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4 (1846) [Deu - For]
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Dkntschcr Bund und deutsches Bundesrecht.

das freieste Petitionsrecht nicht blos während der ganzen Freiheitskriege und Wiener Con-greßverhandlungen, sondern auch am Bundestage in den ersten vier Jahren unbeschranktausgeübt und anerkannt, ja ausdrücklich ermuntert worden. Wer dachte damals beiden Freudenseuern an den Jahrestagssesten des 18. Octobers, Volksfeste, Versammlun-gen und Reden ans Volk zu verbieten!

Die bestimmtere Gestaltung der ständischen Verfassung überließ man zwarden Vereinbarungen zwischen Fürst und Volk in den souverainen Bundesstaaten. Aberman hatte deutscheland ständische Verfassungen, also doch den wesentlichenBegriff dieses Rechtsinstituks verbürgt, mithin jene wesentlichen vier Rechtedesselben (Bd.IIl. S. 802), welche man in den Congreßverhandlungen allgemein als einWenigstes von Rechten anerkannt hatte, das in dem Begriffe deutscher Landstände we-sentlich enthalten sei und welches in der That auch stets deutschen Landständen meistensverbunden mit einem wahren MitregierungsrechtZustand, welches auch alle neuendeutschen Verfassungen in den ersten vier Jahren des deutschen Bundes ebenso wie die zeit-gemäße staatsbürgerliche Repräsentativform nicht minder anerkannten, alses in den übrigen europäischen Verfassungen anerkannt wurde. Es war dieses der unbe-zweifelbare allgemeine Sinn der Zusagen. Man dachte gar nicht an Ständemit geringerem Recht.

Das bei dem Mangel einer Bundesstaatsverfassung auch für die Bürger sounendlich wichtige, im Sinne der baierischen und würtembergischen Er-klärungen so feierlich verbürgte Recht der staatsrechtlichen Unabhängigkeit dereinzelnen Bundesstaaten endlich, dieses schien auf solchen Grundlagen für dieStaaten eine freie wetteifernde Entwicklung zu verbürgen.

Selbst die Erhaltung deutscher Nationalität und Nationalein heit schienwenigstens nothdürftig verbürgt durch die Bundeseinheit aller deutschen Lande, durch dieUebeceinstimmung wenigstens in den bezeichnet«« wesentlichsten deutschen Nationalrechtenund in der Rechtsgleichheit aller Christen, so wie endlich durch ein allgemeines deut-sches Bürgerrecht. Dieses letztere suchte die Bundesacte noch weiter zu begründen,theils durch jene allgemeine freie Nationalsprache, theils durch die Bundesrechte der ab-zugsfreien Einwanderung, des Ankaufs von Grundeigenthum und des ungehindertenDiensteintritts in Beziehung auf alle deutschen Länder und zuletzt durch die in Aussicht ge-stellte Vereinbarung über gemeinschaftliche freie Verkehrs- und Handelsverhältnisse in ganzDeutschland (Art. 16,18 und 19 d. B--A.).

So war es denn natürlich, daß auch bei nicht völlig befriedigten Erwartungen den-noch das Volk die in dem Bundesgrundvertrag, in den neuen Verfassungen und die in denbesonderen Erklärungen enthaltene Erfüllung und Erneuerung jener fürstlichen Rechtszu-sicherungen mit Vertrauen aufnahm, sich der Hoffnung einer freien Rechtsentwicklungund einer würdigen Stellung der deutschen Nation unter den freien Völkern der Erdeüberließ.

Vll. Die provisorischen Carlsbader und mehrere nachfolgendeBundesbeschlüsse. - Die in der Bundesacte begründete Natur des ganzen Bun-desverhältnisses wurde in den Bundesverhandlungen und Beschlüssen der ersten vier Jahrevollständig gewahrt und beibehalten. Eine veränderte Gestalt erhielt der deutsche öffent-liche Rechtszustand, wenigstens vorübergehend, seit den 1819 in Carlsbad entworfenenund späteren sie erneuernden und erweiternden Bundesbeschlüssen. Schon anderwärtshaben wir die historische Ueberzeugung zu rechtfertigen gesucht, daß die Carlsbader Be-schlüsse für Deutschland, ja für das so vielfach seinem Einfluß ausgesetzte und hinwiede-rum von ihm bestimmte übrige Europa ein vielleicht nicht minder folgenreiches Ereignißsind als die Freiheitskriege. Jedenfalls wird Jedermann schon jetzt ihren wechselwirken-den Zusammenhang mit den großen europäischen Verhältnissen und Congressen, mit denneuen Revolutionen in Frankreich, Polen, Spanien, Portugal und mit unseren späterendeutschen Zuständen anerkennen müssen. Auch ist es wohl eine nicht zu verkennend- trau-

16) S. oben S. 23.