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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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Deutscher Bund und deutsches Bundesrecht.

rungen und Bürger gefährden, ja den Rechtszustand der Nationaufheben, gänzlich auszuschließen, der Bund die vollkommene Unab-hängigkeit oder Souverainetät der Bundesstaaten, also ihrer Verfassun-gen und Verwaltungen, als grundvertcagsmäßiges Recht der Regierungen und Bürger an.Er nahm die Verbürgung dieser Unabhängigkeit der Staaten selbst ausdrücklich inden allgemeinen Bundeszweck auf.

So bestätigt es nicht blos der klare Inhalt des Bundesgrundvertrags wie die Ge-schichte seiner Entstehung. So anerkannte, bestätigte und interpretirte der Bund selbst.In den Bundesverhandlungen und in den Beschlüssen der ersten vier Jahre seitder Gründung des Bundes oder bis zu den Carlsbader Ausnahmsmaßcegeln findet sichkeine Spur entgegengesetzter Ansicht, keineSpur einer polizeilichen odereiner anderen R echtsbeschränkung der Unterthanen durch denBund,kein monarchisches Princip und keine staatsrechtliche, gesetzgeberische Einmi-schung zu seinen Gunsten oder für irgend ein Recht der Regierung. Vielmehr bestä-tigten alle diese Beschlüsse und die damals veröffentlichten Verhandlungen vollständig dieausgesprochene Grundansicht von einer Beschränkung aller Einwirkung des Bundes fürdie inneren staatsrechtlichen Verhältnisse nur auf die Schlitzung der den Unterthanen bun-desmäßig garantirten Rechte. In diesem Sinne spricht sich die zuvor erwähn« Competenz-bestimmung aus. In diesem Sinne verwirklichte der Bundestag in dem Gesetze vom 23.Januar 1817 die Freiheit von Nachsteuer und Abzugsgeld, welche der Art. 18 der Bundes-acte in einem und demselben Redesatz den deutschen Unterthanen mit der Preß-freiheit zugesichert hatte. Ec dehnte selbst bundcsgesetzlich jene Freiheit zur möglichstenGewährung des zugesagten Rechts für die Unterthanen liberal so weit aus, als es irgendder Sinn desArt. 18 gestattet, und erkennt die natürliche Freiheit der Bundesregierungen,dieses Minimum der Rechte noch zu erweitern, als sich von selbst verstehend an.

In diesem Sinne ertheilte die Bundesversammlung, mit Einstimmigkeit allerMitglieder, der weimarischen Verfassung, welche ihren Unterthanen die vollständig stePreßfreiheit gewährt, die besondere ausdrückliche Garantie des Bundes. Indiesem Sinne erklärte, mit einstimmiger Zustimmung der Bundesgesandten, derPräsidialvortrag bei Eröffnung des Bundes die freie öffentliche Meinung der Nationals einen Leitstern bei den Bundesberathungen. In diesem Sinne fand auch die freieVolkssprache durch Petitionen über allgemeine und besondere Angelegenheiten freundlicheAufnahme und Ermunterung, letztere schon in der Eröffnungsverhandlung des Bundes-tags. In diesem Sinne siel namentlich auch im Frühjahre 1818, nach den Instructio-nen von allen Regierungen, die so höchst merkwürdige feierliche Berathung am Bundes-tage aus, welche eine Eollectiv - Petition mehrerer Bürger verschiedener deutscher Länder,wegen Verwirklichung des Art-13 der Bundesacte veranlaßt hatte und in welcher Oester-reich , in Beziehung auf das bundesmäßige Versprechen der landständischen Verfassungen,die liberalen Erklärungen abgab, das nach Inhalt und Zeit unbestimmt Versprochene müssein beider Hinsicht möglichst günstig für den Acceptanten, es müsse fürstlich zur Ehr« desGebenden und zum Vortheil des Nehmenden ausgelegt werden. Preußen aber ging, eben-so wie auf dem Wiener Eongreß noch, voran in liberalen Erklärungenund alle jetztbald folgenden landstandischen Verfassungen von Baiern, Baden, Würtemberg u. s. w.verwirklichten in zeitgemäßen staatsbürgerlich repräsentativen Formen vollständig das obenBd. HI- S- 800 angegebene, historisch begründete, in den Eongreßverhandlungen an-erkannte Minimum landständischer Rechte.

In diesem Sinne aufgefaßt, als im Wesentlichsten wenigstens erneuerndund besiegelnd alle jene ausdrücklich auch vom Bundestag bestätigten großen fürstlichenVerheißungen wahrer Rechtszustände für das deutsche Volk, nahmen auch die neuen Ver-fassungen den BundesgrUndvertrag in sich auf, und in diesem Sinne leisteten undempfingen die Fürsten und die Bürger die Eide auf die unverbrüchliche Bewahrung der

13) Protokoll der Bundes-Versammlung von 1818. V. 227. VI. 231 bis 236.