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Deutscher Bund und deutsches Bundesrecht.
Me obige rein völkerrechtliche Sicherung von ganz Deutschland, vom ganzenBundesgebiet, als solchem, gegen die Gewalt seiner Glieder verstehen wollte. Dieseerstreckt sich' zwar auch auf das Innere des Bundes oder des Vereins, oderDeutschlands, aber dennoch nur aus die äußeren, nicht auf die inneren Ver-hältnisse der einzelnen Bundesstaaten. Jene entgegenstehende Auslegungführt, abgesehen vom entgegenstehenden Wortsinne und der aus den Verhandlungender Gründer des Bundes sich ergebenden Absicht derselben, nur zu Absurditäten.
Es würde ja alsdann, wenn man die innere Sicherheit Deutschlands auf dasstaatsrechtliche Innere der einzelnen Staaten bezieht, diese völkerrechtliche Siche-rung des Vereins gegen innere Gewalt, diese Sicherung seines Friedenszustandesin seinem Innern, dieser Hauptbestandtheil des Bundeszwecks, in dessen An-gabe unbegreiflicherweise ganz fehlen.
Es hätten ferner alsdann, wenn schon die Sicherheit Deutschlands auf die innereSicherung der einzelnen Staaten bezogen werden sollte, auch nicht „Deutschland"und die „einzelnen deutschen Staaten" in demselben Satz entgegengesetzt werdendürfen. Sie durften cs nicht, wenn beide dasselbe, wenn auch schon Deutschlanddie einzelnen deutschen Staaten bezeichnen sollte.
Es wäre alsdann auch die doppelte Bezeichnung selbst eine unschickliche Wiederholung.Mit andern Worten: alles Andere außer der inneren und äußeren Sicherheitvon Deutschland hätte ganz wegbleiben müssen.
Es hätte endlich „die innere Sicherheit", wenn sie sich alseine staatsrecht-liche aufdie „einzelnen Staaten" hätte beziehen sollen, offenbar vor diese, nichtaber in der Bundes- und Schlußacts getrennt von ihnen und nur bei ihrem Gegensatz,„bei Deutschland" oder dem Bunde stehen müssen.
Doch die Verhandlungen über den Bundes-Vertrag setzen auch in dieser Beziehungunsere Auslegung vollends außer allen Zweifel. Noch der letzte Entwurf desBundes-Vertrags nehmlich, welcher, nachdem man bereits jene Aufnahme eines staats-rechtlichen Zwecks wegen des baierischen und würtembergischen Widerspruchs gegen densel-ben aufgegeben hatte, die Grundlage der neuen Verhandlungen bildete, hatte wirklich denBundeszweck ohne jene erst später — also gewiß absichtlich gewählte— Entgegen-setzung und Wiederholung „Deutschlands" und der „einzelnen deutschen„Staaten" folgendermaßen bestimmt: „Erhaltung der S elbstständigkeit,der äußeren und inneren Sicherheit so wie der Unabhängigkeit undUnverletzbarkeit der deutschen Bundesstaaten." Hiergegen aber erinnertein der nun folgenden ersten Sitzung der holsteinische Gesandte Graf Bernstorff, daßja die innereSicherheitderdeutschen Staaten »zar nicht zuden A we ck endes deutschen Bundes gehöre." Er schlug deshalb und um jede Zweideutigkeitganz auszuschließen, die Fassung der Zweckbestimmung gerade so vor, wie sie jetzt wirk-lich die definitive Bundesacte enthält, also: „Erhaltung der äußeren und„inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Un-„ Verletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten."
Dieses sollte gerade die ausdrückliche Beschränkung der inneren Sicherheitauf den Bund, auf seinen ganzen völkerrechtlichen Frieden bezeichnen.B ai ern, bei seinem eifrigen Kampfe für die Ausschließung der innern Verhältnisse dersouverainen Staaten von der Einwirkung der Bundesgewalt, stimmte sogleich nach-drücklich bei, und in der zweiten Sitzung wurde deshalb wirklich diese jetzigeFas-sung als die richtige allgemein angenommen (Klü b er II. S 309, 315, 345, 403).
Auch in „andern Stellen" über die Bundesverhältnisse verstehen die Begründer desBundes unter der „inneren Sicherheit" die völkerrechtliche Sicherung desFriedenszustandes gegen die Angriffe der Bundesstaaten (s.z.B.S chlußacte 18.). Dagegenerklären noch die späteren Bundesgesetze (Provi s. Compet.-Ordn. v. 1817. §.223.Schluß« cte 25. 32. 51. 53. 61.), daß der Bund seinem Wesen oder der Regel nach indie inneren staatsrechtlichen Verhältnisse der Staaten gar nicht einzuwirken habe, daß alsosolche Einwirkung aus dem allgemeinen, die Regel der Bundesthätigkeit
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