeden Urrecht (d. h. subjectiv-persönliches Recht) unverletz-lich und heilig für alle Andern, der Gebrauch der Sachen dagegen ursprünglich Allen undJedem gleichmäßig erlaubt ist, zur Gründung eines dinglichen Rechtes eine Begeben-heit erforderlich sei, wodurch eine Sache der ursprünglichen Gemeinschaft entzogen undin den besondern Kreis meines Urrechts gebracht, d. h. mit meiner Persondergestalt in Verbindung gesetzt werde, daß es nunmehr unmöglich ist, dieser Sachesich zu bemächtigen oder sie gegen meinen Willen zu gebrauchen, ohne dadurch zugleichmeine Persönlichkeit anzutasten, oder mein Urrecht zu verletzen.. Ein solchesgeschieht nun vorübergehend durch die Thatsache der Jnnehabung und des Besitzes,bleibend aber durch jene der^Formgebung, d. h. der auf eine Sache (mit der Absicht,sie dadurch zu meinem künftigen oder längeren Gebrauche tauglich zu machen) behufs ihrerHervorbringung, Sammlung, Aufbewahrung oder Umgestaltung Allen erkennbar verwen-deten — selbsteigenen oder aus dem Eigenen bezahlten — Arbeit (Mühe, Kunstfleiß, Kraftund Zeit) oder auch einer andern werthhabenden Sache. Wer den von mir mühsam (durchAufsuchen, Fangen, Jagen u. s. w.) zusammengebrachten und durch eigene Entbehrung ge-