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Deutscher Bund und deutsches Buirdesrecht.
wie bisher in jeder Krise eine stets ausgedehntere gefährliche Misstim-mung zu bekämpfen haben? Könnten sie wohl gar, statt gründlich zu befriedigen, imGeheimen selbst ähnliche Uebel erzeugen und nähren, als die, welche das deutsche Reichvernichteten und alle seine Staaten an den Rand des Verderbens brachten? Entstehen end-lich diewahren Uebel und Gefahren durch Mangel der C-nsur oder durch Beschränkung unddurch Mangel an Rechtsbefriedigung und Wahrheit? Doch dieses sei hiernur der vorurtheilsfreien Prüfung sachkundiger Patrioten und Staatsmänner empfoh-len! Am wichtigsten aber ist sicher überall die Frage des Rechts und der Gerechtigkeit.
Hieran nun knüpft sich also die strengjuristische Völker- und staatsrechtliche Untersu-chung, inwiefern die Bestimmungen der Earlsbader und in ihrem Geiste abgefaßtenneueren Bundesbeschlüsse jenen oben VI. geschilderten Grundlagen, Zwecken und wesent-lichsten Grundsätzen des National- und Bundesvertrags und der früheren Bundesverhand-lungen entsprechen? Wir übergehen aber bei jener Frage gänzlich die verschiedentlich zurSprache gekommenen Mängel der zur bundes- oder landesgesetzlichen Gültigkeit nöthigenFormen und Publikationen der Carlsbadec und anderer Beschlüsse, namentlich auch derWiener Schlußacte. Abgeneigt, ohne absolute Nvthwendigkeit etwas nicht Erfreulicheszu berühren, lassen wir auch die wiederholt angeordneten Bundescentralcommissionen zurSeite. Wir berühren selbst nur in allgemeiner Hindeutung spätere Bundesmaßregeln.Auch ist noch zu bemerken, daß mehrfache Bundesbestimmungen nach den CarlsbaderBeschlüssen, welche immernoch als durch definitive Bestimmungen zu ersetzende Aus-nahmsmaßregeln in unserm Bundesrechle erscheinen, keineswegs ihren Pcinci-pien huldigen. Auch die Wiener Schlußacte bestätigt offenbar in sehr vie-len Bestimmungen auf eine Achtung und Dankbarkeit in Anspruch nehmende Weisedie Grundansichten der Bundesacte und ihrer Gründer. Sie weiset sogar zurückdie laut öffentlicher Blätter und nach Andeutungen der Carlsbader Beschlüsse und desPräsidialvortrags bei Gelegenheit derselben den neuen Landesverfassungen damals ange-drohte, beinahe gänzliche Vernichtung ihrer Oeffentlichkeit, ihrer repräsentativen Natur.(S- oben Bd. III. S. 472.) Dennoch aber finden sich auch in ihr Bestimmungen, diewir wenigstens auch bei dem besten Willen weder mit jenen zuvor erwähnten eigenen Be-stimmungen, noch mit dem Bundesvertrage und seinem Systeme in Harmonie zu setzenvermögen, die vielmehr nur den Ansichten der Carlsbader Beschlüsse vereinbar scheinen,diealso auch mit deren Beseitigung durch definitiveBeschlüsse wohl ebenfalls Veränderungenentgegensetzen dürften.
1) Die erste Hauptverschiedenheit dieser Carlsbader und ihnen entspre-chender späterer Beschlüsse betrifft eben die vorher vor Allem in der Freiheit der öffent-lichen Meinung geachtete frei e Nationalität. Das Bundessystem erklärte nach demObigen stets mit hoher Achtung die freie Meinung und Stimme der Nation als Leitsternauch für die Bundesverhandlungen. Es hielt sie, es hielt die Preßfreiheit und jede erlaubtefreie Aeußerung von Meinungen, Bitten und Wünschen über die gemeinschaftlichen An-gelegenheiten, bei dem gänzlichen MaMel aller Nationalrepräsentation und der ständigenReichsgerichte, zu deren Ersatz, zur Erhaltung der Achtung, ja vielleicht der Existenz undmindestens der freien Entwickelung und innigen Verbindung einer freien Nation und ihresRechts, sowie zur heutigen Wahrheit ständischer Verfassung und. ihres Rechtsschutzes fürwesentlich. Hierzu ist aber wohl unstreitig gerade die politische Preßfreiheit oder die derZeit - und Flugschriften wichtig, welche die Carlsbader und spätere Beschlüsse unter Cen-sur stellen.
Ebenso aber, wie sie statt der Preßfreiheit ihr Gegentheil, die Eensur, einführten,so verwandelten sie großenteils auch den andern Grundsatz des Bundesvertrags, daß dasin ihm zugesicherte Minimum von Freiheitsrechten der Bürger, also jedenfalls die bun-desgesetzlich bestimmte Preßfreiheit von allen Regierungen eingeführt und geachtet werdenmüsse. Dieser Grundsatz, nach welchem früher auch die hohe Bundesversammlung dasin demselben Art. 18 enthaltene Minimum von Auswanderungsfreiheit so liberal ausge-legt hatte, wurde thatsächlich in sein Gegentheil umgewandelt und jeder Regierung frei-gelassen, Alles, was die neuen Bundesgesetze von Preßfreiheit ließen, ihren Bür-