24 Deutscher Bund und deutsches Dundesrecht.
neuen Landesgrundverträge. Nur in diesem Sinne konnte man verstehen die öffentlichenVerkündigungen des Bundesvertrags und die Verpfandungen des Fürstenworts für seinetreue Erfüllung, welche der Kaiser von Oesterreich mit folgenden Worten aussprach:
„Thun hiemit kund und zu wissen Jedermann, besonders aber Allen, denen„daran gelegen ist: nachdem wir alle und jede in vorstehendem Grundvertrag,„sowohl allgemeine als besondere Bestimmungen sorgfältig geprüft, erwogen und geneh-migt haben, auch kraft gegenwärtiger Bestätigutigs-Urkunde hiermit feierlich bestätigen,„so versprechen wir zugleich auf unser Kaiserliches Wort, gedachten Bestimmungen ge-treulich nachzukvmmen, und haben zu dessen mehreren Bekräftigung die gegenwärtige Ra-tification eigenhändig unterzeichnet und selber Unser größeres Staatssiegel anhängen„lassen
Wenn also nach allem Diesem Zacharia die allerdings allem Bisherigen entgegen-stehenden Bestimmungen der Earlsbader und späterer Beschlüsse zur Beschränkung derUnterthanenrechte so bezeichnet: „durch sie habe sich der deutsche Bund in einen staats-rechtlichen Bundesstaat verwandelt", so ironisirt er entweder, oder er vergißt, daß dieseBeschlüsse sich größkentheils selbst als provisorische Ausnahmsbeschlüsse bezeichnten (Rud-hardt S. 239 — 24 l). Er übersieht ferner die rechtlichen Bedingungen einer rechtsgül-tigen Verpflichtung der Bürger und einer Begründung und Einrichtung eines allgemei-nen staatsrechtlichen Vereins eines freien Volks. Gerade wenn der Bund in ei-nen staatsrechtlichen Verein verwandelt werden sollte, alsdann war ja Ausdehnungstatt der Beschränkung der freien Nationalrechte und der freien Mitsprache der Nation un-entbehrlich. Eine Veränderung ihres grundvertragsmäßigen Verhältnisses, ihres gegen-seitig zwischen Fürst und Volk beschwvrnen verfassungsmäßigen Rechtszustandes, ein Ver-fügen des Bundes über sie, sind ohne Zustimmung der Bürger oder ihrer Repräsentan-ten und ohne Repräsentation am Bundestage rechtlich völlig undenkbar. Sol-ches einseitige Verfügen ist mit einem wirklichen Rechtszustande ganz unvereinbar.Auch nach dem Grundvertrag des Bundes selbst ist jeder ihm und seiner rechtlichen Naturwidersprechende Bundesbeschluß rechtsungültig.
Fast alle deutschen Regierungen hatten den bei Ausbruch des neuen Krieges zur Be-ruhigung der Nation über ihren Rechtszustand schnell abgeschlossenen Bundesvertrag mitdem ausdrücklichen Bedauern unterzeichnet, daß derselbe wegen des Dranges der Um-stände den gerechten Erwartungen der Nation in Beziehung auf die zugesichertenRechte nicht so entsprechend habe genügen können, wie es billig und erwünscht gewesensei, und daß die Zukunft hier nachhelfen müsse
Und gewiß, diesem läßt sich nicht widersprechen. Dennoch aber gab die Bundesacte,ihre treue Durchführung vorausgesetzt, wenigstens die wesentlichsten Grundlagen eineswürdigen Rechtszustandes.
Sie anerkannte außer der unentbehrlichsten völkerrechtlichen Sicherung Deutschlandsund der d-utschea Staaten jene oben Band Ul. Seite 802 erwähnten wesentlichstendeutschen Freiheitsrechte: die durch un»rbhängige Gerichte und durch ständischeVerfassung zu schützende persönliche und Eigenthums fr ei heit (Art. 12,13und 18) und die freie sie verbindende Sprache der Nation und der Bürgerdurch die allgemeine Preßfreiheit und die Land stände und durch das ihnen und denBürgern gegebene Recht, den Bundesschutz für ihre garantirten Rechte anzurufen. Wardabei auch das Recht auf reichsgerichtlichen und kaiserlichen Schutz gegen jeden Mis-brauch der Landeshoheit in keiner Weise ersetzt, so versprach doch die zugesicherteallgemeine Preßfreiheit den unentbehrlichsten Ersatz. Allgemeines und -namentlich auchpolitisches Petitions- und Associationsrecht erwähnt sie zwar nicht besonders.Aber Niemand hielt es damals auch nur für möglich, daß diese natürlichen Rechte allerfreien Menschen und Bürger der damals so hoch geachteten deutschen Nation entzogen,daß sie und ihr« Bürger für unmündig und rechtlos erklärt werden könnten! War doch
14) Klüber's Quellensammlung. 3. Aufl. S- 136.
15) Klü b er, Acten Bd. II. S. 298. 524. 542. 546- 565.