20 Deutscher Bund und deutsches Dundesrecht.
bildenden Zweck gar nicht abgeleitet werden könne, in ihm nicht enthaltensei (daß sie mithin nur auf jene einzelnen speciellen Ausnahmen der Garantie der be-stimmten besonderen Rechtszusicherungen für die Bürger sich gründe und be-schränke).
Die entgegengesetzte Auslegung würde auch noch sonst zu doppeltem Wider-sinne führen. Will man nehmlich fürs Erste unter Sicherheit überhaupt mitso vielen Rechtslehrern (s z. B-Klüber, öffentl. R-§. 1. Zachariä über dengegenwärtigen politischen Zustand der Schweiz S. l6) den Staats-zweck, also unter innerer Sicherheit die ganze gesetzgeberische, richterliche, polizeiliche,finanzielle und militärische Regierungsaufgabe verstehen, so begründete ja alsdann dieinnere Sicherheit im Bundeszweck, in diesem oder im staatsrechtlichen Sinnegenommen und auf die einzelnen Staaten bezogen, indem sie zugleich jetzt gerade völligunbeschränkt dasteht, in Verbindung mit der äußeren Sicherung offenbar den gan-zen Staatszweck und eine allumfassende wahre Staatsgewalt für denBund. Die gleichzeitig als Grundlage und Aweck des Bundes anerkannte „volleUnabhängigkeit oder Souverainetät aller einzelnen Bundesstaaten" aber unddie völkerrechtliche Natur des Bundes wären dann völlig zerstört. Man darfaber doch die Bundesacte nicht so auslegen, daß sie überall sich selbst und den klarenAbsichten ihrer Gründer widerspräche. Es durfte fürsZweite auf den Widerspruchvon Baiern und Würtemberg nicht einmal so viel von einem inneren staatsrechtlichen Ver-hältnis im Bundeszweck berührt werden, daß nur die Erwähnung der den Unterthanen ver-bürgten einzeln enRechte Platz gesunden hätte. Sie missiel auch trotz des ausdrück-lichen Zusatzes: „daß auf diese einzelnen Rechte sich alle Einwirkung„des Bundes auf innere Rechtsverhältnisse der souverainen Staa-ten beschränke."
Diese Regierungen also konnten doch gewiß nimmermehr einwilligen zur Aufnahmeirgend eines noch viel allgemeineren Zwecks staatsrechtlicher Sicherung im Innern dersouverainen Staaten. Sie konnten nicht mit Eifer die jetzige Fassung des Bundeszwecksin dem Sinne vertheidigen, daß er die staatsrechtliche Unabhängigkeit wesentlich beschränktoder zerstört, überhaupt in keinem andern als in dem obigen rein völkerrecht-lichen Sinne.
Nach allem diesem ist also selbst diejenige Auslegung achtungswerther Publicisten un-möglich, welche bei den Worten „äußere und innere Sicherheit Deutschlands"zwar jeden Gedanken an jene allgemeinste oder irgend eine allgemeinere Sicherung im In-nern der Staaten ausschließt und nur an die Gewähr der einzelnen in den besonderen Be-stimmungen der Bundesacte den Bürgern zugesicherten Rechte dachte. Hätte man aberdiese in den Bundeszweck aufnehmen wollen, so hätte man dazu jene obigen, früheren bes-seren und bestimmteren, vorhin (unter 3) schon erwähnten beschränkenden Bezeichnungengewählt. Selbst diese aber verwarf man ja gerade auf den bairisch - würtembergischenWiderspruch. Es war auch allerdings diese Aufnahme später, als man den staatsrecht-lichen Charakter des Bundes und den größten Theil der früher für die Bürger vorgeschla-genen Rechtszusagen aufgegeben hatte, wahrhaft unpassend geworden. Denn nun warendiese wenigen übrig gebliebenen einzelnen staatsrechtlichen Zusicherungen, als solche,allerdings blos ausnahmsweise Verfügungen über die j»ra «mgulurum der einzelnensouverainen Bundesstaaten. Sie waren nach dem Ausdruck der Schlußacte 15. „Rechte,in Beziehung auf welche die Bundesglieder nicht in vertragsmäßigerEinheit, sondern als einzelne selbstständige und unabhängige Staa-ten erscheinen." Denn als solche sura singuioruw erscheinen im völkerrechtlichen Staa-tenbund der souverainen Regierungen stets alle inneren staatsrechtlichen Verhältnisse der-selben, über welche daher, wie insbesondere auch über gemeinnützige Anordnungen, nurmit Stimmeneinhelligkeit und, soweit Rechte der Bürger oder Stände beschränkt werdensollten, nur mit deren Zustimmung rechtsgültige Verfügung möglich ist (Bun-desacte 1. 27. Schlußakte 1. 3. 3. 4. 9. 10. 13. 15. 17. 53. 55. 56. 64. 66.