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Dingliches Recht.
Diderot, s. Encyklopädie.
Diebstahl, s. Eigenthumsverletzung.
Dicnerpraginatik, s Staatsdienst.
Dienstbarkeit, s. dingliches Recht, Leibeigenschaft und Servitut.Dienstboten, Dienstbotenordnung, Dienstherrschaft, s. Gesinde.Dienste, s. Frochnden.
Dienstchre, Dienstentlassung, s. Staatsdienst.
Diffamation, s. Injurie.
Digcsten, s. Pandekten.
Dingliches Recht (Realrecht); persönliches Recht; Real-Dienstbarkeitenund Realgerechtigkeiten (oder Gerechtsame); dinglich-persönliches undper sönlich-dingliches Recht. Die Unterscheidung der Rechte in dingliche undp ersönliche ist, wie in die Augen fällt, nicht von den Rechts-Subjekten, sondernvon dem Inhalt oder den Gegenständen der Rechte und zwar nur der er wer bli-che n (hypothetisch en), nicht aber der U r- (oder ab so luten) Rechte entnommen.Subjectiv giebt es, vom Standpunkt des Vecnunftrechts betrachtet, keine anderen als p er-sönliche Rechte; d. h. nur Personen können Rechtssubjecte, Sachen dagegen könnennur Gegenstände des Rechts von Personen sein. Zwar hat die positive Rechtsgesetz-gebung, überhaupt das historische Recht, mitunter auch Sachen zu Subjecten vonBerechtigungen gegenüber von andern Sachen, ja wohl gar gegenüber von Personengemacht, wie namentlich die meisten der sogenannten grund herrlichen Rechte dem Be-rechtigten nur in der Eigenschaft als Besitzer eines mit solchen Rechten begabten Gutes(z. B. herrschaftlichen Schlosses oder Grundes) zustehen, ja großentheils nur in Bezug aufsolches Gut (dessen Bauz. B- die Frohnden-Pflicht zum Gegenstand hat u. d. gl.) vonBedeutung sind; aber in dem Vernunft-Recht finden solche Dichtungen keinen Raum,undnuch im positiven setzt ihre praktische Verwirklichung, d. h. Geltendmachung, stets dasDasein von Personen (seieS einzelnen, sei es Gesammtpersönlichkeiten) voraus, welchedie fragliche Berechtigung entweder als Zubehörde eines ihnen gehörigen sachlichen Be-sitzt!) ums zu dem Ihrigen rechnen, oder überhaupt wegen eines ihnen dabei zustehendenrechtlichen Interesses, oder auch wegen einer ihnen dazu positiv obliegenden Pflicht,ausüben und in Wirksamkeit erhalten.
Subjectiv betrachtet ist dergestalt alles Recht Personen-Recht. Es giebt jedochauch eine engere Bedeutung dieses Ausdruckes, wornach man nehmlich darunter blos die-jenigen Rechte versteht, welche sich auf des Berechtigten eigene Persönlichkeit, na-mentlich aufseine Stellung oder seinen Stand («tat,,«) in der menschlichen undbürgerlichen Gesellschaft (und auch in der Familie, wiewohl in der letzten einge misch tes Verhältniß stattfindet) beziehen, d. h. also, welche ihm schon blos in derEigenschaft als Mensch, Bürger und Familien glied, entweder vermöge des GesetzesderBern unft oder vermöge positiven Gesetzes zustehen. Dieses subjectiv-persön-liche Recht, wiewohl unmittelbar nur die eigene Person, d. h. deren Freiheit und Un-verletzbarkeit zum Gegenstand habend, enthält dennoch und eben darum zugleich den Grundoder die Rechtsfähigkeit zur Erwerbung, d.h. zur unbestimmbar weitern Ausdehnungder ursprünglich auf die eigene Person beschränkten Rechtssphäre auch über äußere Gegen-stände, namentlich über andere Personen und über Sachen. Solche Ausdehnung nun,wo sie wirklich stattsindet, erzeugt im ersten Falle jene objectiv persönlichen undim zweiten jene dinglichen Rechte, von welchen wir hier allernächst zu reden haben.
Das persö nliche Recht, in dieser letzten Bedeutung, ist also dasjenige, wornacheine andere bestimmte Per son (nicht eben ganz, wohl aber mit einem Theil ihrer Frei-heit oder ihres Vermögens), und das dingliche Recht jenes, wornach eine Sache (ganzoder zum Theil) zum Kreise meines Rechtes gehörig, d. h. Gegenstand meinesRechtes sind. Mein Rechtauf andere Personen (insofern dieselben nicht gleichfallsals Sachen erscheinen sollen) kann nur gewisse Handlungen oder Leistungen der-selben zum Gegenstand haben, d.h. ein Geben oder Thun oder auch ein (bestimmtes, inder Allen gleichmäßig obliegenden Schuldigkeit, mein Recht unangetastet zu lassen, noch