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4 (1846) [Deu - For]
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Deutscher Bund und deutsches Dundesrecht.

wie die Pandekten I-, I. de ncgot. Fest. sagen: naturslis et civilis ratin suasit, »liensmconilitinnem melinrem csuidcm etiam ignorviitis et inviti uns lacere pnssc, deterinre»,nnn passe); oder daß, wie Hannover in den Verbandlungen erklärte, die Regenten nichtkönnten in dem Lichte erscheinen wollen, daß sie über ihrer Unterthanen Rechte mitfremden Regierungen transigirten, da ja diese Rechte durchaus kein Gegenstandihrer Transactionen seien. (Klüber, Acten I- Seite 68, 72, 73, 87.V. S-108.) Von einer Beschränkung der Souverainetat der Regierungen in ihrerAnerkennung fr ei er er Rechtsverhältnisse, von einer bundesmäßigen oder allgemei-nen gesetzgeberischen oder polizeilichen Beschränkung der Unterlhanen-rechte zum Schutz der Regenten der souverainen Staaten oder wohl gareines monarchischen Princips, ist überall keine Spur vorhanden.Aus dem Bundeszweck der völkerrechtlichen Sicherung, oder daraus, daß im Eingängeder Bundesacte die Bundesglieder souveraine Fürsten und freie Städte ge-nannt werden, läßt sich eine Einmischung des Bundes zur polizeilichen Sicherungund zur Erhaltung des monarchischen Princips, oder zur Erfüllung der Bundespflichtenoffenbar gerade ebenso wenig ableiten, als sich so etwas aus dem Bündniß von Ehau-mont für die russischen, englischen, österreichischen und preußischen Staatsverhältniffeableiten ließ, obgleich auch diesen Bund ausdrücklich souveraine Fürsten und für denZweck gemeinschaftlicher Sickerung abschloffen und obgleich auch ihre Erfüllung ihrerBundespflichten durch innere Zustände verhindert werden konnte. Eine Ableitung des sovieldeutigen monarchischen Princips und seiner willkürlichen Folgerungen , aus der bloßengelegentlichen Bezeichnung der Bundesglieder als souverainer Fürsten, ist um so unbe-greiflicher , da ja dabei die freien Städte unmittelbar mit und neben ihnen als Bundes-glieder genannt sind. Man kann aber doch nicht einen allgemeinen Zweck und Grund-satz des Bundes aus einer Bezeichnung der Bundesglieder folgern, der für einen Theil sei-ner Mitglieder undenkbar ist. Eben so gut hätte man auf das Princip einer städtischen,also einer republikanischen Verfassung der gleichberechtigten Bundesgenossen schließen dür-fen. Das Allerstärkste gegen diese Auslegung aber ist das, daß ja die Bundesacte selbstin ihrem ersten Artikel, in ihrer Bestimmung Dessen, was vom Bunde geschützt wer-den dürfe, die Souverainetät als Staatsun abhängigkeit bezeichnet und daß hierund in den ganzen Verhandlungen über den Bund keine Seele daran dachte, einen Fürstenin einem andern Sinne souverain zu nennen als gerade zur Bezeichnung der äußern Un-abhängigkeit. Man bezeichnte damit also das Gegentheil von staatsrechtlicher Ein-mischung zur Erhaltung monarchischer Verfassungsrechte.

Die Hauptergebnisse der bisherigen Betrachtungen über unseren urkundlichen Rechts-zustand können wir in folgenden Sätzen zusammenfassen:

I. Der deutsche Bund ist nach seiner grundvertcagsmäßigen Zweck - und Gewalt-bestimmung und nach seiner Organisation ein völkerrechtlicher Staatenbundaller deutschen Staaten für den gemeinschaftlichen völkerrechtlichen Schutz Deutschlandsund der einzelnen deutschen Staaten.

II. In besonderen Zusatz - und Anhangsbestimmungen, die von jenem völker-rechtlichen Bundeszweck nicht ausgehen, aber seine Verwirklichung unterstützen, verspre-chen alle Bundesregierungen und garantirt der Bund einige bestimmte Rechte fürdeutsche Bürger, einzelne für bestimmte Classen von Personen die andern für alleDeutschen, und zwar die letzteren, um dem deutschen Bunde eine nationale deutsche Grund-lage zu erhalten und zugleich zur Befriedigung der wesentlichsten Rechtsforderungen allerdeutschen Bürger und der ihnen in Beziehung auf dieselben beim Beginn der Freiheitskriegegemachten feierlichen fürstlichen Zusagen.

III. Keineswegs ab.r begründet der Bundesvertrag innere staatsrechtliche Verbind-lichkeiten der Unterthanen oder, außer jener Garantie der bestimmten Rechte, irgend einegesetzgebende oder vollziehende Gewalt über die inneren staatsrechtlichen Verhältnisse undzur Beschränkung der Freiheit der Unterthanen oder auch der Fürsten. In Beziehung aufdie Vermehrung der Unterthanenrechte vielmehr erkannte, gerade um alle solche Beschrän-kungen der Fürsten und Bürger, welche ohne alle Nationalrepräsentation die Regie-