18 Deutscher Bund und deutsches Bundesrecht.
der Bürger und Regierungen ableiten will, von unermeßlicher Wichtigkeit. Sie bedarfdaher ebenfalls einer vollkommen unbestreitbaren Darlegung.
Die Zweckbestimmung war früher staatsrechtlich gewesen, hatte die Rcchtsver-bürgung für die Unterthancn mit in sich ausgenommen. So hieß es in dem Entwurf,welcher zuerst den Verhandlungen zu Grunde gelegt wurde, im Art. 2.: „Der Zweck„dieses Bundes ist die Erhaltung der äußeren Ruhe und Unabhängig-keit und die innere Sicherung der verfassungsmäßigen Rechte jeder„El affe der Nation u. s. w.", oder wie der König von H ann ov er neben der völker-rechtlichen Sicherheit den staatsrechtlichen Zweck bezeichnet-: „Sicherstellung„gegen Mißbrauch der Gewalt im Inneren u. s. w." Allein gerade diesemstaatsrechtlichen Zwecke setzten Baiern und Würtemberg mit Erfolg die Un-abhängigkeit oder Souverainetät der Bundesstaaten und deshalb die blos völ-kerrechtliche Natur des Bundes entgegen (Klüber I. 65. II. 91,94,97, 107,114,167). Nun wollte man nach jener Vereinigung zuerst noch durch den Zusatz helfen:„daß keine andere als die in der Bundesurkunde speciell festgesetzten„Rechte bei jener inneren Sicherung gemeint seien" (Klüber II. 300).Doch auch selbst dieses befriedigte Baiern und Würtemberg noch nicht, und es wurdedeshalb endlich jede Erwähnung irgend eines staatsrechtlichen Zwecks, einesallgemeinen Wohls, einer staatsrechtlichen Sicherung u. s. w. aufgegeben und vielmehrdessen Gegentheil, die unbeschränkteUnabhangigkeit der Bundesstaaten,ausgenommen. Der Bundeszweck wurde nun definitiv im Art. 1. bestimmt als: „Er-haltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der„Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten."Die Wiener Schlußacte von 1820 will es vollends noch unwidersprechlicher machen,daß hiecmitnuc rein völkerrechtliche Sicherung verstanden werden solle, nur das,was vorher schon ein österreichischer Entwurf als Bundeszweck ausgestellt hatte, nehmlich:„Erhaltung der äußeren Ruhe und Unabhängigkeit des Bundes und„die Sicherheit der Verbündeten in ihren Verhältnissen gegenein-ander u. s. w." (Klüber II. 1). Die Schlußacte erklärt daher an ihrer Spitze Art. 1.und 2. sogar ausdrücklich: „Der Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der„deutschen souverainen Fürsten und freien Städte." Sie stellt dann in derAngabe des Zwecks „die Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzbar-keit ihrer im Bunde begriffenen Staaten" sogar noch vor die „Erhal-tung des Bundes" oder „der inneren und äußeren Sicherheit Deutsch-„lands." Sie bestimmt, der Bundesverein sei: in seinem Inneren eine Ge-„meinschaft selbstständiger unter sich unabhängiger Staaten mit wech-selseitigen gleichen Vertragsrechten und Vertragsobliegenheiten rc."Kann man deutlicher in der juristischen Sprache den Sieg jener obigen baierisch-wüctem-bergischen Ansicht von dem höchsten Gut der Souverainetät für die Unter-thanen wie für die Fürsten und von der nur völkerrechtlichen Naturdes Bundes und seiner Siche rung bezeichnen? Die völkerrechtliche Siche-rung im Bunde aber ist natürlich eine mehrfache: einmal die äußere SicherheitDeutschlands, das heißt die völkerrechtliche Sicherung des ganzen Bundesgebiets,nach Außen, oder gegen alle Fremden, ebenso die nach innen, das heißt gegen die Ge-walt der einzelnen Bundesstaaten selbst. Damit verbindet sich dann die besondere aus-drückliche völkerrechtliche Garantie der Bewahrung der Unabhängigkeit undUnver-letzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten, die völkerrechtliche Sicherungdieser Unabhängigkeit und Integrität gegen Fremde, gegen jeden einzelnenandern deutschen Staat und gegen den Bundesverein selbst.
Es wäre nach allem diesem allerdings, wie vorzüglich auch Rudhardt a. a. O.hervorhebt, gegen die sonnenklare Absicht und gegen den natürlichen Wortsinn,wenn man mit Manchen unter der „inneren Sicherheit D rutsch lands" irgendeinestaatsrechtliche, irgend eine gesetzliche, polizeiliche, richterliche, militäri-sche Sicherung für das Innere der einzelnen Bundesstaaten und nicht blos