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4 (1846) [Deu - For]
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Deutscher Bund und deutsches Bundesrecht. 21

Provisorische Competenzordnung des Bundes 1817. §. 223. Tittmannund Rudhardt a. a. O.

Ausnahmen aber kann man vernünftigerweise nicht in der die allgemeine Re -gel bezeichnenden allgemeinen Zweckbestimmung eines Vereins aufnehmen. Siewurden eben deshalb auch gar nicht unter den Bundeszweck gestellt, aus welchem nachdem Obigen also durchaus gar keine gesetzgeberische oder vollziehendeEinwirkung des Bundes auf die staatsrechtlichen Verhältnisse dersouverainen Staaten abgeleitet werden sollte. Der Bundeszweck stehtvielmehr nur an der Spitze derallgemeinenBestimm ungen", welche der völker-rechtliche Bundseststellen" sollte.

4) Doppelt sprechend für unsere Ansicht wird nun in Verbindung mit allem Bis-herigen (1. 2-3.) eben jene obigeAbtheilung derselben: die Feststellung eines nur völ-kerrechtlichen Staatenbundes in dem Hauptlheil und die Verweisung der Garantie je-ner wenigen bestimmten staatsrechtlichen Rechte der Bürger in einen Anhang und die Stel-lung derselben unter die AufschriftBesondere Bestimmungen."

5) Dem Bisherigen entspricht nun auch der ganze Inhalt des Bundesgrundvertrags.Es begründet nehmlich einerseits nach dem Obigen wirklich der für die Feststellungdes Bundes bestimmte Theil des Grundvertrags alle wesentlichen Charaktere desvölkerrechtlichen Staatenbundes, nirgendwo die eines staatsrechtlichen Bundesstaats.

6) Und es stehen hiermit auch andererseits jene wenigen ausnahmsweisen staatsrecht-lichen Bestimmungen im Anhänge nicht im Widerspruch. Die besondern Bestimmungenin diesem Anhänge sind nehmlich doppelter Art. Ein Theil ist, obwohl er innere Ver-hältnisse berührt, doch an sich eigentlich noch völkerrechtlicher Art. Er besteht in der An-nahme und Erhaltung einiger bestimmten früheren völkerrechtlichen Rechtsvorbehalte,die gegen die Landesherren, bei ihrer Erwerbung der Hoheit über bestimmte Elasten vonPersonen, ;. B. der Standesherren, zu Gunsten derselben gemacht werden (Art. 14,15und 17). Der andere Theil enthält eben jene wenigen bestimmten deutschen Na-tional-und Staatsrechte, welche zur Erfüllung jener Verheißungen in denBe-freiungskriegen und zur Erhaltung der Existenz und Freiheit und inneren Verbindungeiner deutschen Nation allen deutschen Staatsbürgern in allen deutschen Staaten durchden Bund gewährt wurden, oderzu den Rechten", welche nach dem Ausdruck des Art.18,die verbündeten Fürsten und freien Städte Übereinkommen, den Unterthanen derdeutschen Bundesstaaten zuzustchern."

Solche allgemeine Rechtszusicherungen begründen, außer jenem Rechtsvorbehalte fürdie Standesherren u. s. w. im Art. 14, 15 und 17, alle Bestimmungen des beson-deren Theil s. Hierher gehören die Anerkennung und Verbürgung unabhängigerJustiz im §. 12, die Zusicherung landständischer Verfassungsrechte im Art. 13, die Zu-sicherung gleicher politischer Rechte im Art. 18 und die in Aussicht gestellte Freiheit vonHandel, Verkehr und Schifffahrt im Art. 19. Die gesammten Bestimmungen des be-sonderen Theils aber sichern keineswegs den Fürsten oder dem Bund irgendeinRecht gegen die Unterthanen zu, sie sichern vielmehr nur den Unterthanenbestimmte Rechte gegen die Fürsten zu.

Es sind insbesondere alle allgemeine Rechte der deutschen Bürger solche Rechte, diezwar schon bestanden, durch die neue Anerkennung und Verbürgung aber doppeltden Charakter wohlerworbener Rechte erhielten (Klüber, Oeffentliches Recht,tz. 105). Es sind zugleich die für die Existenz und rechtliche Freiheit einer deutschenNation absolut wesentlichsten Rechte, oder ein Minimum, welches, wiedie Gründer des Bundes in den Verhandlungen überall sagten oder anerkannten (Klü-berl.61), von den einzelnen Regierungen zwar sollten ausgedehnt oder vermehrt,aber nicht vermindert werden können. Von einer Beschränkung der Unter-thanenrechte aber hielt die hohen Bundescontrahenten nach ihrer Erklärung schon die ach-tungswürdige Rechlsanstcht ab, daß sie durch einen Vertrag.blos mit Dritten (mit andernNegierungen) ihren Unterthanen zwar Rechte zusichern, aber kein» nehmen könnten (daß,